Neue Vorgaben für Risikogruppen

Kategorien: Aktuelles, MitgliederinformationVeröffentlicht: 25.05.2020

 Der PhV NW verweist auf zwei aktuelle Erlasse:

  • Regelungen zum Einsatz des Personals; Umgang mit der Corona-Pandemie
  • Regelungen zur Durchführung der Beurteilungsverfahren für die
    Zeit der Wiederaufnahme des Schulbetriebes (gültig zunächst bis zum 31.07.2020)

Regelungen zum Einsatz des Personals; Umgang mit der Corona-Pandemie
Bis zum 22.5.2020 bestand Unklarheit bezüglich der von der Ministerin angekündigten „Neuregelung“ des Einsatzes von Kolleginnen und Kollegen der Risikogruppen. Verständlicherweise hat diese Situation zu berechtigter Verärgerung in den Kollegien und bei den Schulleitungen geführt. Selbstverständlich impliziert dieses Verfahren, dass die Schulen nicht frühzeitig über die Regelungen zum Einsatz des Personals informiert werden konnten.

Aus dem Erlass vom 22. Mai 2020 geht hervor:

  • Die bislang geltenden Regelungen werden bis Pfingsten verlängert.
  • Die neuen Regelungen gelten erst ab Mittwoch, den 3. Juni 2020.
  • Für Schwangere und Stillende ist nach wie vor kein Präsenzunterricht vorgesehen.

Den Erlass finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.phv-nw.de/system/files/pdf/msb-erlass_regelungen_zum_personaleinsatz_2020-05-22.pdf

Risikogruppen und Präsenzunterricht
Die neuen Regelungen betreffen das Einbeziehen von Risikogruppen in den Präsenzunterricht. Betroffene Kolleginnen und Kollegen müssen ab dem 3. Juni 2020 zur Freistellung vom Präsenzunterricht der Schulleitung ein Attest der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vorlegen. Mit diesem Attest muss bestätigt werden, dass im Falle einer Infektion mit COVID-19 die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht. Diese Handhabung gilt ebenso für Lehrkräfte, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer tatsächlich zu betreuenden Person mit Pflegegrad leben. Bitte versäumen Sie es nicht, sich rechtzeitig darum zu kümmern, wenn Sie zu diesen Gruppen der Risikopersonen gehören. Denn bis zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung sind Lehrkräfte verpflichtet, Präsenzunterricht zu erteilen. Schwangere und stillende Lehrerinnen sind weiterhin automatisch vom Präsenzunterricht befreit.

Zur näheren Einordnung Ihrer Situation verweisen wir auf die 15. Schulmail, auf die sich das MSB in seinen Ausführungen bezieht:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/200418/index.html

Einschätzung des PhV NW:
Der PhV NW bezieht an dieser Stelle noch einmal eindeutig Stellung zur Informationspolitik des Ministeriums für Schulen und Bildung. Es ist aus unserer Sicht völlig inakzeptabel, dass solche essenziellen Informationen die Schulen verspätet erreichen. Das Vorgehen des Ministeriums ist ein Schlag ins Gesicht der Schulleitungen und der vielen engagierten Kolleginnen und Kollegen, nach einer umfangreichen Organisation des Wiedereinstiegs der letzten Wochen. Der PhV NW ist befremdet darüber, dass die Ministerin unseren Gesprächsangeboten zum weiteren Umgang mit Risikogruppen nicht nachgekommen ist.
Nach wie vor sind wir entschieden der Meinung, dass die Kolleginnen und Kollegen, die lt. nach wie vor gültiger Einschätzung des RKI eher einen schweren Verlauf befürchten müssen als andere, nicht gegen ihren Willen im Präsenzunterricht eingesetzt werden sollten.

Die im Erlass formulierte Forderung nach einem ärztlichen Attest halten wir zum jetzigen Zeitpunkt für eine unangemessene zeitliche Mehrbelastung, denn die stark verkürzte Abitur-Phase und die parallelen Klausuren in der EF und Q1 sorgen derzeitig für einen sehr hohen Korrektur-Aufwand vieler Lehrkräfte.

Wir haben insgesamt die Sorge, dass angesichts des gesellschaftlichen Drucks auf eine möglichst schnelle Öffnung der Schulen der Gesundheitsschutz vernachlässigt wird, zumal es auch unter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durchaus umstritten ist, ob eine weitestgehende Öffnung von Schule zum jetzigen Zeitpunkt vertretbar ist.
Unser deutlicher Appell an das Ministerium lautet:  Zukünftige Planungen, bei aller Unberechenbarkeit der Weiterentwicklung der Pandemie, müssen verlässlicher und in einem stark verbesserten Informationsfluss gestaltet werden. Wir benötigen auch für das nächste Schuljahr jetzt bereits klare Rahmenbedingungen und eine Perspektive: Es soll sowohl ein verantwortungsvoller Personaleinsatz als auch ein Unterricht stattfinden können, der allen an Schule Beteiligten eine größtmögliche Verlässlichkeit und Qualität bietet. Es geht hier um die Fürsorgepflicht gegenüber den Kolleginnen und Kollegen und um die Chance auf qualitätsvolle Abschlüsse der Schülerinnen und Schüler der kommenden Abiturjahrgänge sowie einen bestmöglichsten Unterricht für alle Jahrgänge.

Regelungen zur Durchführung der Beurteilungsverfahren für die
Zeit der Wiederaufnahme des Schulbetriebes (gültig zunächst bis zum 31.07.20)

  • Bei Lehrkräften, die nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können und an Angeboten des Lernens auf Distanz teilnehmen, soll ein ,,Unterrichtsbesuch” im Rahmen dieses Formates stattfinden.
  • Es kann in begründeten Einzelfällen auf Beurteilungselemente verzichtet werden.
  • Bei der abschließenden Beurteilung während der laufbahnrechtlichen Probezeit kann die Beurteilung – sofern die erste dienstliche Beurteilung keinen Anlass für eine nur eingeschränkte Bewährung bzw. Nichtbewährung gegeben hat – ausnahmsweise auf die Langzeitbeobachtung der Schulleitung gestützt werden.

Den Erlass finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.phv-nw.de/system/files/pdf/msb-erlass_regelungen_zur_durchfuehrung_der_beurteilungsverfahren_fuer_die_zeit_der_wiederaufnahme_des_schulbetriebes_20200525.pdf

Der PhV NW wird sich auch weiterhin nachhaltig für Ihre Belange stark machen. Bitte melden Sie sich bei Ihren PhV-Personalräten oder in unserer Geschäftsstelle, wenn Sie weitere Anliegen und Fragen haben. Wir sind für Sie da!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr PhV NW