WICHTIG! Veränderungen bei der Rückkehr aus Beurlaubung oder Freistellung

Kategorien: Frauen, Familie & GleichstellungVeröffentlicht: 05.01.2026

Neue Regelungen des aktuellen Versetzungserlasses vom 29.10.25

 Für Lehrkräfte, die ab dem 01.06.2026 aus einer Beurlaubung zurückkehren, gilt:

„Rückkehrerinnen und Rückkehrer kehren grundsätzlich an die alte Schule zurück, wenn dies

  • schulfachlich

und

  • aus Gründen einer ausgewogenen Unterrichtsversorgung

vertretbar ist.

Das Stellen eines Rückkehrerantrags ist hierbei nicht erforderlich.“

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Lehrereinstellungs- bzw. Lehrer-versetzungsbüros bitten in diesen Fällen um eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Personalsachbearbeitung.

Lehrkräfte, deren Beurlaubung endet und die sich an eine andere Schule versetzen lassen möchten, müssen am sog. Rückkehrerverfahren (OLIVER.NRW) teilnehmen.

Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung oder Freistellung von grundsätzlich 8 Monaten und mehr werden im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiterhin in einem Radius vom 50 Kilometern ihres Wohnortes an einer Schule mit entsprechendem Bedarf eingesetzt.

(Das gilt auch für Lehrkräfte innerhalb der laufbahnrechtlichen und tariflichen Probezeit.)

In den häufigen Fällen, in denen Kolleginnen wie Kollegen im Anschluss an Elternzeit oder Beurlaubung an der früheren Schule verbleiben wollen, stellt diese Veränderung eine bürokratische Vereinfachung wie Erleichterung dar, da sie darum nicht mehr bangen müssen, sofern sie ihre Elternzeit länger wahrnehmen möchten.

Die Mitglieder des RFFG im PhV sowie die Mitglieder der PhV-Fraktionen in den Bezirkspersonalräten beraten Sie dazu gern.

Diesen Beitrag als PDF herunterladen: