PhV-Newsletter: Das Corona-Virus: Informationen für die Hand der Lehrkräfte

Kategorien: Aktuelles, MitgliederinformationVeröffentlicht: 02.04.2020

Diese zusammengestellten Informationen zum Corona-Virus betreffen lediglich die gesundheitliche Situation der Lehrkräfte und ihre – eventuell – sich daraus ergebenden dienstlichen Obliegenheiten.

Der Verband, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) stehen auch in aktuellen Fragen des Gesundheitsschutzes von Lehrkräften in ständigem Austausch mit dem MSB.

Die hier veröffentlichten Auszüge der Schulmails sollen für Sie eine Zusammenfassung an Informationen darstellen, um für Sie eine Handlungsübersicht an die Hand zu geben. Da niemand in die Zukunft schauen kann, endet diese Übersicht mit der Veröffentlichung der 11. Schulmail und bezieht sich lediglich auf die Zeit der Notbetreuung in Schulen (bis 19.04.2020).

Lehrkräfte und Corona-Virus

„Für die nordrhein-westfälische Landesregierung zählen Sie als Lehrkräfte in doppelter Hinsicht zum systemrelevanten Personal in kritischen Infrastrukturbereichen“.

„Die Gesundheit und Unversehrtheit der betreuenden Lehrkräfte und der weiteren Betreuungskräfte hat oberste Priorität.“ Schulmail 10

„In den Schulen wird die erweiterte Notbetreuung durch Lehrkräfte des Landes und Personal des Trägers der Ganztagsbetreuung im Rahmen der tarifrechtlichen Bestimmungen geleistet. Über den Einsatz der Lehrkräfte für die erweiterte Notbetreuung entscheiden die Schulleitungen. Sie informieren den Lehrerrat über die beabsichtigte Einteilung und geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Vorrangig sollen Freiwillige berücksichtigt werden. Lehrkräfte, die sechzig Jahre und älter sind oder in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko haben, dürfen nicht für die Notbetreuung eingesetzt werden. […] Bei der Auswahl der Lehrkräfte für die Notbetreuung in den Osterferien und an den Wochenenden bitte ich die Schulleitungen, nach Möglichkeit Rücksicht auf bereits getroffene Dispositionen der Lehrkräfte zu nehmen.“ Schulmail 8

Und ebenfalls klar ist, dass Kolleginnen und Kollegen, die als Schwerbehinderte oder aus anderen Gründen besonders belastet sind, für einen Dienst in der Notbetreuung nicht in Betracht kommen. […] Ohne jeden Zweifel: das oberste Gebot ist auch für mich Gefahren zu minimieren und ihre Gesundheit zu schützen.“ Schulmail 9

„Das Betreuungspersonal sollte keine Symptome einer Atemwegs-Infektion aufweisen und zudem nicht bestimmte Vorerkrankungen haben (z.B. Diabetes mellitus, therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Lungenerkrankungen einschließlich Asthma bronchiale, aktuelle onkologische Erkrankungen sowie chronische onkologische Erkrankungen unter immunsuppressiver Therapie)“ Schulmail 11

Schulschließung

„Eine solche Schulschließung gilt grundsätzlich nicht nur für die zu betreuenden Personen, sondern auch für alle dort Tätigen (z.b. Lehrkräfte).“ Schulmail 1

„Mit Ablauf der tagesscharf zu bestimmenden Schließungsfrist ist die Schule wieder ganz oder teilweise für den Schulbetrieb offen. In der Regel ist das der auf das Fristende folgende nächste Kalendertag. Daher muss die Schulleitung darauf achten, dass die zuständige Behörde eine eindeutige Fristenregelung trifft“.
Schulmail 2

„Eine Schulschließung aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte. In diesem Fall erfüllen Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben. Soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz. Durch Entscheidung der zuständigen Behörde kann eine Schule auch teilweise wiedergeöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betreffenden Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. In diesem Fall kann entweder der Unterricht wieder teilweise stattfinden oder die Schulleitung – bei Bedarf – die Anwesenheit der Lehrkräfte in der Schule anordnen.“ Schulmail 2 + 9

Hygienemaßnahmen

„Grundsätzlich verweisen wir noch einmal auf die Informationsangebote des RKI und der Gesundheitsbehörden.“

„Mundschutz Einweghandschuhe – sofern vorstehende punkte beachtet werden, sind insbesondere Mundschutz und Einweghandschuhe nicht zielführend. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

„Die Kommunalen Spitzenverbände als Vertretung der Gemeinden und Kreise in NRW haben mir gegenüber zugesagt, alle öffentlichen Schulträger mit großer Dringlichkeit auf die Mindestanforderungen an Schulräume, Reinigung und Hygienemaßnahmen hinzuweisen. Sollten Sie als betroffene Schulleiterin oder Schulleiter hier Mängel oder Versäumnisse feststellen, wenden Sie sich bitte umgehend an ihre zuständige Kontaktperson für die Notbetreuung in der Schulaufsicht.“ Schulmail 11

Häusliche Quarantäne und selbst veranlasste Krankmeldungen

Bei Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen kann die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen, insbesondere eine Quarantäne anordnen. Diese Maßnahme erfolgt aufgrund einer fachlichen Einschätzung und ist strikt zu befolgen. Der Nachweis einer Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit ist nicht gesondert zu erbringen, die Fortzahlung der Besoldung oder des Gehaltes ist gesichert.“

„Werden solche fachlich begründeten Schutzmaßnahmen nicht angeordnet, besteht – außerhalb der bekannten Hygienemaßnahmen – keine Veranlassung zu Maßnahmen des Selbstschutzes.“ Schulmail 3

Weitere Informationen

„Das NRW Gesundheitsministerium hat […] ein Bürgertelefon zum Corona-Virus unter der Nummer
0211 – 911 910 01 geschaltet.“

Auszug:
Folgende Kriterien für den Betreuungseinsatz (hier: Lehrerinnen und Lehrer)  werden empfohlen:

  • Die Betreuer sollten nicht älter als 60 Jahre sein.
  • Personen mit bestimmten Grundkrankheiten (siehe RKI-Empfehlung vom 23.03.2020 – Information und Hilfestellung für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf) sollten nicht eingesetzt werden. Hierzu zählen das Vorliegen von Diabetes mellitus, therapiebedürftigen Herz-Kreislauferkrankungen, Lungenerkrankungen einschließlich Asthma bronchiale, aktuellen onkologische Erkrankungen sowie entsprechende chronische Erkrankungen unter immunsuppressiver Therapie.
  • Akute respiratorische Infekte sollten nicht vorliegen.
  • Zusätzlich sollten möglichst keine Personen eingesetzt werden, die pflegebedürftige Personen mit o. a. Erkrankungen im häuslichen Umfeld mit betreuen.
  • Personen ab 50 Jahren mit mehreren der o. a. Erkrankungen sollten eine ärztliche Risikoabschätzung bezüglich einer Gefährdung durch COVID 19-Erkrankungen mit schwerem Verlauf einholen

Ob in der Notbetreuung oder im regulären Schulbetrieb: Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten steht für Verband, Personalräte und SBVen aktuell im Mittelpunkt des Interesses!

Ihre 
Steuergruppe Gesundheit im PhV NW

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