Stellungnahme des nordrhein-westfälischen Philologen-Verbandes zu dem Verordnungsentwurf zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Stellungnahme des nordrhein-westfälischen Philologen-Verbandes zu dem Verordnungsentwurf zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gem. § 52 Schulgesetz NRW
Sehr geehrte Frau Korte,
vielen Dank für die Möglichkeit, zu dem o.a. Verordnungsentwurf Stellung nehmen zu können.
Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme zum Gedankenaustausch am 08.04.2020 zum Thema: „Welche Szenarien sind geplant, um Abschlüsse für alle Schulformen zu ermöglichen?“ und auf unsere Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie vom 01. April 2020 sieht der Philologen-Verband NW seine Forderungen und Anmerkungen in diesem Verordnungsentwurf umbesetzt:
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I. (Verordnungsentwurf)
§ 44b Erprobungsstufe
Der PhV NW begrüßt, dass die Möglichkeit, einen Schulformwechsel zu empfehlen, beibehalten wird.
§ 44c
(1)
Der automatische Übergang in die nächsthöhere Klassenstufe 7 – 9 erscheint vor dem Hintergrund der eingeschränkten Möglichkeiten der Leistungsbewertungen im
2. Schulhalbjahr sinnvoll.
(3)
Mit Blick auf den Erwerb der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe halten wir eine reguläre Versetzung nach den Vorgaben der APO-SI am Ende der Klasse 9 am Gymnasium für notwendig.
(5)
Positiv bewerten wir auch die Möglichkeit der Verlängerung der Höchstverweildauer in der SI im Wiederholungsfall. Eine Klarstellung, ob sich dies lediglich auf § 44 Abs. 3 oder auch auf eine freiwillige Wiederholung bezieht, erachten wir als hilfreich.
§ 44e
Das Einbeziehen der Leistungen des gesamten Schuljahres stellt die Zeugnisnoten auf eine validere Basis. Auch die Möglichkeiten zur Notenverbesserung gemäß Absatz 2 Nr. 1 begrüßen wir. Die notwendige Maßgabe des organisatorisch Machbaren trägt der zum Teil angespannten Personalsituation in Schulen Rechnung. Die Sonderregelung für langzeitfehlende SuS (Abs. 2 Nr. 2) ist angemessen.
Offen bleibt, wie mit dem Epochalunterricht des zweiten Halbjahres umgegangen wird.
Personalsituation in Schulen Rechnung. Die Sonderregelung für langzeitfehlende SuS (Abs. 2 Nr. 2) ist angemessen.
§ 44f
Das geänderte Nachprüfungsverfahren halten wir grundsätzlich für sinnvoll.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.
§ 44
Mit Blick auf den Infektionsschutz ist der Verzicht auf die Präsenzpflicht bei Konferenzen zwingend notwendig. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung eines transparenten, geordneten Verfahrens sowie dessen Dokumentation sind frühzeitig vom MSB zu konkretisieren. Insbesondere müssen Aussagen zum Datenschutz im Kontext digitaler Formate wie Videokonferenzen getroffen werden.
§ 45
Die Ausführungen des Absatz 1 stellen einen hilfreichen Bürokratieabbau dar.
Die Sonderregelung nach Absatz 2 für langzeitfehlende SuS ist auch für die Qualifikationsphase sinnvoll.
In Absatz 3 werden die Möglichkeiten zur freiwilligen Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase ausgeweitet; dies ist im Sinne der SuS sicher als Vorteil zu sehen. Da keine weiteren Einschränkungen vorgenommen werden, ist davon auszugehen, dass diese Wiederholung auf die Höchstverweildauer angerechnet wird.
§ 46
Die Möglichkeit, im Einzelfall von der gleichwertigen Berücksichtigung beider Beurteilungsbereiche bei der Kursabschlussnote zugunsten der SuS abzuweichen, begrüßen wir ebenso wie die Reduzierung der verpflichtenden Klausuranzahl und deren Dauer. Der Absatz 3 räumt Schulen die Möglichkeit ein, auf eventuelle zukünftige lokale Schulschließungen individuell zu reagieren. Die Übernahme der Kursabschlussnoten des 1. Halbjahres bei langen Fehlzeiten ist praktikabel. Für die in diesem Fall ggf. anzubietenden Nachprüfungen bedarf es zwingend der Konkretisierung, welcher Zeitraum zwischen 2 Nachprüfungen eines Schülers bzw. einer Schülerin liegen muss; dabei sind auch die Ressourcen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen in den Blick zu nehmen. Bedenkenswert erscheint, auch die unterrichteten Inhalte des 1. Quartals des 2. Halbjahres als Prüfungsthemen zuzulassen.
§ 47
Der PhV NW begrüßt den Wegfall der Zentralen Klausuren in der Einführungsphase. Angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation ist die Regelversetzung am Ende der Einführungsphase alternativlos. Die Bedingungen zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (§ 22 Abs. 1 APO-SI) bleiben bestehen.
§ 48
Der Ausschluss von Gästen bei den mündlichen Abiturprüfungen ist mit Blick auf den Gesundheitsschutz aller Beteiligten selbstverständlich. Der PhV NW begrüß den Wegfall der Abweichungsprüfungen im 1.- 3. Abiturfach.
§ 50
Nachprüfungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife werden der aktuellen Sondersituation gerecht. Wie in der SI ist zu konkretisieren, wie die zeitliche Organisation bei mehreren Nachprüfungen eines Schülers vorzunehmen ist. Hilfreich ist die Information zur Notenbildung. Es fehlen jedoch Angaben zu den Prüfungsthemen bzw. welchen Zeitraum diese umfassen.
Düsseldorf, den 23.04.2020
gez. Sabine Mistler
– Vorsitzende des Philologen-Verbandes NW –