Mitgliederinformation zum Runderlass zum Distanzunterricht des Schulministeriums NRW

Kategorien: Aktuelles, MitgliederinformationVeröffentlicht: 04.11.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit Verwunderung hat der Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen (PhV NW) den Begleiterlass zum Distanzunterricht vom 20.10.2020 zur Kenntnis genommen. Leider wurde uns nicht vorab im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit die Möglichkeit eingeräumt, inhaltlich dazu Stellung zu nehmen.

Aus Sicht des Philologen-Verbandes ist es nicht tragbar, Aufsicht für Lerngruppen im Distanzunterricht zur regulären Dienstpflicht von Lehrkräften zu erklären:

Die Aufsicht beim Distanzunterricht stellt regelmäßig keinen Vertretungsunterricht dar, sondern gehört zu den weiteren Aufgaben der Lehrkräfte nach § 10 der Allgemeinen Dienstordnung. Die Aufsicht kann daher im Regelfall nicht auf das Unterrichtsdeputat angerechnet  oder  hierfür  Mehrarbeit  angeordnet  oder  genehmigt werden. Wenn der Einsatz einer Lehrkraft zur Unterstützung des Distanzunterrichts in Präsenz zeitlich und didaktisch-pädagogisch im Einzelfall einem Vertretungsunterricht gleichkommt, kann mit besonderer Begründung von diesem Grundsatz abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung einzelfallbezogen mit Blick auf die besonderen Umstände vor Ort.
(Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung zum Distanzunterricht vom 20.10.2020, vgl. Nr.10) 

Lehrerinnen und Lehrer sind in diesen Kontexten nicht nur erzieherisch tätig, sondern unterstützen die Schülerinnen und Schüler vor Ort in ihrem individuellen Lernprozess. Zudem sorgen sie in der Schule für die Organisation und einen reibungslosen technischen Ablauf des wahlweise digitalen oder analogen Distanzunterrichts. Eine Anrechnung auf das Stundendeputat oder als Mehrarbeit für diese Tätigkeit ist folglich zwingend.

Der Philologen-Verband NW hat sich unmittelbar nach Veröffentlichung des Begleiterlasses beim Schulministerium NRW eingebracht. Es gibt Signale hinsichtlich einer Anpassung des Erlasses. Darüber hinaus haben wir den Hinweis zur Mehrarbeit im vergangenen Schulhalbjahr kritisiert (s. u). Geleistete Mehrarbeit muss aus unserer Sicht vergütet werden. Vergleiche dazu aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung zum Distanzunterricht vom 20.10.2020:

Darüber hinaus gebe ich folgenden Hinweis:
Unabhängig von der Verordnung zum Distanzunterricht galt der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Unterrichtsverpflichtung für die Zeit des pandemiebedingt  eingeschränkten  Schulbetriebs  auch  im  Schuljahr 2019/2020 für das Lernen auf Distanz. Das Instrument der Flexibilisierung gemäß § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG kann rückwirkend keine Anwendung auf das Schuljahr 2019/2020 finden. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit sind rückwirkend für das Schuljahr 2019/2020 unzulässig.
(Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung zum Distanzunterricht vom 20.10.2020) 

Die beschriebenen Erlassregelungen in ihrer jetzigen Form lassen eine Wertschätzung des Dienstherrn für die engagierte Arbeit unserer Kolleginnen und Kollegen in Schule vermissen. Die Signale aus den Kollegien sind in diesen Tagen alarmierend: Immer mehr Lehrkräfte müssen in Quarantäne, die Verbliebenen sind bereits an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt.

Wir fordern insgesamt mehr Ressourcen, um unseren vielfältigen Aufgaben und besonderen Herausforderungen die nächsten Wochen und Monate gewachsen sein zu können.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

Ihr Philologen-Verband NW
i. A. Sabine Mistler

-Vorsitzende-