Erstinstanzliches Urteil zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit – Vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen

Kategorien: MitgliederinformationVeröffentlicht: 17.05.2024

An alle
Tarifbeschäftigten Mitglieder im PhV NRW


Sehr geehrte Damen und Herren,

das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23) entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen gemäß dem „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ vom 22. April 2023 (TV Inflationsausgleich) während der Elternzeit in voller Höhe zustanden, wenn ein Vollzeit-Arbeitsvertrag vorlag. Die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit im TV Inflationsausgleich verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Der Tarifvertrag sei insoweit unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann dies nach Auffassung des dbb auch Auswirkungen auf die Ansprüche auf Inflationsausgleich aus dem TV-L haben.

Der dbb empfiehlt daher die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Geltendmachung ist auch per Mail möglich: Bitte senden Sie die Mail sowohl an die für Sie zuständige Bezirksregierung als auch ans LBV: Poststelle@lbv.nrw.de

Lehrkräften an Ersatzschulen senden den Musterantrag bitte an den Träger.

Gemäß § 37 TV-L gilt zur Geltendmachung von Ansprüchen eine sechsmonatige Frist, so dass Betroffene zeitnah handeln sollten.“

Den Musterantrag für die Inflationsausgleichszahlungen finden Sie unter folgendem Link: https://www.phv-nrw.de/musterantraege

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Avenarius
Justitiar