Klare Vorgaben für den Sportunterricht gefordert

Kategorien: AktuellesVeröffentlicht: 30.11.2020

Angesichts der steigenden Infektionszahlen und der Verschärfung der Kontaktbeschränkungen ist es für den Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen (PhV NW) nicht länger hinnehmbar, dass es für den Sportunterricht in NRW Regelungen gibt, die den Vorgaben der allgemeinen Coronaschutzverordnung widersprechen.

„Während im Freien Freizeitsport in Gruppen selbst mit Maske verboten ist, läuft der Sportunterricht ohne jegliche Schutzmaßnahmen mit zum Teil sehr großen Lerngruppen in schlecht durchlüfteten geschlossenen Hallen – und das, obwohl Studien ergeben haben, dass bei körperlichen Anstrengungen der Aerosol-Ausstoß deutlich erhöht ist“, kritisiert die PhV-Landesvorsitzende Sabine Mistler, selbst Sportlehrerin, die Situation ihres Faches.
Vor diesem Hintergrund sei es widersinnig, dass im Sportunterricht der zeitweilige Verzicht sowohl auf Mund-Nasen-Bedeckung wie auf die Einhaltung des Mindestabstands gestattet sind.

Vorgaben des Schulministeriums NRW sind unter Corona-Bedingungen widersinnig
Die Vorgabe des Ministeriums für Schule und Bildung, Sportunterricht möglichst draußen stattfinden zu lassen, ist angesichts der winterlichen Licht- und Witterungsverhältnisse schlichtweg unzumutbar. Damit die Schülerinnen und Schüler nicht frieren und auch bei Regenwetter draußen über ein bis zwei Stunden sportlich aktiv sein können, wären bei diesen Verhältnissen Bewegungsintensitäten angemessen, die unter Corona-Bedingungen vermieden werden sollen.
Hinzu kommt, dass die Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte die Duschgelegenheiten nicht benutzen können, weil es in Sportstätten generell untersagt ist. Unter Hygiene-Gesichtspunkten ist das nicht vertretbar, denn die Möglichkeit, den Sportunterricht generell an das Ende des Schultages zu legen, sodass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zuhause duschen könnten, ist an vielen Schulen nicht praktikabel – und in Pandemie-Zeiten nicht tragbar.

Ein weiteres Problem stellt der Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler in den Umkleidekabinen dar, wo Mindestabstände gar nicht oder nur unter einem extremen organisatorischen Aufwand eingehalten werden können. Das Robert-Koch-Institut (RKI) definiert für derartige Räume eine maximale Gruppengröße von acht Personen zur selben Zeit, was in Anbetracht der Größe der Lerngruppen nicht eingehalten werden kann. Auch bei der Schülerbeförderung mit dem Bus zu den nicht selten kilometerweit von der Schule entfernten Sportstätten lauert die Gefahr einer Infektion mit dem SARS-COV-II-Virus.

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte fühlen sich im Zusammenhang mit dem Sportunterricht einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt.

Der PhV NW hat die Politik daher bereits mehrfach aufgefordert, verbindliche klare und nachvollziehbare Vorgaben für den Sportunterricht zu formulieren, die den Anforderungen eines wirksamen Schutzes vor einer COVID-19-Infektion in sinnvoller Weise Sorge tragen, doch bislang hat das Schulministerium nicht reagiert.

Rechtssicherheit für Leistungsbewertung muss hergestellt werden
Neben den vielen Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung des Unterrichts lässt das Ministerium für Schule und Bildung die Sportlehrerinnen und Sportlehrer auch mit der Vorgabe allein, dass dieser Unterricht nach curricularen Vorgaben stattfinden soll und in der Oberstufe als abiturrelevantes Pflichtfach auch benotet werden muss. „Wie sollen unter den herrschenden Bedingungen kontinuierliche Unterrichtsvorhaben und Leistungsbewertungen durchgeführt und Noten erteilt werden, die am Ende potenziell über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheiden? Das Ministerium für Schule und Bildung muss dringend tätig werden und geeignete Bedingungen schaffen sowie alternative Unterrichtsinhalte ermöglichen, um Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler beim Schulsport vor einer Infektion mit dem SARS-COV-II-Virus zu schützen und Möglichkeiten eröffnen, das Fach Sport rechtssicher zu unterrichten“, fasst Sabine Mistler die Forderungen des PhV NW zusammen.