Impfangebot für alle Lehrkräfte / Erweiterung der Regelung zusätzlicher Sonderurlaubstage

Kategorien: Aktuelles, MitgliederinformationVeröffentlicht: 06.05.2021

Liebe Mitglieder,

nach langem und zähem Ringen des Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen und anderer Lehrerverbände können endlich alle Lehrerinnen und Lehrer geimpft werden. Natürlich kommt die Einsicht in NRW sehr spät.

Nachfolgend erhalten Sie unsere gestrige Pressemitteilung zu den Impfungen und ein Informationsblatt des Referates für Frauen, Familie und Gleichstellung zur Erweiterung der Regelung zusätzlicher Sonderurlaubstage für Kinder während der Corona-Pandemie.

Endlich: Impfangebote jetzt auch für alle Lehrkräfte an weiterführenden Schulen

  • Philologen-Verband fordert seit Monaten Impfangebote für alle Lehrkräfte
  • Gesundheitsministerium in NRW hat endlich reagiert

Nach einer monatelangen Diskussion und regelmäßigen Interventionen des Philologen-Verbandes Nordrhein-Westfalen (PhV NW) ist endlich die richtige Entscheidung gefallen: Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann kündigte heute in Düsseldorf die längst überfällige Impfmöglichkeit für alle Lehrerinnen und Lehrer der weiterführenden Schulen an. Ab Donnerstag (06.05.2021) können diese Termine bei den Impfzentren vereinbaren. Aufgrund der bisher unterschiedlichen Impfpraxis in den Kommunen bzw. Kreisen, sind Unmut und Unverständnis über die Ungleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer erheblich gestiegen. „Wie soll man erklären, dass Schulen in einer Stadt allen Lehrkräften eine Impfmöglichkeit bieten, wenn im Nachbarort keine Angebote erfolgen?“, fragt Sabine Mistler, Vorsitzende des Philologen-Verband NW. Vor allem für die Lehrkräfte an Gymnasien und Gesamtschulen, die unabhängig von den Inzidenzwerten täglich Präsenzunterricht erteilen und Prüfungen in den Abschlussklassen durchführen, ist dieser Flickenteppich im Zusammenhang mit den Impfangeboten nicht mehr vermittelbar gewesen. „Daher begrüßen wir ausdrücklich, dass das Gesundheitsministerium nun endlich seiner Verantwortung nachkommt und zeitnah für alle Lehrkräfte in unserem Land ein Angebot bietet“, bekräftigt Sabine Mistler.

Erweiterung der Regelung zusätzlicher Sonderurlaubstage für Kinder während der Corona-Pandemie für das Jahr 2021 (Stand 22.04.2021)
Im Rahmen einer dynamischen Verweisregelung in die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte kann mit Stand vom 22.04.2021 zusätzlich zu den zu Jahresbeginn für das Jahr 2021 beschlossenen weiteren Arbeitstagen zur Betreuung von Kindern im Zuge der Covid-19-Pandemie Sonderurlaub gewährt werden.

Das ist leider AUSSCHLIEßLICH unter der Voraussetzung möglich, dass ihre Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) NUNMEHR WIEDER unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (von 5.362,50 Euro monatlich bzw. 64.350,00 Euro jährlich) bleibt.

Der zusätzlich mögliche Sonderurlaub kann

  • um weitere 10 zusätzliche Arbeitstage (weitere 20 zusätzliche Arbeitstage für Alleinerziehende)
  • auf 30 Tage pro Kind (für Alleinerziehende 60 Tage) und insgesamt nicht mehr als 65 Tage (bzw. 130 Tage)
    – zur Betreuung von kranken Kindern
    oder
    – von Kindern, deren Betreuung aufgrund pandemiebedingter Zugangseinschrän-kung zum Betreuungsangebot erforderlich wird, weil die Schule oder der Kinder-garten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungs-angebot eingeschränkt wurde

erteilt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht.

Das RFFG fordert nachdrücklich eine Gewährung der zusätzlichen Sonderurlaubstage für alle Lehrerinnen und Lehrer unabhängig von der Jahresarbeitsentgeltgrenze!!!

Rechtsgrundlagen:
  • Artikel 3 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802)
  • Gewährung von Sonderurlaub „im Umfang der in § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (für gesetzlich Versicherte) vorgesehenen Arbeitstage im Rahmen einer dynamischen Verweisregelung entsprechend § 33 Absatz 1 Satz 7 FrUrIV NRW bezogen auf die jeweils geltende Fassung des Fünften Buches Sozialgesetzbuches
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrIV NRW) rückwirkend zum 05. Januar 2021
  • Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2)

Als PDF: Impfangebote für alle Lehrkräfte / Erweiterung der Regelung zusätzlicher Sonderurlaubstage