Änderung bei der Abrechnung von Mehrarbeit für Teilzeitkräfte
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Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit erreichen den PhV NRW zahlreiche Anfragen zur Änderung der Bagatellgrenze bei der Abrechnung von Mehrarbeit für Teilzeitkräfte.
Der rechtliche Hintergrund ist die vor kurzer Zeit erfolgte Änderung des § 61 Abs. 1 LBG NRW:
„(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen.“
Wichtige Differenzierung für Lehrkräfte:
Für Lehrkräfte gelten hierbei gemäß § 5 Abs. 1 MVergV drei statt fünf Stunden.
Rechtliche Einordnung und Rechtsprechung:
SGV. NRW: Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung)
Beachten Sie hierzu eine Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2012 (Az. 2 B 98/11). Das Gericht hat entschieden, dass es
- weder gegen die Richtlinie 97/81/EG (juris: EGRL 81/97)
- noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt,
wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht. Allein dadurch, dass auch teilzeitbeschäftigte Beamte zur ausgleichsfreien Mehrarbeit herangezogen werden können, lässt sich eine mit der Richtlinie 97/81/EG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vermeiden.
Mithin ist die Änderung von § 61 Abs. 1 LBG NRW rechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Schulen bedeutet diese Neuerung einen nicht unerheblichen bürokratischen Mehraufwand. Das Schulministerium muss an dieser Stelle konkrete landeseinheitliche Vorgaben für die Umsetzung machen.
Im Sinne der notwendigen Attraktivierung und Wertschätzung des Lehrerberufs fordert der PhV die vollständige Abschaffung der Bagatellgrenze für ALLE Lehrkräfte, in Vollzeit und Teilzeit.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Avenarius, Jusiziar Sabine Mistler, Vorsitzende