Zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gem. § 52 Schulgesetz NRW
Zu Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Sekundarstufe I
Zu § 44a, Abs. 5
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler (SuS) können die Klasse 6 an der besuchten Schulform wiederholen und die Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe ist abweichend zur sonstigen Regelung auf 4 Jahre ausgeweitet. Dies sollte voraussetzen, dass in jedem Fall Versetzungen beibehalten werden. Die SuS haben durch diese Regelung keine pandemiebedingten Nachteile, daher ist der Regelung zuzustimmen. Mit Blick auf den gymnasialen Anspruch sehen wir dies als annehmbare Ausnahmeregelung, um den SuS die Perspektive für die gymnasiale Schullaufbahn zu erhalten.
Abs. 6
Wir begrüßen, dass bei Erreichen der Höchstverweildauer oder im Falle der Nicht-zustimmung der Eltern für eine Wiederholung, eine Entscheidung zum Übergang Klasse 7 RS oder HS getroffen werden muss und falls die Klassenkonferenz die RS ausschließt, die Hauptschule empfohlen werden kann. Somit bleibt das Verfahren entsprechend wie gehabt.
Zu § 44b, Abs. 1
Die freiwillige Wiederholung oder den freiwilligen Rücktritt ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer verstehen wir im Sinne des Ausgleichs pandemiebedingter Nachteile.
Abs. 2
Im Rahmen der Infektionsprävention und der Berücksichtigung individueller Quarantänezeiten kann die Verlängerung des Besuchs der SI über die Höchstverweildauer hinaus beschlossen werden. Diese Regelung verstehen wir ausdrücklich als Einzelfallregelung und erachten sie dann als sinnvoll.
Zu § 44c
Die Möglichkeit mehrerer Nachprüfungen, auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch halten wir für angemessen, weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass in den Verwaltungsvorschriften der zeitliche Mindestabstand zwischen einzelnen Nachprüfungen festzulegen ist.
Zu § 44d, Abs. 7
Die Berücksichtigung aller Minderleistungen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen begrüßen wir, wir erachten dies vor allem für wichtig im Zusammenhang mit dem Blick auf ein erfolgreiches Arbeiten in der Sekundarstufe II.
Zu § 4 e
Das Ersetzen einer Klassenarbeit in der Abschlussklasse (hier 9) in Englisch durch eine mündliche Leistungsüberprüfung begrüßen wir, wichtig ist, dass es sich um eine „Kann“-Bestimmung handelt.
Zu Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
7.Abschnitt
Zu § 45, Abs. 2
Die seit dem letzten Jahr bereits bestehende Möglichkeit der Wiederholung auf Antrag, ohne die Voraussetzungen gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 zu erfüllen, ist natürlich vor dem Hintergrund zu verstehen pandemiebedingte Benachteiligung auszuschließen. Der PhV NW sieht diese allerdings in diesem Jahr als durchaus überdenkenswert an, vor Hintergrund, dass nun die Voraussetzungen geschaffen sind, den Distanz- und Präsenzunterricht als gleichwertig zu betrachten. Es wird hiermit die Möglichkeit zur Wiederholung zur Verbesserung eröffnet, die es regulär nicht gibt, indem beispielsweise ein SuS im Bereich eines guten Notendurchschnitts ohne Defizite eine Wiederholung anstreben kann, durch die er dann noch besser werden könnte.
Zu § 46, Abs. 2
Die Möglichkeit der Verringerung der Anzahl der Klausuren in Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen durch die oberste Dienstaufsichtsbehörde ist aus unserer Sicht für die Einführungsphase (EF) und die Qualifikationsphase 1 (Q1) differenziert zu betrachten.
Für die SuS der EF kann diese Möglichkeit als sinnvoll erachtet werden, da sie erst ab dem 14.03.21 im Wechselmodell im Präsenzunterricht sind.
Die SuS der Q1 haben bereits über einen längeren Zeitraum (zumeist vollen) Präsentunterricht. Daher sollte diese Regelung für die Q1 auf den Einzelfall beschränkt werden. Dies betrifft im besonderen Maße die Abiturfächer, denn hier könnte eine einzelne Klausur womöglich problematisch sein. Für den PhV NW ist es auch in diesen Zeiten wichtig, die Qualität des Abschlusses und damit das angestrebte Bildungsziel nicht gänzlich aus den Augen zu verlieren. Dennoch muss die Option der Verringerung der Anzahl der Klausuren in jedem Fall gegeben sein, wenn aufgrund der pandemischen Entwicklung wieder komplett in den Distanzunterricht übergegangen werden müsste.
Abs. 4
Abweichend zur Regelung des letzten Jahres soll es keinen Rückgriff auf Noten des 1. Halbjahres geben. Diese Anpassung ist vor dem Hintergrund der Schaffung der formalen Schaffung der Gleichwertigkeit des Distanz- und Präsenzunterrichts zu verstehen. Dennoch sollte hier in Betracht gezogen werden, dass der ausschließliche Rückgriff auf Prüfungsaufgaben aus dem zweiten Halbjahr dennoch problematisch werden könnte, wenn im Laufe dieses Schuljahres aufgrund der Entwicklung der Infektionszahlen für einen längeren Zeitraum erneut auf den Präsenzunterricht verzichtet werden müsste.
Zu § 47, Abs. 4
Die Möglichkeit mehrerer Nachprüfungen halten wir für angemessen, weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass in den Verwaltungsvorschriften der zeitliche Mindestabstand zwischen einzelnen Nachprüfungen festzulegen ist.
Zu § 48
Wir begrüßen den Ausschluss von Gästen, (= nicht an Prüfung Beteiligte) bei mündlichen Abiturprüfungen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines angemessenen Gesundheitsschutzes.
Düsseldorf, den 30.03.2021