Zum Masernschutzgesetz vom 1. März 2020

Kategorien: Mitgliederinformation, PressemitteilungVeröffentlicht: 04.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in der nachfolgenden Mitgliederinformation informieren wir Sie über das Inkrafttreten des bundesweiten Masernschutzgesetzes zum 01. März 2020 an Schulen und beantworten Ihnen wichtige Fragen zur Umsetzung und zum Umgang mit dem Thema. Die Zusammenfassung basiert auf den Informationen des Ministeriums für Schule und Bildung sowie der Bezirksregierung Köln.

Was bedeutet das Masernschutzgesetz für Sie als Lehrkraft?

Die wichtigste Regel zum Masernschutzgesetz: Der Impfstatus muss sowohl für alle Lehrkräfte als auch für alle Schülerinnen und Schüler nachgewiesen werden

Das bedeutet:

  • Die Impfpflicht betrifft Lehrkräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule, die seit dem 01. Januar 1971 geboren wurden
  • Bestandslehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben Zeit bis 31. Juli 2021 zur Vorlage des Nachweises einer Impfung
  • Neue Lehrkräfte dürfen ohne einen Nachweis nicht in der Schule tätig werden. Dies betrifft Lehrkräfte, die zuvor noch nicht im Schuldienst des Landes NRW beschäftigt waren und Lehrkräfte, die nach abgeschlossenem Vorbereitungsdienst neu in ein Tarifbeschäftigungsverhältnis oder Beamtenverhältnis eintreten sowie Lehrkräfte, die nach einer bisherigen Beschäftigung beim Land nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder eingestellt werden
  • Schulpflichtige Schüler dürfen auch ohne Impfnachweis nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden

→ Der PHV NW empfiehlt Ihnen bereits heute zu klären, ob Sie über einen Impfschutz verfügen und wo sich Ihre Impfunterlagen befinden oder ob es womöglich noch die Ausstellung eines Attests Ihres Hausarztes bedarf. Vorgelegt werden muss der Impfausweis. Oder ein ärztliches Attest, wenn Sie die Masern bereits hatten.

Es bleiben allerdings noch offene Fragen

Mit dem Start ist dabei jedoch vieles noch unklar: Neben offenen Rechtsfragen, bleibt insbesondere bislang unbeantwortet, wer für die Kontrolle des Impfstatus der Kolleginnen und Kollegen sowie Schülerinnen und Schüler verantwortlich ist. Offen bleibt auch, was die Konsequenzen sein werden, wenn sich beispielsweise eine Schülerin bzw. ein Schüler einer Impfung verweigert.

Forderungen des Philologen-Verbands Nordrhein-Westfalen (PhV NW)

Der Philologen Verband NW (PhV NW) begrüßt die Impfpflicht. „Dabei muss aber klar sein, dass die Schulen nicht – weder Schulleitung noch die Lehrkräfte – mit der zusätzlichen Aufgabe, einer Kontrolle über einen Impfschutz der Schülerinnen und Schüler, befasst werden dürfen“, macht die Vorsitzende des PhV NW Sabine Mistler deutlich. „Die Kontrolle des individuellen Impfschutzes bedeutet einen enormen Aufwand – organisatorischer und bürokratischer Art – der für die Lehrkräfte nicht nebenbei zu erledigen ist. Zudem gilt es noch offene Rechtsfragen zu klären. Hier ist der Dienstherr gefragt zeitnah Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen.“

Weiterführende Informationen / Vordruck zum Nachweis des Impfschutzes

Informationen des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie unter: https://bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Philologen-Verband NW