Stellungnahme des nordrhein-westfälischen Philologen-Verbandes zum Gesetzentwurf zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Kategorien: Aktuelles, StellungnahmeVeröffentlicht: 01.04.2020

Stellungnahme
des nordrhein-westfälischen Philologen-Verbandes zum
Gesetzentwurf zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Aktenzeichen: 221

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Zusendung des Gesetzentwurfs zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie.

Der Philologen-Verband NW unterstützt die im Entwurf vorgesehenen, zeitlich befristeten Änderungen durch Rechtsverordnung. In dieser herausfordernden Situation sind enorm schwierige und verantwortungsvolle Abwägungsprozesse und Entscheidungen vorzunehmen. Neben der Verantwortung für Bildungs- und Berufsperspektiven für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildene, darunter auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, muss dem größtmöglichen Schutz aller Beteiligten Rechnung getragen werden. Daher unterstützt der Philologen-Verband NW die geplanten Anpassungen dieses Gesetzentwurfs. Je nach Entwicklung der COVID-19 Krise ist es wichtig, Voraussetzungen dafür zu schaffen, im schlimmsten Fall rechtlich abgesicherte befristete Entscheidungshilfen zu verankern, um Schulabschlüsse vergeben zu können.

Artikel 10
Gesetz zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen (Bildungssicherungsgesetz)

Zu § 3
Satz 2
„das Verfahren am Ende der Erprobungsstufe (§ 13 Absatz 3 Schulgesetz)“
Angesicht der eineinhalb Jahren Unterrichtsbeobachtung sollte ein grundsätzlicher Verzicht auf das Verfahren am Ende der Erprobungsstufe genau durchdacht sein.

Satz 3
„zu bestimmen, dass in der gymnasialen Oberstufe die zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung am Ender der Einführungsphase entfällt und in der der Abiturprüfung die Abweichungsprüfung (§ 36 Absatz 2 APO-GOSt, § 21 Absatz 3 Anlage D APO-BK, § 54 Absatz 1 APO-WbK) durch eine freiwillige Prüfung ersetzt wird,“
Die hier getroffenen Entscheidungen finden unsere ausdrückliche Zustimmung.

Satz 5
„zu bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler auch ohne Versetzung (§ 50 Absatz 1 Schulgesetz) in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe übergehen können,“
Der Verzicht auf eine Versetzung kann nach unserer Auffassung erst nach einer langen Zeit der Schulschließung erfolgen.

Satz 6
zu bestimmen, dass Schulen und Einrichtungen des Weiterbildungsgesetzes gemäß § 6 des Weiterbildungsgesetzes von den Vorgaben zur Art und Anzahl der Leistungsnachweise und zur Leistungsbewertung im Schulgesetz und in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abweichen können.“
Eine der Dauer der Schulschließungen angepasste Reduzierung der Anzahl der Leistungsnachweise halten wir für angemessen.

Zu § 4
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, sollte sowohl eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes des laufenden Jahrgangs als möglicherweise auch der des kommenden Jahrgangs in den Blick genommen werden, da auch der Einstieg selbst bei einer positiven Entwicklung der Krisensituation vorhersehbar unter erschwerten Bedingungen ablaufen wird als unter normalen Verhältnissen.

Bei allen Entscheidungen sollte die Gesundheit im Zentrum stehen! Danach sollten die Entlastungsmöglichkeiten in angemessener Abwägung zur Beibehaltung einer größtmöglichen Qualität stehen.

Düsseldorf, den 01. April 2020

Mit freundlichen Grüßen

gez. Sabine Mistler

Vorsitzende des Philologen-Verbandes NW