Weiterer Erfolg des dbb nrw – Neustrukturierung des Familienzuschlags

Kategorien: Aktuelles, MitgliederinformationVeröffentlicht: 31.03.2022

Neben der Abschaffung der Kostendämpfungspauschale hat der Landtag am 23. März 2022 u.a. auch eine Neustrukturierung des Familienzuschlags beschlossen. Die Höhe des Familienzuschlags für die ersten beiden Kinder hängt nun nicht nur von der Anzahl der Kinder ab, sondern wird auch um eine regionale Komponente, nämlich den tatsächlichen Wohnsitz der jeweils Betroffenen, ergänzt. Bezug genommen wird hierbei auf die sogenannten „Mietenstufen“ aus dem Wohngeldrecht. Dies bedeutet, dass der Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder umso höher ausfällt, je höher die Mietenstufe des Wohnsitzes ist.

Bitte beachten Sie hierzu § 71b LBesG NRW, Anlage 18 zum LBesG NRW und § 93c LBeamtVG NRW in der Anlage.

Hinweise zu den Mietstufen finden Sie hier:

https://www.wohngeld.org/mietstufe/nordrhein-westfalen.html

Beispiel:

Für eine betroffene Familie mit zwei zu berücksichtigenden Kindern und Wohnsitz in Köln (derzeit Mietenstufe VI) kann dies eine Brutto-Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags um monatlich über 500 Euro bedeuten.

Die Neustrukturierung des Familienzuschlags soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 erfolgen und als regionaler Ergänzungszuschlag mit den Dezemberbezügen 2022 ausgezahlt werden. Ab dem 1. Dezember wird dieser Betrag dann unmittelbar in den Familienzuschlag integriert.

Bitte beachten Sie:

Der PhV NRW kann leider keine Besoldungsberechnungen durchführen. Bei Fragen wenden Sie sich daher bitte ausschließlich an das LBV (bzw. an den Träger bei Ersatzschulen).

Download:

Aktueller Hinweis vom 25. Mai 2022:

Entgegen anderslautenden Informationen der GEW ist hierzu kein Antrag erforderlich. Es gab diesbezüglich einige Anfragen in der Rechtsabteilung des PhV NRW.

Ein Antrag ist nach Abs. 3 nur bei einem Umzug im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2022 erforderlich, da dann verschiedene Mietenstufen für die Bestimmung der Höhe des regionalen Ergänzungszuschlags maßgeblich sind.