Musterverfahren werden nicht fortgesetzt

Kategorien: MitgliederinformationVeröffentlicht: 16.02.2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder,

derzeit erhalten viele Mitglieder im PhV NRW Bescheide des LBV, in denen ihre Widersprüche gegen die Streichung des Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes zurückgewiesen werden.

Der dbb NRW hatte eine Vielzahl von Musterverfahren wegen der Kürzung des Weihnachtsgeldes sowie wegen des Wegfalls des Urlaubsgeldes bei Beamtinnen und Beamten geführt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte mit Beschlüssen vom 11. und 14. März 2008 (2 K 2359/07 u. a.) die Verfahren ausgesetzt und sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Dieses hat mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2009 (2 BvL 3/08 u.a.) die Vorlagen für unzulässig erklärt. ln der Begründung hat es ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht in ausreichender Weise dargelegt hat. Insoweit fehle es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verletzung des Alimentationsprinzips in erfolgversprechender Weise nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.11.2015 entschieden, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2003 und 2004 sowie der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Jahr 2003 verfassungskonform sind.

Der dbb NRW hatte daher entschieden, dass die Musterverfahren zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht weiter fortgesetzt werden sollen. Es wurden zwischenzeitlich prozessbeendende Erklärungen abgegeben. Es konnte also leider keine positive Gerichtsentscheidung erzielt werden und ein Anspruch auf Nachzahlung ist nicht gegeben.

Sie können den Vorgang zur Ablage bringen. Ein Klageverfahren gegen die Bescheide des LBV hat keine Aussicht auf Erfolg.

Herzliche Grüße

Stefan Avenarius
Justitiar

PHILOLOGENVERBAND
NORDRHEIN-WESTFALEN