Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahre 2021 (Zweites Bildungssicherungsgesetz)
Artikel 1 Änderung SchulG
Zu Nr. 1
Das Festhalten an dem Zentralen Abschlussverfahren in der Sekundarstufe I (ZP 10) stuft der Philologen-Verband NW als richtige Entscheidung mit Blick auf Qualität und Vergleichbarkeit von Abschlüssen ein. Die vorgenommenen Anpassungen der Prüfungsaufgaben sowie die eröffneten Spielräume beim Bewertungsraster stellen ebenso wie schnellstmöglich vollzogene Rückkehr der Abschlussklassen in den Präsenzunterricht ein für die Schülerinnen und Schüler faires und machbares Prüfungsverfahren sicher.
Die Priorisierung der Abschlussklassen im Präsenzunterricht gemäß KMK-Beschluss vom 9.02.2021 muss dabei weiterhin bis zu den Abschlussprüfungen Bestand haben.
Zu Nr. 2
Der PhV NW kann diese Entscheidung mittragen, solange die Versetzung bestehen bleibt und keine Regelversetzung erlassen wird.
Für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, denen pandemiebedingt Nachteile entstanden sind und die infolgedessen das Bildungsziel am Ende der Erprobungsstufe nicht erreichen konnten, bietet ein Wiederholungsjahr so die Möglichkeit, entstandene Defizite aufzuarbeiten und ihre Schullaufbahn erfolgreich am Gymnasium fortzusetzen. Diese Schülerinnen und Schüler bedürfen intensiver individueller Förderung durch ausgebildete Lehrkräfte. Individuelle Förderung ist grundsätzlich entscheidend in den nächsten Schuljahren, damit alle Schülerinnen und Schüler Ihrer Eignung entsprechend trotz pandemiebedingter Defizite das gymnasiale Bildungsziel erreichen und ihre Schullaufbahn mit dem Abitur abschließen können. Für diese lohnenswerte, aber umfängliche Aufgabe bedarf es zusätzlicher personeller Ressourcen in Form von Lehrerstellen an den Gymnasien.
Zu Nr. 3
Diese Regelung erachtet der PhV NW als sinnvoll, da die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase anders als andere Abschlussklassen noch nicht wieder in Präsenz beschult wird und derzeit noch unklar ist, wann und in welchem Umfang die Jahrgangsstufe in den Präsenzunterricht einsteigt; ebenso wäre eine Anpassung der Aufgaben im Sinne der fachlichen Konkretisierung und Ausweitung der Auswahlmöglichkeiten notwendig. Aus unserer Sicht ist die Ausgangslage daher nicht vergleichbar zum Fall ZP 10.
Zu Nr. 4
vergleiche Ausführungen zu Nr. 1.
Zu Nr. 6
Das Beibehalten der Versetzungsentscheidung gemäß Ausbildungsordnungen (Sekundarstufe I und Einführungsphase) ist aus PhV NW Sicht zu begrüßen, um den gymnasialen Bildungsanspruch, die Erfüllung der Bildungsauftrags und das Erreichen der Kompetenzen der gymnasialen Lehrpläne sicherzustellen.
Der Wegfall der Warnungen gemäß § 50 Abs. 4 SchulG verfolgt das Ziel, mehr Schülerinnen und Schüler als nach bisheriger Regelung zu versetzen, um so den pandemiebedingten Benachteiligungen und Belastungen Rechnung tragen. Dabei wird in Kauf genommen, dass Schülerinnen und Schüler trotz erheblicher Defizite ihre Schullaufbahn in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortsetzen. Hier zeigt sich wieder die große Notwendigkeit individueller Förderung in den nächsten Schuljahren, die nur durch zusätzliche Personalressourcen in Form ausgebildeter Lehrkräfte fachlich angemessen zum Wohle der Schülerinnen und Schüler umzusetzen ist.
Problematisch kann sich das fehlende Warnverfahren in der Einführungsphase in zweifacher Hinsicht auswirken. Mit der Versetzung erhalten die Schülerinnen und Schüler hier auch die Berechtigung zum Übergang in die Qualifikationsphase. Bleiben Minderleistungen unberücksichtigt bei der Versetzungsentscheidung ist fraglich, ob die für ein erfolgreiches Arbeiten in der Qualifikationsphase notwendigen Kompetenzen im Einzelnen vorhanden sind. Anders als bei der Jahrgangsstufe 9, wo durch die Vertiefungsfächer in Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen im 1. Jahr der Oberstufe zumindest zum Teil Abhilfe geschaffen werden kann, belegen Schülerinnen und Schüler in der Qualifikationsphase angesichts der durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 34 Wochenstunden, der Pflichtbedingungen und des Offenhaltens von Auswahlmöglichkeiten für die Abiturfächer Vertiefungsfächer in der Regel erst in der Q2.
Zudem ist in der Einführungsphase damit zu rechnen, dass vermehrt Schülerinnen und Schüler versetzt werden, die infolge einer nicht gemahnten Minderleistung aber keinen Mittleren Schulabschluss erwerben. Zwar kann der Mittlere Schulabschluss dann am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase erworben werden oder auch durch Nachprüfung; leider sehen trotz intensiver Beratung Schülerinnen und Schüler oft die Notwendigkeit einer solchen Nachprüfung nicht. So gehen diese Schülerinnen und Schüler ohne Mittleren Schulabschluss in die Qualifikationsphase über und besitzen u. U. bei nicht erfolgreichem Verlauf am Ende der Q1 nur einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder 10 gleichwertigen Abschluss.
Wir erachten es als gut im Sinne der Qualität, dass sich die Änderung auf „neu erworbene“ Minderleistungen bezieht. Aus unserer Sicht ist jedoch nicht ganz klar formuliert, ob eine Minderleistung aus den „neuen Fächer“ dann nicht zählt oder ob dies auch ein bereits Im Halbjahreszeugnis defizitäres Fach sein kann. Das Einfügen von „dieser“ könnte zur Klarstellung beitragen (… in einem dieser Fächer bei der Versetzungsentscheidung….).
Artikel 2 Änderung LABG
Beide Änderungen, sowohl den Masterabschluss ohne Auslandsaufenthalt, sofern dieser aufgrund der Pandemie nicht absolviert werden konnte, als auch die Fortführung in 2021 pandemiebedingt unterbrochener Praxiselemente im folgenden Schulhalbjahr, erachten wir als sinnvoll.
Fassung Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen vom 05. März 2021