Bereitstellung von digitalen Dienstgeräten durch den Schulträger für Lehrkräfte – haftungsrechtliche Konsequenzen

Kategorien: Aktuelles, MitgliederinformationVeröffentlicht: 11.03.2021

Liebe Mitglieder,

die ersten Kommunen haben Lehrkräften Tablets für die dienstliche Nutzung zur Verfügung gestellt. Für Lehrkräfte, die solche Dienstgeräte nutzen, gilt auch hier das Prinzip der Amtshaftung, vgl. Art. 34 Grundgesetz:

„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. […]“

Dies gilt auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, s. § 3 Abs. 7 TV-L.

Lehrkräfte müssen sorgsam mit den Geräten umgehen. Sie müssen die datenschutzrechtlichen und sonstigen Verpflichtungen einhalten. Gemäß § 48 BeamtStG kommt eine Haftung für Lehrkräfte bei leichter bzw. mittlerer Fahrlässigkeit nicht in Betracht:

„Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung wäre z.B. dann gegeben, wenn eine Lehrkraft ein Diensttablet entgegen den Dienstanweisungen für ihren Privatgebrauch verwendet und dabei einen Schaden an Hard- oder Software verursacht.

Nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 haftet das Land NRW gegenüber Dritten für alle Amtspflichtverletzungen, die mit Dienstgeräten in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten begangen werden. Dies gilt z.B. bei der Verletzung datenschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Bestimmungen oder von Bildrechten. Handelt die Lehrkraft „in Ausübung“ ihrer dienstlichen Aufgaben, so ist sie von der Haftung gegenüber Dritten freigestellt.

Nutzt eine Lehrkraft digitale Inhalte z.B. unter Verletzung des Urheberrechts, so trifft die Haftung zunächst das Land. Eine Regressnahme gegen die Lehrkraft ist nach Art. 34 Satz 2 GG, § 48 BeamtStG bei grober Fahrlässigkeit möglich.

  • Sind Schäden an dienstlichen Endgeräten durch die Diensthaftpflichtversicherung des PhV NW abgesichert?

Die Ausstattung von Lehrkräften mit digitalen Endgeräten durch die Schulträger schreitet kontinuierlich voran. Viele Mitglieder fragen nach, ob Schäden an den Geräten durch die im Mitgliedsbeitrag des PhV NW enthaltene Diensthaftpflichtversicherung abgesichert sind. Dies ist in der Tat der Fall. Bei einem Schaden an einem Gerät des Schulträgers haftet nach dem Prinzip der Amtshaftung zunächst das Land NRW (Art. 34 Grundgesetz). Wird ein Mitglied von der Bezirksregierung wegen grober Fahrlässigkeit in Regress genommen, dann ist eine Schadensmeldung in der Geschäftsstelle vornzunehmen. In  Ziff. 4 der Versicherungsbedingungen unserer Versicherung ist festgelegt:

„Versichert ist auch das Abhandenkommen von digitalen Endgeräten ( z.B. iPad ), die vom Schulträger bereitgestellt werden.“

Dies gilt auch bei Beschädigungen.

Die Versicherungbedingungen können Sie hier einsehen:

https://www.phv-nw.de/leistungen-service/versicherungsschutz

Stefan Avenarius
– Justitiar –

 

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