Redaktionsnachverhandlungen zur Tarifeinigung vom 2. März 2019

Kategorien: Mitgliederinformation, PressemitteilungVeröffentlicht: 26.08.2019

Auf ausdrücklichen Wunsch auch des PhV-NW wurden am 1. Juli und am 30. Juli 2019 Redaktionsgespräche zwischen dem dbb und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL ) zur Tarifeinigung vom 2. März 2019 geführt. Es sind nunmehr die offenen Fragen und Dissenspunkte hinsichtlich der Umsetzung der Tarifeinigung geklärt. Die Mitglieder der TdL haben der am 30. Juli 2019 gemeinsam mit dbb und ver.di erzielten Einigung in der Redaktion zugestimmt.

Es ist nunmehr geeint, dass die zum 1. Januar 2019 auf 100 beziehungsweise 180 Euro angehobenen Garantiebeträge bei einer Höhergruppierung ebenso auf Bestandsfälle zu erstrecken sind. In Bestandsfällen aus der Höhergruppierung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2019 wird daher nicht lediglich eine Dynamisierung der bisherigen 32,08 beziehungsweise 64,13 Euro erfolgen. Vielmehr muss von Amts wegen eine Überprüfung und Erhöhung bis zur Höhe der neu vereinbarten Garantiebeträge von 100 Euro für Beschäftigte bis Entgeltgruppe 8 beziehungsweise auf 180 Euro für Beschäftigte in Entgeltgruppe 9a und höher erfolgen. Dabei ist die Begrenzung auf maximal den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Höhergruppierung zu beachten wie bei den ab 1. Januar 2019 erfolgenden Höhergruppierungen auch.

Ebenso geklärt ist die Tariftechnik zum Einfrieren der Jahressonderzahlung bis zum Jahr 2022. Die redaktionelle Einigung stellt sicher, dass keine Unterschreitung des bisherigen materiellen Niveaus eintritt. Diese Bezugsgröße meint aber nicht die individuell in 2018 ausgezahlte Jahressonderzahlung. Klar ist vielmehr, dass neben der ab 2019 im Tarifgebiet Ost an West gültigen Angleichung ebenso ein zwischenzeitlicher Stufenaufstieg, eine andere Eingruppierung oder eine Änderung des Beschäftigungsumfangs auf die aktuelle Jahressonderzahlung einwirken und diese gegenüber dem Stand 2018 auch erhöhen können – schließlich sind die Monate Juli bis September immer des jeweiligen Jahres die Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzahlung. Tariftechnisch wird beim Einfrieren nunmehr den für 2019, 2020 und 2021 in den Entgeltgruppen unterschiedlich hohen Anhebungen Rechnung getragen.

Matthias Overbeck, Tarifreferent PhV-NW