Der Inanspruchnahme von Lehrkräften sind durch digitale Medien Grenzen gesetzt: Aus der Rahmenmediennutzungsordnung von LOGINEO NRW

Kategorien: AktuellesVeröffentlicht: 08.10.2021

Auf beiliegende Regelungen zur Erreichbarkeit mit digitalen Medien haben sich MSB und die Personalräte verständigt. Es erwachsen durch die neuen technischen Möglichkeiten der digitalen Kommunikation keine besonderen Pflichten, was die Erreichbarkeit betrifft.

Die Regelungen sind problemlos auf alle anderen Systeme übertragbar, rechtskräftig sind sie allerdings nur mit Blick auf LOGINEO NRW:

Allgemeine Grundsätze von Kommunikation in Schule (LOGINEO NRW)

  • Dienstliche Kommunikation ist auf ein Minimum zu beschränken und es ist auf eine Einzelgruppen adäquate Adressierung zu achten (Verteilerkreis). (MSB NRW 2021, S. 2)
  • Es ist nicht zumutbar, dass die Nutzerinnen und Nutzer ständig ihr E-Mail-Fach kontrollieren, Miteilungen innerhalb von Chaträumen des Messengers lesen oder auf Benachrichtigungen innerhalb des Lernmanagementsystems reagieren.
  • Der Versand von elektronischen Nachrichten (z. B. E-Mails, Terminanfragen, Nachrichten innerhalb des Messengers oder des LMS) unterliegt keinen zeitlichen Vorgaben und wird durch die Nutzerinnen und Nutzer entsprechend ihrer individuellen Arbeitsweise, jedoch unter Anerkennung und Beachtung der Regelungen zur Erreichbarkeit, vorgenommen. (MSB NRW 2021, S. 2–3)
  • Eine Pflicht von Lehrkräften zur ständigen Kontrolle und Überprüfung der Kommunikation in den selbst erstellten oder genutzten Kommunikationsräumen besteht nicht. (MSB NRW 2021, S. 3)

Umgang mit E-Mails (LOGINEO NRW)

  • Eine Nachricht per E-Mail gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sich die Lehrkraft oder das weitere Schulpersonal/ZfsL-Personal nach Versand der E-Mail wieder an der Schule/dem ZfsL aufhält und somit verpflichtet ist −analog zur Nachricht in Papierform −Informationen aus dem Postfach oder E-Mail-Posteingang zur Kenntnis zu nehmen. (MSB NRW 2021, S. 3)
  • Dies gilt namentlich auch für Teilzeitkräfte; eine Verpflichtung zur Sichtung von E-Mail-Eingängen auf der dienstlich eingerichteten E-Mail-Adresse an planmäßig unterrichts-/veranstaltungsfreien Tagen besteht nicht. (MSB NRW 2021, S. 3)
  • Insbesondere ergibt sich aus der Einrichtung einer E-Mail-Adresse nicht eine weitergehende Pflicht zur Einsicht bei den dortigen Eingängen gegenüber den herkömmlichen Postfächern. (MSB NRW 2021, S. 3)

Umgang mit Messenger und Videokonferenztools (LOGINEO NRW)

  • Die Nutzung des Messengers beinhaltet keine Verpflichtung zur ständigen Kontrolle von Chaträumen oder Reaktion auf Mitteilungen. (MSB NRW 2021, S. 6)
  • Art, Zeit und Umfang der Beteiligung an der dienstlichen/schulischen Kommunikation außerhalb der Dienstzeiten/Unterrichtszeiten an der Schule obliegt den jeweiligen Nutzerinnen und Nutzern. Außerhalb dieser Zeiten kann dieses nicht erwartet werden. (MSB NRW 2021, S. 7)
  • Aus der technischen Möglichkeit, Unterrichtsinhalte in digitalen Kursstrukturen des Lernmanagementsystems abzubilden, resultiert keine Verpflichtung der Lehrkräfte, ihre analogen Lernangebote zusätzlich vollständig digital abzubilden. (MSB NRW 2021, S. 8)