Stellungnahme des PhV NRW zum zum Entwurf einer Verordnung zur Übertragung erfolgreicher Schulentwicklungsvorhaben in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I sowie zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gem. § 52 Schulgesetz NRW

Kategorien: StellungnahmeVeröffentlicht: 30.10.2025

STELLUNGNAHME

des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(PhV NRW)

zum Entwurf einer Verordnung zur Übertragung erfolgreicher
Schulentwicklungsvorhaben in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I sowie zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gem. § 52 Schulgesetz NRW

Verbändebeteiligung gem. § 77 Schulgesetz NRW

Sehr geehrter Herr Bals,

hiermit bedanken wir uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zum vorgegebenen Entwurf einer Verordnung im Rahmen der APO-SI sowie der Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Entwurf einer Verordnung zur Übertragung erfolgreicher Schulentwicklungsvorhaben in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Zu § 4 Abs. 6

Aus dem Entwurf wird nicht deutlich, was ein „begrenzter Umfang“ selbstgesteuerten Lernens ist. Dies müsste sehr genau definiert werden, damit Unterrichten nicht der Beliebigkeit unterliegen kann. Ebenfalls bedürfte es einer Ausschärfung der „ordnungsgemäßen“ Leistungsbewertung. Es wäre an dieser Stelle sinnvoll, den Bezug zu § 48 SchulG anzuführen.

Zu § 5

Bislang galt der Ausgleich einer Minderleistung in einer Fremdsprache durch eine mindestens gute Leistung in einer Sprachprüfung in der Herkunftssprache am Ende der Sekundarstufe I gemäß §5 APO-SI (im Folgenden HSU-Sprachprüfung genannt) nur bis zum Mittleren Schulabschluss (MSA) OHNE Qualifikation, also ohne Berechtigung zur gymnasialen Oberstufe (APO-SI §§40-42).

Im Entwurf soll diese Ausgleichsregelung nun auch auf den MSA-Q (APO-SI §43), also MIT Berechtigung zur gymnasialen Oberstufe erweitert werden.

Aus Sicht des PhV NRW ist dies nur unter der Voraussetzung akzeptabel, dass eine Schülerin oder ein Schüler durch die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe zugleich die Qualifikation für die Oberstufe nach aktueller Vorgabe der APO-SI erfüllt.

Der PhV NRW sieht im Entwurf folgendes Szenario:

Ende Klasse 10 mit folgenden Noten: E5, D5, M4, F4  

Bisher hieß das „nicht versetzt“ ohne Nachprüfungsmöglichkeit. Das mindestens gute Ergebnis in der HSU-Sprachprüfung konnte eine Minderleistung in der 1. oder 2. Fremdsprache ausgleichen, hier also E. Es bestünde dann theoretisch noch die Möglichkeit einer Nachprüfung in D, was aber ausgeschlossen ist, da D ein ZP10 Fach ist. Der Schüler oder die Schülerin wäre also nicht versetzt ohne Berechtigung für die gymnasiale Oberstufe.

Neu jetzt: Das mindestens gute Ergebnis in der HSU-Sprachprüfung tritt an die Stelle der Note in einer Fremdsprache, also hier Englisch. Jetzt steht an der Stelle der 1. Fremdsprache also der HSU und die Note „gut“, die dann wiederum die Minderleistung in D ausgleicht: Die Schülerin oder der Schüler ist versetzt und hat die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben.

Sollte unsere Lesart an dieser Stelle korrekt sein, so ist diese Änderung für den PhV NRW nicht akzeptabel im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der angemessenen/vergleichbaren Qualität des Übergangs in die Oberstufe. Diese Aufwertung des HSU lässt die Frage aufkommen, inwiefern dieser vergleichbar mit dem Fremdsprachenunterricht durch Lehrkräfte mit gymnasialer Fakultas ist, zudem im Rahmen des HSU nicht nach Schulformen unterschieden wird, da der herkunftssprachliche Unterricht schulformübergreifend stattfinden kann, während das ZP10-Niveau je nach Schulform unterschiedlich ist.

Die für uns problematische Änderung sehen wir darin, dass eine mindestens gute Note der HSU-Prüfung nicht mehr nur Ausgleich für die Minderleistung in einer Fremdsprache sein kann, sondern gleich an deren Stelle tritt. Die Formulierung „tritt an die Stelle von“ kann so verstanden werden, dass die HSU-Sprachprüfung und damit der HSU-Unterricht quasi zu einem Fach der Fächergruppe I wie D, E, M und die 2. Fremdsprache gemacht werden, ohne dies expressis verbis so zu benennen. Sollte diese Lesart der Formulierung „tritt an die Stelle von“ zutreffen, könnte die mindestens gute Note der HSU-Sprachprüfung dann zusätzlich z.B. durch eine Verwaltungsvorschrift zu einem Ausgleich (analog zu einer guten Leistung in der dann ersetzten Fremdsprache) werden, der eine weitere Minderleistung in Fächergruppe I z.B. in Mathematik kompensieren könnte. Das wäre bei der Vergabe der Berechtigung zur gymnasialen Oberstufe eine Doppelbegünstigung von Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Herkunftssprache als Deutsch. Sollte eine solche Doppelbegünstigung angedacht sein, lehnt der PhV NRW diese ab.

Im Sinne der qualitativ hochwertigen Mehrsprachigkeit darf sich die kompensierende Wirkung einer guten Leistung in der HSU-Sprachprüfung nur EINMAL auf eine Minderleistung in einer Fremdsprache erstrecken, also nur die Minderleistung in EINER Fremdsprache ausgleichen.

Wir schlagen daher für die Aktualisierung von §5, 3 vor, die Formulierung „… tritt an die Stelle von …“ zu streichen und die Formulierung der früheren Version von §5, 3 lediglich entsprechend anzupassen:

„Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 40 bis §42 kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.“

Bei der Erweiterung und Entwicklung des HSU muss die Qualität und Vergleichbarkeit der Anforderungen handlungsleitend sein. In diesem Sinne erwarten wir, dass der Gesetzestext konkretisiert wird und wir eine Beteiligung im Zusammenhang mit den zu ändernden Verwaltungsvorschriften voraussetzen können.

Zu § 34

(1)

Die Änderungen zur mündlichen Prüfung der ZP10 sind kaum relevant, da die Pflichtabweichungsprüfungen kaum vorgekommen sind und zudem oftmals auch gar keine Auswirkungen hatten.

(2)

Interessant ist hier, dass eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig auf eine mündliche Prüfung verzichten kann und im Falle eines Verzichts die zweitkorrigierende Lehrkraft so keinen Einfluss mehr auf die Zeugnisnote hat, sondern die Fachlehrkraft als Erstkorrektor das Ergebnis der Zweitkorrektur bei der Vergabe der Zeugnisnote lediglich „berücksichtigen“ soll. Unklar ist, was mit dem Ausdruck „berücksichtigen“ gemeint ist. Für uns stellt sich die Frage nach der grundlegenden Relevanz bzw. der Notwendigkeit einer Zweitkorrektur. Wenn die Zweitkorrektur nicht mehr relevant ist, kann man ebenso gut auf sie verzichten. Ohne diese würden die Fachlehrer in Mathematik, Deutsch und Englisch, die zumeist zeitgleich im Abitur eingesetzt sind, spürbar entlastet werden können.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I

Zu § 17

(1)/(2) Derzeit müssen sich die Bewerberin oder der Bewerber bis spätestens zum Ende der zweiten Ferienwoche zur Nachprüfung bei der Bezirksregierung angemeldet haben, und die Prüfung muss bis zur dritten Schulwoche stattgefunden haben. Künftig soll die Anmeldezeit bis in die vierte Ferienwoche verschoben werden können. Aus PhV-NRW-Sicht ist dies für die Schülerinnen und Schüler nicht von Vorteil, denn sie könnten bei Ausreizen der Verlängerung in zeitliche Zwänge bei der Vorbereitung auf die Prüfung geraten, und auch für die jeweilige Lehrkraft kann eine frühzeitige Information über Nachprüflinge organisatorisch hilfreicher sein.

Zu § 19 a)

(1) Da die Nachprüfungen in der Regel in der ersten Woche des Unterrichtsbeginns nach den Sommerferien liegen, ist zudem die Neuregelung nicht nachvollziehbar, dass ein Prüfling bei gleichzeitiger Verschiebung des Anmeldezeitraums bis zu vier Wochen vor Beginn der Prüfung noch zurücktreten kann.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Sabine Mistler
Landesvorsitzende

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