Stellungnahme zum Entwurf der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gem. § 52 Schulgesetz NR

Kategorien: Aktuelles, StellungnahmeVeröffentlicht: 11.09.2020

Der Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen (PhV NW) begrüßt die notwendigen befristeten Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung grundsätzlich.

Es ist von unserer Seite im Besonderen hervorzuheben, dass diese Verordnung eine eindeutige Priorisierung des Präsenzlernens vorsieht. Wenn es im Sinne des Infektionsgeschehens erforderlich ist, muss für das Lernen auf Distanz eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die sowohl das Unterrichten, das Bewerten der Schülerinnen und Schüler als auch den Einsatz der Lehrkräfte eindeutig regelt.

Der PhV NW nimmt hiermit zu einzelnen Punkten im Besonderen Stellung:

Zu § 1 Zweck der Verordnung
Der Begriff des „Infektionsgeschehens“ wird an dieser Stelle nicht näher definiert. Der PhV NW schlägt daher vor, eindeutig auf die gesetzlich hohen Maßstäbe für die Feststellung eines „Infektionsgeschehens“ hinzuweisen.

Zu § 2 Präsenzunterricht, Distanzunterricht und zu § 3 Organisation des Distanzunterrichts
Auch wenn in dieser befristeten pandemischen Situation die unterrichtliche Verpflichtung in gewisser Weise eine vergleichbare Bedeutung erhalten soll, so schlagen wir dennoch vor, den Begriff des „Distanzunterrichts“ durch den Begriff des „Lernens auf Distanz“ zu ersetzen. Die reguläre Schulpflicht ist durch die Umsetzung physischer Präsenz am Lernort konstitutiv, denn formal kann nur so die Aufsichtspflicht des Staates über das gesamte Schulwesen gem. art. 7 (1) GG gewährleistet werden.

Für den PhV NW gibt es zudem noch offene Fragen hinsichtlich der Organisation des Distanzunterrichts bzw. des Lernens auf Distanz. Unklar bleibt, wann der Distanzunterricht bzw. das Lernen auf Distanz konkret stattfindet:

  • Ist das Lernen auf Distanz dann anzusetzen, wenn eine Lehrkraft im Fach X nicht eingesetzt und ersetzt werden kann?
  • Muss das Lernen auf Distanz im Rahmen der „normalen Stundenplanzeit“ erfolgen?
  • Sind die Schülerinnen und Schüler demnach in der Schule anwesend und wenn ja, wer

beaufsichtigt sie? Ist diese „Doppelbesetzung“ finanziell hinterlegt?

Zu § 2 (3)
Offen ist in diesem Punkt aus PhV NW Sicht die Frage, wie im Falle einer dauerhaften Distanz einzelner Schülerinnen und Schüler vom gemeinschaftlichen Lernort Schule die verfassungsmäßigen Rechte von Kindern und Jugendlichen gem. Art 6 Landesverfassung NRW ohne Eingriffe in die durch Art. 6 GG als besonders schützenswert ausgewiesene familiäre Privatsphäre garantiert werden sollen. Über die Gewährleistung der genannten Grundrechte wird in der Regel im Rahmen der Umsetzung der Schulpflicht gewacht.

Offen bleibt auch, wie die in der Landesverfassung festlegten Grundsätze der Erziehung (hier: Artikel 7) bei einer weitgehenden Reduzierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit auf Kompetenzen erreicht werden sollen. Der PhV NW begrüßt die Klarstellung, dass Distanzunterricht dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig ist.

Zu § 3 (3)
Für den PhV NW stellt sich hier die Frage, wie eine Doppelbelastung von Fachlehrkräften ausgeschlossen werden kann, die Vorbereitung leisten sowie Präsenz- und Distanzunterricht erteilen.

Der Einsatz einer anderen Lehrkraft ist zulässig, ist aber unverbindlich. Es besteht aus PhV NW Sicht die Gefahr, dass einzelne Lehrkräfte die doppelte Arbeit erledigen müssen. Wie wird hier ein Ausgleich stattfinden?

Zu § 4 Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern
In diesem Punkt bleibt aus PhV NW Sicht unklar, wie „Erreichbarkeit“ genau definiert ist bzw. welcher Fall hier ausgeschlossen werden soll. Die Erreichbarkeit der Schülerinnen und Schüler kann nicht durch einen von der Schule erstellten Organisationsplan sichergestellt werden.

Sollte sich die Erreichbarkeit auf die konkreten Zeiten des Distanzunterrichts beziehen, wäre ein Verweis auf die allgemeine Unterrichtszeit hilfreich.

Zu § 6 (2) Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung
Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass dringend konkrete Ausführungen zur Leistungsbewertung erforderlich sind. Dazu gehören klare Aussagen dazu, unter welchen Bedingungen eine Schülerleistung des Distanzunterrichtes (z. B. schriftliche Aufgabenbearbeitung) rechtlich von der Lehrkraft als schülereigene Leistung angesehen und damit bewertet werden kann.

Zusatz:
Der PhV NW hält es für unabdingbar, digital gestützten Unterricht nur unter Beachtung der Vorgaben der LDI durchzuführen, insbes. auf S. 6/7 der Handreichung:

https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Schule_-Videokonferenzsysteme-und-Messenger-Dienste-waehrend-der-Corona-Pandemie/LDI-NRW—Pandemie-und-Schule-18_05_2020.pdf

“Digitale Lehr- und Lernformen, die zu Unterrichtszwecken an den Schulen genutzt werden sollen, müssen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Schülerinnen
und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer die Anforderungen aus Art. 32 DSGVO an die Datensicherheit erfüllen. Hiernach haben die Verantwortlichen u.a. unter Berücksichtigung der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko
angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Insbesondere sind in diesem Kontext die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sicherzustellen.[…] Da mit dem Einsatz digitaler Medien zumeist auch die Verarbeitung
personenbezogener Daten von Lehrkräften verbunden sein dürfte, ist hier sensibel
zu prüfen, wie sich der Einsatz auf das Dienstverhältnis auswirkt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Einsatz solcher Medien Rückschlüsse auf Verhalten
oder Leistung der Lehrerinnen und Lehrer zulässt. Hierbei ist es wichtig, die
behördlichen Datenschutzbeauftragten und Personalvertretungen einzubeziehen, um
den Interessen der Beschäftigten Rechnung zu tragen.”

So muss z.B. unterbunden werden, dass eine Schulleitung über die genutzte Software die Nutzungsdaten von Lehrkräften überwachen kann.

Düsseldorf, den 24.07.2020

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Mistler

Vorsitzende des Philologen-Verbandes