Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehl- oder Totgeburt

Kategorien: Aktuelles, Frauen, Familie & GleichstellungVeröffentlicht: 08.04.2025

Mit Beschluss vom 24.2.25 hat der Bundestag im Rahmen einer Anpassung des Mutterschutzgesetzes der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Tot- oder Fehlgeburt mit neuen Schutzregelungen Rechnung getragen:

Als TOTGEBURTEN gelten nicht lebensfähige Kinder

  • mit einem Gewicht von über 500 Gramm

oder

  • ab der 24. Schwangerschaftswoche.

Für Frauen mit einer FEHLGEBURT ab der 13 Schwangerschaftswoche gelten ab dem 1.6.25 eigene, gestaffelte Schutzfristen (Beschäftigungsverbote) (Vgl. § 3 Abs. 5 MuSchG):

  • 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
  • 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Ein Attest einer Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit ist nicht mehr notwendig.

Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber kann einen entsprechenden Nachweis (z.B. durch die Vorlage des Mutterpasses über die Fehl- bzw. Totgeburt verlangen).

Auf eigenen Wunsch können sich die Frauen ausdrücklich und für die Zukunft widerruflich zur Weiterarbeit entscheiden.

Das Beschäftigungsverbot nach einer Totgeburt beträgt maximal 8 Wochen und kann nicht um maximal weitere 4 Wochen aufgrund einer Früh-, Mehrlingsgeburt oder Behinderung (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG) verlängert werden. Das Beschäftigungsverbot bei einer Totgeburt umfasst insgesamt maximal 14 Wochen. (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/59/VO.html)

Gemäß § 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW Absatz 1 Satz 3 zur Anwendung des Mutterschutzgesetzes erfolgt eine direkte Übertragung der o.a. neuen Schutzregeln zum 1.6.2025 auch auf die Beamtinnen des Landes NRW. (https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4643623,4)