Stellungnahme des PhV NRW zum Entwurf der Neufassung der APO-GOSt in NRW | 2026
STELLUNGNAHME
des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(PhV NRW)
zum Entwurf der Neufassung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur (APO-GOSt)
in Nordrhein-Westfalen
Verbändebeteiligung gem. § 77 Schulgesetz NRW
Sehr geehrter Herr Bals,
vielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme, die wir hier im Namen des Philologenverbandes NRW gerne wahrnehmen.
Als größte Interessensvertretung der Lehrkräfte an Gymnasien ist uns sehr daran gelegen, die geplante Reform der gymnasialen Oberstufe zu einem Erfolg zu machen. Damit dies gelingen kann, halten wir es für erforderlich, dass klare, eindeutige Vorgaben geschaffen und bestehende Widersprüche beseitigt werden. Der derzeitige Entwurf ist allerdings an vielen Stellen überkomplex. Es gilt Lehrkräfte davor zu schützen, unbeabsichtigt zu Leidtragenden eines bildungspolitischen Experiments zu werden, bei dem der zusätzliche Arbeitsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum pädagogischen und fachlichen Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang steht.
Grundsätzliches:
Grundsätzlich begrüßen wir eine Weiterentwicklung der Gymnasialen Oberstufe unter Berücksichtigung neuer Kompetenzen und Prüfungsformate.
Wir weisen darauf hin, dass unsere Einschätzungen in wesentlichen Teilen auf unseren im vorgelagerten Dialogprozess dokumentierten Haltungen und kritischen Anmerkungen beruhen.
Auch in der vorliegenden finalen Entwurfsfassung der APO-GOSt zeigen sich Probleme, die sich vor allem auf die Themenfelder Qualitätssicherung, schulorganisatorische Herausforderungen und zusätzliche Belastungen für Lehrerinnen und Lehrer (LuL) und Schülerinnen und Schüler (SuS) beziehen.
Wir kommen zu diesem Schluss, obwohl im Laufe des Prozesses an vielen Stellen Änderungen vorgenommen wurden und damit den kritischen Rückmeldungen der einbezogenen Fachleute Rechnung getragen worden ist. Wir begrüßen einige positive und konkretisierende Anpassungen, stellen aber fest, dass in den drei zuvor genannten Schwerpunkten unsere Kritik nicht ausgeräumt werden konnte.
Der vorgestellte Entwurf erscheint überkomplex und in Teilen widersprüchlich. Er ist selbst für schulfachlich versierte Expertinnen und Experten nicht eindeutig zu verstehen. In einem so fundamentalen Bereich, der die Regeln zur Erlangung des Abiturs festlegt, ist dies aus unserer Sicht nicht akzeptabel.
In dem Bestreben, immer mehr individualisierte Schullaufbahnen zu ermöglichen, schafft man ein Konstrukt, dass die angestrebte und von der KMK (jetzt BMK) beabsichtigte Vergleichbarkeit der Schulabschlüsse konterkariert und eine verlässliche Beratung der SuS durch die Kolleginnen und Kollegen (KuK) enorm erschwert. Ob das angekündigte neue LuPo-Programm (Laufbahnplanung und -beratung in der Oberstufe) den beratenden Lehrkräften tatsächlich hilft, können wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewerten, da das Programm noch nicht vorliegt.
Für die Organisation der Oberstufe (Koordinatorinnen und Koordinatoren, Beratungslehrkräfte) sind weitere Entlastungskontingente essenziell erforderlich, da die Laufbahnplanung durch die größeren Wahlmöglichkeiten erheblich umfangreicher und zeitintensiver wird. Ebenso ist der Planungsaufwand für die Terminierung der GKL (Gleichwertige Komplexe Leistungsnachweise) und der Präsentationsprüfungen im 5. Abiturfach deutlich vergrößert.
In der Stellungnahme fokussieren wir uns auf vorrangige und wesentliche Schwerpunkte in chronologischer Reihenfolge.
Wie sich zeigen wird, sehen wir in der Neufassung der APO-GOSt Anpassungen, die dem Ziel einer größtmöglichen Vergleichbarkeit und auch dem Qualitätsanspruch an eine vertiefte gymnasiale Bildung widersprechen. Einen Beleg dafür sehen wir bereits in der Neubewertung des gymnasialen Bildungsgangs als eine „Ausbildung für die gymnasiale Oberstufe“. Den gymnasialen Bildungsgang als „Ausbildung“ zu bezeichnen, verkennt das eindeutige Bildungsziel der Schulform Gymnasium. Diese Formulierung trägt dem Abitur, mit dem Ziel der vertieften Bildung und echten Studierfähigkeit, jedenfalls keine Rechnung.
Zu § 3 Abs. 2 (Sprachkenntnisse)
Es fehlt eine klare Definition dessen, was unter „hinreichenden“ Sprachkenntnissen zu verstehen ist. Diese Vorgabe sollte präzisiert und konkretisiert werden, beispielsweise durch die verbindliche Bezugnahme auf die Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Zu § 5 Abs. 1 (Beratungspflichten)
Der Ersatz des Begriffes Erziehungsberechtigte durch Eltern ist nicht nachvollziehbar, da er weniger weit greift und so in Einzelfällen Erziehungsberechtigte nicht informiert werden, weil sie keinen Elternstatus haben. So bleibt beispielsweise unklar, wir z. B. bei einem Kind zu verfahren wäre, dessen Eltern verstorben sind und bei dem die Großeltern nun erziehungsberechtigt sind.
Zu VV zu 5.3 (Zeugnisbemerkung)
Hilfreich wäre, wenn die Zeugnisbemerkungen für Abgangszeugnisse zum Latinum bzw. zu den Kenntnissen im Umfang eines kleinen Latinums hier auch aufgeführt wären oder in der Anlage 15 zum Latinum. Diese sind bisher nur dem Abiturzeugnisformular zu entnehmen.
Zu § 6 Abs. 1.3 und 1.4 (Unterrichtsorganisation)
Hier merken wir positiv an, dass dreistündige Zusatzkurse und dreistündige verpflichtende Projektkurse vorgesehen sind. Dies ist vor dem Hintergrund der Kursanzahlfestlegung von 40 zu belegenden Kursen sinnvoll.
Zu § 6 Abs 1.1 – 1.5 (Vertiefungs- und Zusatzkurse)
Die Beurteilung der Punkte 1 – 5 ist unbedingt im Zusammenhang mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu sehen.
Die Belegungsmöglich-, bzw. -notwendigkeit von Vertiefungs- und Zusatzkursen in Q1 und Q2 kann vor allem in kleinen Oberstufen zu organisatorischen Problemen führen, wenn die Schüler-Lehrer-Relation nicht, wie von uns bereits gefordert, angepasst wird. Falls dies nicht geschieht, können Schulen u. U. nur sehr begrenzte Fächerangebote anbieten.
Als organisatorischen Ausweg werden jahrgangsübergreifende Kurse in der Q1 und Q2 vorgeschlagen. Dies sehen wir nach wie vor kritisch, da schulorganisatorisch nur schwer umzusetzen ist, wenn diese Kurse in zwei Stufen auf unterschiedlichen Schienen liegen müssen, um die Wahlmöglichkeiten der SuS nicht zu sehr einzuschränken. Eine jahrgangsübergreifende Ausblockung dieser Kursschienen verlängerte wiederum die tägliche Verweildauer der SuS an ihrer Schule und macht die Gestaltung kompakter Stundenpläne extrem schwierig. Unserer Erfahrung nach wird genau dies von SuS und deren Eltern dringend gewünscht.
Die Öffnung für weitere Fächer in den Vertiefungskursen (z. B. Instrumentalpraktischer Kurs (IP)/Vokalpraktischer Kurs (VP)) lässt zwar stärker individualisierte Schülerlaufbahnen zu, führt allerdings nicht zu einer größeren Vergleichbarkeit.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 03.06.2024 begründet, sehen wir die Herabstufung von IP/VP zum Vertiefungskurs weiterhin kritisch.
Durch die verpflichtenden Projektkurse (PK) in Kombination mit den individuell zu belegenden Zusatzkursen können Sachzwänge auftreten, die die Anwahl von IP/VP als Vertiefungskurs (VK) ausschließen, so dass die Kurse ggf. an vielen Schulen mangels SuS-Zahl nicht mehr eingerichtet werden können. Das musische Angebot der einzelnen Schule könnte dadurch nachhaltig eingeschränkt werden. Dazu sei betont, dass dieser Aspekt unabhängig von der Ausweisung als GK oder VK ist, er ist rein organisatorischer Natur. Es stellt sich für den PhV weiterhin die Frage, warum Literatur als GK geführt eine höhere Wertigkeit als Musik hat.
SuS können bis zu vier Vertiefungskurse belegen, die nicht mit einer Note versehen werden. Bei der Belegungsverpflichtung von 40 Kursen und der Notwendigkeit 36 Kurse einbringen zu müssen, könnte in der Folge kein Kurs mehr gestrichen werden. Es handelt sich hiermit um eine milde Verschärfung, die wir nicht kritisieren. Diese muss gleichwohl gegenüber den SuS in der Beratung klar vermittelt werden.
Zu § 6 Abs. 5 (Lernzeit)
Auch wenn die derzeit geltende APO-GOSt bereits die Möglichkeit eröffnet, neue Unterrichtsstrukturen zu beschließen, sehen wir darin Risiken für die Vergleichbarkeit zwischen den Schulen. Diese mangelnde Vergleichbarkeit kann sich insbesondere bei Schulwechseln nachteilig für die SuS auswirken.
Zu § 6 Abs. 10 (Sport als Abiturfach)
Den in diesem Absatz eröffneten neuen Regelungstatbestand sehen wir kritisch, vor allem, wenn man dazu die im Bildungsportal veröffentlichte Checkliste hinzunimmt. Die vermeintliche Entbürokratisierung, die durch eine äußerst offene, um nicht zu sagen oberflächliche Checkliste ermöglicht wird, steht angemessenen Qualitätsstandards eher diametral entgegen. Wir fordern das MSB daher auf, die Entscheidung über die Einrichtung von Sport als Leistungskurs sowie als viertes Abiturfach weiterhin durch die zuständigen Fachdezernentinnen und Fachdezernenten auf Ebene der Bezirksregierungen prüfen und bewerten zu lassen. Für die Begründung, dem Fach Sport eine weitergehende Gleichstellung mit anderen Abiturfächern einzuräumen, sehen wir keine Veranlassung, auf den bisherigen Genehmigungsvorbehalt zu verzichten. Wir sehen darin eher den Erhalt einer qualitativ angemessenen Abiturprüfung, da die Dezernate die Rahmenbedingungen an den Schulen differenzierter einschätzen können. Für das 5. Fach gilt unser Einwand nicht.
Zu § 7 Abs. 1 (Unterrichtsfächer)
Unverständlich ist für uns, warum das Fach Erdkunde (wie in den Stundenplänen, bei der Fächerwahl usw. bezeichnet) nach wir vor mit der Bezeichnung Geographie in der APO-GOSt aufgeführt wird, zumal die vom Duden empfohlene Schreibweise „Geografie“ lautet.
Zu § 7 Abs. 2 (Gestaltung Projektkurse)
Wir begrüßen den Versuch, eine Einordnung und klare Zielsetzung für die Strukturobligatorik der Projektkurse zu schaffen. Gleichzeitig zeigt bereits die Auflistung der vorgesehenen Elemente, dass in einem zunächst unbestimmten Übergangszeitraum ein erheblicher Mehraufwand für die Lehrkräfte und Fachschaften zu erwarten ist. Gleichzeitig bleibt der Begriff Strukturobligatorik vage, denn auch die zur Verfügung gestellten Beispiele zu den Projektkursen haben keinen eindeutigen Bezug zu den Punkten 1-7 der Strukturobligatorik.
Die im Bildungsportal bereitgestellten Unterstützungsmaterialien erkennen wir ausdrücklich an. Sie dienen als grobe Richtlinien und sind angesichts der Größenordnung dieser Reform unerlässlich. Gleichzeitig müssen sie jedoch an die jeweiligen Fächer, Fachlehrkräfte sowie die individuellen Erfordernisse und Herausforderungen jedes einzelnen Projektkurses angepasst werden. Zudem müssen die Musterbeilspiele eindeutig ausweisen, wie die Punkte 1-7 inhaltlich zu füllen sind. Wir fordern daher zusätzliche Entlastungen, etwa durch die Einrichtung eines Konzeptpools für Projektkurse, aus dem sich die Schulen bedienen können.
Unter (7) in den VVs ist uns die Bedeutung des Schlusssatzes schleierhaft, er ist aus unserer Sicht überflüssig.
Zu § 8 Abs. 5 (Belegungsverpflichtung)
Die Vorgabe, dass SuS neben Pflichtbelegung und Wahlkurs noch die Belegung von mindestens einem weiteren Grundkurs und einem Vertiefungskurs zu ermöglichen ist, führt zu einer Stundenzahl von 35 – 36 WS pro Schüler/in. Dies entspricht einer Erhöhung im Vergleich zur aktuellen APO-GOSt mit 34 Wochenstunden. Die Erhöhung der Wochenstundenzahl der einzelnen SuS führt aber nicht zu einer entsprechen Anpassung der S-L-Relation.Die neue APO-GOSt wird nicht angemessen finanziert. Die gegebene Begründung stimmt so also nicht. Im alten Text hieß es: Den SuS stehen ein elftes Fach und bis zu 2 Vertiefungsfächer zur Wahl, hier nun „ist zu ermöglichen“. Die neue Formulierung hat eine andere Rechtsverbindlichkeit.
Zu § 9 Abs 2 (Versetzung)
Dass weiterhin das Urteil der jeweiligen Fachlehrkraft bei der Versetzungskonferenz ausschlaggebend ist, bewerten wir positiv.
Zu § 11 Abs 8 (Projektkurs/Referenzfach)
Schülerinnen und Schüler müssen darüber hinaus bei der Fächerwahl in Klasse 10 bereits den Projektkurs mitplanen und in der Fächerwahl das Referenzfach berücksichtigen. Bei kleinen Jahrgangsstufen ist das Zustandekommen der Projektkurse unsicher, wenn sie nicht an den Kernfachbereich angebunden sind. Will man also verlässlich planen, scheint bevorzugt eine Anbindung der PK an die Kernfächer M, D, Fremdsprachen oder an Sport anzunehmen, da diese Fächer von SuS in der Oberstufe immer belegt werden müssen. Daraus folgt wiederum, dass viele existierende PK in der jetzigen Form aufgegeben werden müssten und dass schwerpunktmäßig wiederum die Kernfachlehrkräfte, die ohnehin schon verstärkt mit Korrekturen belastet sind, mit der Ausgestaltung der PK beauftragt werden.
Des Weiteren verweisen wir auf unsere Anmerkungen zu den §12 Abs. 3 sowie § 26 Abs. 2.
Zu § 12 Abs. 1 und 2 (Mathebindung)
Die Aufhebung der Mathebindung durch die Einführung eines 5. Abiturfaches tragen wir mit, da Mathematik über einen GK weiterhin durchgängig zu belegen und auch grundsätzlich einbringungspflichtig ist. Einen Wechsel von Mathe GK in PK halten wir unter Qualitätsgesichtspunkten für schwierig bzw. kritisch und plädieren dafür, dass dieser nicht ermöglicht wird. Positiv bewertet wird, dass dadurch bisher blockierte Fächer-Kombinationsmöglichkeiten im Abitur möglich werden (z. B. zwei Naturwissenschaften).
Zu § 12 Abs. 3 (5. Abiturfach)
Die zeitliche Festlegung des 5. Abiturfaches in der Q2 suggeriert eine große Flexibilität der Wahlmöglichkeit, die faktisch aber nicht gegeben ist, da bestimmte Laufbahnentscheidungen bereits zu Beginn der Q1 getroffen werden müssen. Zudem kann das 5. Abiturfach nicht das zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bestimmte Referenzfach sein, wenn ein Leistungskursfach Referenzfach ist. Wenn ein LK-Fach Referenzfach für den PK ist, dann kann dieses Fach nicht als 5. Abiturfach eingebacht werden; das 5. Abiturfach resultiert damit zwingend aus einem weiterhin in der Q2 schriftlich zu belegenden GK oder einer BLL: Aus unserer Sicht wäre es für eine verlässliche Laufbahnplanung und -beratung zielführend, das LK-Fach nicht als Referenzfach für den PK zuzulassen. Hat der PK zwei Referenzfächer, müsste ohnehin das zweite Fach als Abiturfach eingebracht werden, wenn der PK der an das 5. Abiturfach gekoppelte Kurs bliebe.
Zu § 13 Abs. 1 (Leistungsbeurteilung Vertiefungskurse)
SuS erhalten in Vertiefungskursen in „geeigneter Form“ Rückmeldungen zu ihrem individuellen Lernfortschritt. Diese Formulierung bleibt auch in den VV viel zu unspezifisch und muss daher dringend konkretisiert werden.
Beim Thema Vertiefungskurse besteht aus unserer Sicht zudem grundsätzlich folgender Handlungsbedarf: Anstatt auf dem Zeugnis weiterhin nur die Teilnahme auszuweisen, wäre es besser, die früher möglichen qualifizierenden Teilnahmebemerkungen wieder aufzunehmen und ebenso die Nicht-Teilnahme ausweisen zu können, und das mit allen rechtlichen Konsequenzen. Dies würde auch die Verbindlichkeit der Vertiefungskurse stärken und mit Blick auf die instrumentalpraktischen Kurse für musikalisch begabte und interessierte SuS zumindest den Anreiz setzen, sich hier für die Schule zu engagieren, da sich so ein förderlicher Charakter für einen musikalischen Berufs- oder Studienweg ergäbe.
Zu § 13 Abs. 5 (Präsenzverpflichtung)
Wir begrüßen die Konkretisierung bzw. Verschärfung, dass die SuS den überwiegenden Umfang eines Kurses in Präsenz wahrgenommen haben müssen. Es fehlt an dieser Stelle ein deutlicher Hinweis auf die Konsequenz der Anwendung dieser Regelung.
Zu § 14 Abs. 2 (Anzahl GKL in EF)
Die freie Wahl der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der drei gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise aus den schriftlichen Fächern und aus drei Aufgabenfeldern führt – sofern die Schule die Fachwahl in der GKL nicht einschränkt (bzw. einschränken kann) – zu einem erheblichen Mehraufwand für die Lehrkräfte. Diese wären verpflichtet, in ihrem jeweiligen Fach beziehungsweise ihren Fächern sowohl Klausuren als auch gleichwertige komplexe Leistungsnachweise anzubieten, vorzubereiten, durchzuführen sowie zu bewerten. Da bislang keine konkreten Erfahrungen vorliegen und keine Entlastungen angedacht sind, dürfte dies vor allem zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung der Lehrkräfte führen. Hier muss eine andere Lösung gefunden werden. Darüber hinaus bleiben viele Fragen ungeklärt, etwa bis zu welchem Zeitpunkt die SuS ihre Entscheidungen über die Fächer der GKL treffen sollen, insbesondere da sie einige dieser Fächer zuvor nicht als schriftliche Fächer kennengelernt haben.
Unser Vorschlag lautet, dass Schülerinnen und Schüler in EINEM Kurs, den sie schriftlich belegt haben, eine GKL anfertigen müssen. Da an vielen Schulen in den Natur- und Geisteswissenschaften oftmals in EF 1 nur eine Klausur geschrieben wird, böte sich an Schulen mit bisher 2 Klausuren in der EF 2 z. B. der erste Leistungsnachweis in der EF 2 an – zumal der zweite Leistungsnachweis in diesem Halbjahr in Mathe und Deutsch durch die ZKE (Zentrale Klausuren Einführungsphase) abgedeckt wird.
Die Ausgestaltung dieser GKL müssen zwingend entweder in der APO-GOSt oder in den KLP deutlicher formuliert werden. In den modernen Fremdsprachen erscheinen uns die Aussagen zur Verpflichtung bzw. Freiwilligkeit der mündlichen Kommunikationsprüfungen widersprüchlich. Zudem ist aus den VV nicht ersichtlich, ob die Lehrerkonferenz nur über die zeitliche Verortung der GKL entscheidet, oder auch über das Fächerangebot. Nach unserem Verständnis lesen sich die VV so, dass die Schulen in jedem Fach aus den Fächergruppen I – III, das in der EF schriftlich belegt werden kann, GKL ermöglichen müssen. Es stellt sich hier die Frage, wie mit den Fächern Sport und Religionslehre zu verfahren ist, die zwar schriftlich belegt werden können, aber keiner Fächergruppe zugeordnet sind. Zudem erzwingen die derzeit geltenden VV in der EF, dass SuS, die sich für eine GKL entscheiden in einem Halbjahr, in dem nur eine Klausur geschrieben wird, eine GKL zusätzlich von der Fachlehrkraft durchzuführen ist, wohlgemerkt auf gleichwertig komplexem Niveau wie eine Klausur. Und dies kann kaum eine KI-generierte Hausarbeit oder ein KI-generiertes Kurzreferat im Unterricht sein. Daher fehlen in den KLP klare Kriterien, nach denen die GKL erbracht und vor allem bewertet werden soll. Ein ergänzendes Fachgespräch z. B. vor dem kompletten Kurs ist nicht angedacht und ist auch nicht praktikabel.
Mit Blick auf die VV begrüßen wir die Entscheidung, den Schulen in der EF keine variablen Klausurdauern vorzugeben. Dies trägt zur Planungssicherheit bei der Erstellung der Klausurpläne bei und stellt eine angemessene Vergleichbarkeit zwischen den Fächern sicher. Zudem ergibt sich daraus eine Entlastung bei der Korrekturarbeit.
Zu § 14 Abs. 2 und 3 (GKL in EF und Q2)
Haltung zu den GKL in jedem schriftlich belegten GK
Nach Meinung des PhV NRW müsste die Entscheidungshoheit über die zeitliche Verortung der GKL bei den Fachkonferenzen und nicht bei der der Schulleitung liegen.
Der organisatorische Rahmen der GKL ist unklar, da in den jeweiligen Kapiteln 3 der KLP-Entwürfe die fachspezifischen Angaben im Hinblick auf Umfang und Konkretisierung sehr unterschiedlich sind. Für eine genauere Beurteilung wären Beispiele wichtig. Die vorgegebene Anzahl (3 in der EF und in der Q1/2 einmal in allen schriftlichen Grundkursen) sollte reduziert werden (1xEF und 3xQ). Es müsste genauer durchdacht werden, welche Auswirkungen die Regelung in der EF auf die Natur- und Gesellschaftswissenschaften hat, in denen in der Regel nur eine Klausur je Halbjahr geschrieben wird. In diesen Halbjahren kann die GKL somit keine Klausur mehr ersetzen, weil mindestens eine Klausur pro Halbjahr geschrieben werden muss, und wäre dann zusätzlich einzurichten. Der zusätzliche Aufwand bleibt wegen der gesonderten, teilweise zusätzlich zur Klausur zu findenden Themen und wegen der Organisation insgesamt hoch. Wo in den KLP eine schriftliche Option (schriftliche Ausarbeitung bzw. Fachpraktische Arbeit) genannt wird, stellt sich die Frage, wie diese vor dem Hintergrund von KI zu bewerten ist, wenn keine Präsentation oder ein Fachgespräch folgen.
Genau dieser Problematik wollte man mit dem ursprünglich angekündigten Wegfall der Facharbeit begegnen, aber durch die Eröffnung o. a. Möglichkeiten bleibt sie erhalten.
Zudem wäre zu prüfen, wie sich die Belastung auf SuS auswirkt, die in 3 Fächern der Fächergruppe 2 ihre GKL im zweiten Halbjahr der EF schreiben müssten (z. B. MU, GE, BI). Der Zeitpunkt der Festlegung der Schüler ist ebenfalls nicht geregelt.
Für die LuL ergeben sich aus o. a. Regelungen weitere gravierende Probleme. Wie ist z. B. in einem Grundkurs mit hoher Schülerzahl, in dem sich viele SuS zu einer GKL entschieden haben (z. B. GK PL, oder E) sicherzustellen, dass alle SuS Aufgabenstellungen bearbeiten, die einen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Tiefe vergleichbaren Anspruch aufweisen?
Wollte man hier zur Absicherung der Fachlichkeit bzw. bei Gruppenarbeiten zur Abschätzung der Individualleistung oder zur Feststellung des fachlichen oder methodischen Lernzuwachses noch Fachgespräche führen, dann wird ein solches Unterfangen schulisch kaum mehr organisierbar.
Vielmehr ist an dieser Stelle deutlich zu erkennen, dass aus organisatorischen Gründen eine Absenkung des gymnasialen Bildungsniveaus droht.
Während eine Lehrkraft bisher beispielsweise nur fünf Facharbeiten in der Q1 betreuen musste, besteht nun die Gefahr, dass sich dieser Aufwand durch eine deutlich höhere Zahl an Betreuungsaufträgen erheblich erhöht – insbesondere dann, wenn sie sowohl in der EF als auch in der Qualifikationsphase eingesetzt ist.
Außerdem stellt sich die Frage, ob mit der GKL auch die Anforderung CII (KLP) in der Tabelle mit den obligatorischen Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung abgedeckt ist. Auch die Koordination und Organisation der GKL bleiben an vielen Stellen unklar. Kann sie z.B. während der Unterrichtszeit durchgeführt werden (inkl. Vertiefungsgespräch)? Könnte eine Kommunikationsprüfung in den Fremdsprachen auch als GKL angerechnet werden, was für die Fachlehrkräfte eine Erleichterung wäre?
Unserer Meinung nach sollten die SuS in der Q-Phase die ursprünglich für die EF vorgesehene Wahlmöglichkeit von 3 GKL in Grundkursen in 3 Fächergruppen zur Verfügung haben. Dies ermöglicht sowohl eine Übung bzw. Durchführung alternativer Formate als auch eine Vorbereitung auf die Prüfung im 5. Abiturfach.
Wünschenswert wäre auch die Erstellung eines fachspezifischen Aufgabenpools für Lehrkräfte, um dieses Format verpflichtend für alle SuS behutsam einzuführen.
Zu § 14 Abs 3 (Klausurdauer)
VV 14.3.2 Für die Q1 und die Q2 allerdings fordern wir dringlichst eine Korrektur des angedachten Vorhabens ein. Wir begrüßen, dass es keine Bandbreiten geben soll, dennoch müsste sich die jeweilige Klausurdauer zwischen GK und LK unterscheiden. Möglicherweise ist dem MSB an dieser Stelle ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Unser Vorschlag ist: Q 1 GK 90 Minuten, LK 135 Minuten; Q2 GK 135, LK 180 Minuten. Auf diese Weise werden die SuS schrittweise an die Klausurdauer im Abitur herangeführt. Gleichzeitig können die fachlich erforderlichen Aufgabenformate der einzelnen Fächer besser berücksichtigt werden. Zudem steht die durch die Reduzierung der Klausuren in der EF und auch in der Q-Phase erwartete Entlastung bei der Korrektur nicht im Widerspruch zu dem zusätzlichen Druck, der bei zu kurzen Klausuren zulasten der notwendigen fachlichen Tiefe entsteht.
Ebenso erschließt sich nicht, wieso die Möglichkeit der Zeitverlängerung für Schülerexperimente oder praktische Arbeiten wegfällt. Solange aber im Abitur Schülerexperimente oder praktische Arbeiten wie z. B. in Kunst möglich sind, sollte dies im Sinne einer angemessenen Prüfungsvorbereitung auf das 1.-3. Fach auch im Rahmen von Klausuren geübt werden und nicht nur im Rahmen der GKL.
VV 14.3.3 und 14.3.4: Die Festlegung des Termins der GKL durch die Fachschaften kann bei Abwahl eines Faches in Q2 dazu führen, dass in einem Referenzfach kein LNW (da abgewählt werden kann) und keine Produkte angefertigt werden konnten. Es findet sich hier keine hinreichende Definition dazu, was ein Produkt ist, hierzu muss es klare Kriterien geben.
Bsp.: Ein GK GE wird im PK als Referenzfach schriftlich gewählt. Wenn er dann in der Q2 abgewählt wird, die Fachschaft Geschichte den GKL aber in das erste Halbjahr der Q2 legt, hat man vor dem PK keinen GKL im Referenzfach erbracht und „nur“ Klausuren geschrieben. Ein anderer SuS, der evtl. das andere Referenzfach (bspw. SW) über den PK als Abiturfach einbringt, hat aber bereits in Q1.2 eine Klausur durch einen GKL ersetzt, weil die Fachschaft SW dies so festgelegt hat. Schüler 2 ist also dadurch in seinem Abiturfach im Vorteil.
Zu § 14 Abs 4 (Kommunikationsprüfung)
Die Neuerung, in den modernen Fremdsprachen auch in der EF eine mündliche Kommunikationsprüfung zu ermöglichen, wird von Lehrkräften möglicherweise als Arbeitsentlastung gesehen werden. Ob diese allerdings der Vertiefung der Fachlichkeit dient, gerade auch in Vorbereitung auf die Q-Phase und zur Unterstützung der Entscheidung für die LK/GK-Auswahl, kann man kritisch sehen. Wir schlagen daher vor, zur Minimierung des Unterrichtsausfalls, des Vertretungsbedarfs und der Mehrarbeit angemessene organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen. Diese dürfen aber nicht zu einer Senkung des Anspruchsniveaus führen. In der Konsequenz der Ausweitung derartiger Prüfungsformate muss zwingend der Mehrarbeitserlass den schulischen Realitäten angepasst werden.
Zu § 14 Abs. 5 (Umsetzung GKL)
Da die GKLs in der APO-GOSt und den jeweiligen KLPs recht offen bzw. sehr unterschiedlich eingeordnet und beschrieben werden, stellt sich die Frage, wie diese den Eltern vermittelt werden sollen. Man denke an Versuchsaufbauten in Physik, Biologie oder Chemie und auch eine Kommunikationsprüfung, wenn diese ebenfalls eine GKL sein kann (was leider nirgendwo definiert wird). Wir schlagen daher vor, z.B. Foto- oder Filmdokumentationen der Produkte zuzulassen.
Zu § 17 Abs. 3 (Festlegung BLL)
In der Q2.1 sollte der Schulleiter nicht allein mit der Fachlehrkraft entscheiden, ob die vorgesehene Leistung angemessen ist. Aus laufbahnplanerischen Gründen muss auch der/die Oberstufenkoordinator/in oder die Beratungslehrkraft eingebunden sein.
Ein Anzeigen der besonderen Lernleistung zu Beginn des zweiten Halbjahres der Q2 ist aus unserer Sicht zu spät, da dies die Abitur-Organisation in einem erheblichen Maße beeinflussen kann. Weitere Einlassungen zu BLL siehe §36.
Zu § 17 Abs. 4 (Bewertung Individualleistung in Gruppenprüfung)
Bei Gruppenprüfungen muss gewährleistet werden, dass die jeweils individuelle Leistung kenntlich und erkennbar ist.
Zu § 22 Abs. 4 (Meldung ZK-Lehrkraft)
Auch wenn an dieser Stelle keine Änderung zur aktuellen APO-GOSt vorgenommen wurde, stellt sich die Frage, warum ein Zertifikatskurs nicht vollständig anerkannt wird und die Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde eingeholt werden muss. Im Sinne des Bürokratieabbaus würden wir darauf verzichten.
Zu § 26 Abs 1 (Anrechnung Kurse für Zulassung)
Es soll zukünftig ein Kurs mehr in das Abitur eingebracht werden, während die Anzahl der erlaubten Defizite auf maximal sieben gedeckelt wird. Der PhV begrüßt diese Angleichung im Sinne der erhöhten Vergleichbarkeit und der Bestrebungen der BMK im Zusammenhang mit dem bundesweiten Zentralabitur. Hinweise in den VV auf die Konsequenzen von mit der Punktzahl „0“ abgeschlossenen Kursen wären nützlich.
Zu § 26 Abs. 2 (Referenzfach PK)
Das Referenzfach (Grundkursfach) ist dem Projektkurs zugesprochen. Aus PhV-Sicht wäre das begrüßenswert, wenn es lediglich eine Anlehnung an einen Grundkurs gäbe. Wie in § 12 Abs. 3 bereits dargelegt, halten wir dies für problematisch.
Zu § 27 Abs 2 (Zulassung)
Ein Defizit weniger (vgl. § 26 Abs 1) ist aus PhV-Sicht begrüßenswert.
Zu § 28 Abs. 4 (Verlängerungsmöglichkeit Klausuren)
Hier wird auf die Möglichkeit der gestalterisch-praktischen Aufgabe in Kunst oder Musik im 2. – 4-. Abiturfach verwiesen. Wie zuvor schon angemerkt wurde aber die bisher sinnvollerweise mögliche Zeitverlängerung der Klausuren dafür gestrichen. Eine Beibehaltung der Verlängerungsmöglichkeit wäre wünschenswert.
Zu § 34 Abs. 5 (Mündliche Prüfungen)
Die Neuerung, dass alle Mitglieder des FPA Fragen an den Prüfling richten dürfen, sehen wir kritisch. Die gleichzeitige Schriftführung erscheint uns damit unvereinbar, da bisher Ergebnisprotokolle nicht zulässig und auch zukünftig nicht sein sollten (vgl. Qualität des Protokolls VV 43.1.2).
Zu § 35 (Präsentationsprüfung)
Für die Organisation der Präsentationsprüfung im 5. Fach sehen wir ein erhebliches Zeitproblem. Die Vorgaben der APO-GOSt lassen den Schluss zu, dass die erste Sitzung des ZAA in zeitlich größerem Abstand vor den Osterferien stattfinden muss. In der Konsequenz führt das zu einem verkürzten zweiten Halbjahr der Q2. Wenn die Prüfungen in der ersten Woche nach den Osterferien laufen sollen, ist dies nicht vermeidbar. Dies verkürzt somit die Zeit der fachlichen Vorbereitung in allen Abiturfächern und gefährdet möglicherweise die Erfüllung der KLP-Erfordernisse.
Wir begrüßen, dass die FPA erst nach der Zulassungsentscheidung stattfinden.
Zu § 35 Abs. 2 (FPA 5. Abiturfach)
Die Vorgaben zur Gestaltung des FPA lassen auf einen hohen zeitlichen und organisatorischen Aufwand schließen, da der Fachprüfer/die Fachprüferin das Gremium über die der Präsentation zugrundeliegenden Leistungsnachweise aus der Qualifikationsphase informieren muss. Da der Fachprüfer/die Fachprüferin aber nicht zwingend der Fachlehrer des PK ist, der in der Q1 als Referenzfach unterrichten wird, sind hier weitere Absprachen notwendig (Vornoten, Produktpräsentationen). Dies ist zeitlich durch benötigte Erläuterungen der Projektkurslehrkraft kaum darstellbar.
Der Verweis in § 35 Abs. 2 „Festlegungen und Leistungsnachweise des Prüflings aus der QPH gemäß § 14 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 2“ ist u. E. nicht hinreichend klar. Es müsste für den Fall, dass sich die Prüfung aus einem GK generiert, gesondert erläutert werden, auf welche Produkte sich die Präsentationsprüfung bezieht.
Es bleibt aus unserer Sicht offen, wer der/die ausgewiesene Fachprüfer/in ist, wenn ein Projektkurs wegen der Möglichkeit der Anbindung an zwei Referenzfächer von mehr als einer Lehrkraft durchgeführt wird. Hier muss eine Konkretisierung erfolgen, die vor allem den Anspruch an den fachlichen Prüfungsteil sichert.
Für die Planung einer fachlich fundierten Prüfung im 5. Fach muss eine differenzierte Prüfungsvorbereitung erfolgen. An dieser Stelle wiederholen wir unsere Kritik der enormen zusätzlichen zeitlichen Beanspruchung der Lehrkräfte.
Zu § 35 Abs 5 (Prüfungsvorbereitung)
Dieser Absatz wird auch durch die VV nicht angemessen definiert. Was ist eine angemessene Zeit zur Prüfungsraumvorbereitung? Man kann sich hier unterschiedliche Szenarien vorstellen, wenn beispielsweise Exponate eingebracht oder Aufbauten vorgenommen werden müssen. Dies kann eine verlässliche Prüfungsplanung deutlich erschweren.
Zu § 35 Abs 6 (Bewertung Präsentationsprüfung)
Im Sinne des Qualitätsanspruchs begrüßen wir, dass das Fachgespräch eine fundamentale Bedeutung für die Gesamtprüfung hat, was bedeutet, dass keine Prüfung bestanden werden kann, wenn der zweite Teil mit weniger als vier Punkten bewertet wird.
Wir erlauben uns an dieser Stelle eine Einschätzung zum kriteriellen Bewertungsraster. Wir begrüßen die Bemühungen nach Vereinheitlichung, besserer Vergleichbarkeit von Schülerleistungen und vereinfachter Protokollführung. Wir halten es jedoch für erforderlich, die Praktikabilität nach ersten Erfahrungen der Lehrkräfte unbedingt kritisch zu prüfen und gegebenenfalls nachzusteuern.
Zu § 36 (Besondere Lernleistung)
Durch die Fachanbindung der BLL und die Vorgabe, ein Fach nicht zweimal einbringen zu können, kann die BLL ihren Charakter der Exzellenzförderung verlieren. So könnte beispielsweise eine sprachlich begabte Schülerin (LK E und LK D) keine BLL durch einen Sprachwettbewerb in Englisch einbringen. Die grundsätzliche Fachanbindung des 5. Abiturfaches ist richtig, bei einer Ermöglichung einer BLL als 5. Fach wird aus unserer Sicht eine besondere Begabung aber u.U. nicht ausreichend gewürdigt. Dies ist für SuS bedauerlich, die beispielsweise eine besondere Begabung in Mathematik oder Sprachen besitzen.
Ergänzungen zur Praxis
Die Hinweise zum Umgang mit SuS mit Sport-Attest in der Oberstufe sind entfallen. Hier besteht aber großer Regelungsbedarf, da SuS vermehrt solche Atteste vorlegen. Lediglich in § 30 Abs.3.3 wird auf den Umgang mit Sportunfähigkeit im Abiturverfahren eingegangen. Diese Information sollte ergänzt werden.
Hinweis zu den Zeugnisanlagen: Zudem wäre es schön, wenn es für die QPH auch eine Zeugnisvorlage mit Bescheinigung des Mittleren Schulabschlusses gäbe.
Fazit
Das deutlich ausgewiesene Bestreben des MSB, die allgemeine Hochschulreife und die vertiefte allgemeine Bildung auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zu erhalten, ist dem PhV NRW ein ebenso fundamentales Anliegen. Wir betonen an dieser Stelle erneut, dass wir die grundsätzliche Absicht, neue Kompetenzen und Prüfungsformate in den gymnasialen Bildungsgang zu integrieren als erforderlich erachten, um unsere Schülerinnen und Schülern bestmöglich auf die die neuen Herausforderungen in Studium und Beruf vorzubereiten.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Neuerungen in der APO-GOSt ein hochkomplexes und in weiten Teilen zu kompliziert gestaltetes Konstrukt ergeben, das in der Folgenabschätzung kaum zu überblicken ist. Dies geht auch aus zahlreichen Rückmeldungen hervor, die wir erhalten haben.
Da diese Oberstufenreform sehr umfänglich ist und die Änderungen viele unterschiedliche Bereiche tangieren, die an den meisten Gymnasien und Gesamtschulen weder erprobt noch evaluiert werden konnten, wäre eine sukzessive Einführung der genannten Neuerungen mit einer entsprechenden Evaluation aus unserer Sicht besser gewesen.
Diese Version der APO-GOSt birgt nach wie vor die Gefahr, Schulen, bzw. Kollegien organisatorisch mit der Umsetzung zu überlasten. Und das in einer Zeit, in der auch an anderen Stellen zahlreiche neue Herausforderungen und Veränderungsprozesse den Schulalltag prägen. Aus unserer Sicht besteht das Risiko, dass die Reform insgesamt das System Schule zu Lasten der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und auch der Qualität des Abschlusses Abitur überfordert.
Wir plädieren daher ausdrücklich für Vereinfachungen und Klarstellungen, dort wo es notwendig ist. Dazu haben wir hier und auch in unseren KLP-Stellungnahmen konkrete Vorschläge gemacht.
Wir gehen davon aus, dass die entsprechenden Regelungen für die Weiterbildungskollegs ebenfalls zeitnah überarbeitet werden.
Der PhV NRW wird sich an der Weiterentwicklung der gymnasialen Oberstufe weiterhin konstruktiv kritisch beteiligen.
Düsseldorf, den 28. Januar 2026
Mit freundlichen Grüßen
gez. Sabine Mistler
Landesvorsitzende