Stellungnahme des PhV NRW zum Kernlehrplan Chemie | 2026
STELLUNGNAHME
des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(PhV NRW)
zum Kernlehrplan Chemie
für die gymnasiale Oberstufe an
Gymnasium und Gesamtschule
(Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG)
I. Allgemeine Hinweise zu allen Fächern
Diese allgemeinen Hinweise betreffen alle Fächer bzw. Fächergruppen. Wir stellen sie daher allen Stellungnahmen zu den einzelnen KLP-Entwürfen voran. Im Anschluss folgen unsere detaillierten, fachspezifischen Anmerkungen und Hinweise zu dem jeweiligen Fach. Insgesamt haben wir zu 21 der insgesamt 38 KLP-Entwürfe Stellungnahmen verfasst.
Dem MSB und den einzelnen Lehrplankommissionen sei ausdrücklich für die sehr sorgfältige und umfangreiche Arbeit gedankt!
Folgende wichtige Aspekte möchten wir allgemein anmerken:
- Wir begrüßen, dass alle notwendigen Dokumente (KLP, APO-GOSt, VVs sowie die Unterstützungsmaterialen) zeitgleich zur Verfügung gestellt wurden. So ist es möglich, in der Zusammenschau alle Dokumente auf Kohärenz hin zu prüfen, zumal die jeweiligen Regelungen in den KLP und in der APO-GOSt in Bezug auf die entscheidenden Neuerungen (gleichwertige komplexe Leistungsnachweise, Projektkurse, Präsentationsprüfung/Besondere Lernleistung im 5. Abiturfach) stark miteinander zusammenhängen.
- Wie bereits im Vorfeld angemerkt, wäre allerdings eine sukzessive Einführung der genannten Neuerungen mit einer entsprechenden Evaluation besser gewesen. Nun bleibt das Risiko bestehen, dass die Reform insgesamt das System Schule überfordert. Die vorgesehene umfassende Reform der Oberstufe ist komplex und in weiten Teilen zu kompliziert. Das geht auch aus zahlreichen Rückmeldungen hervor, die wir erhalten haben. Wir plädieren daher für eine Vereinfachung und Reduzierung, wo es möglich ist. Dazu machen wir konkrete Vorschläge.
- Da zu sieben Fächern bereits neue KLP vorlagen (BI, CH, PH von 2022; M, D, E, F von 2023), haben wir unsere Stellungnahme zu diesen Fächern kurzgefasst und verweisen nochmal auf unsere ursprünglichen Stellungnahmen im Rahmen der damaligen Verbändebeteiligung bzw. Kernlehrplanentwicklung (https://phv-nrw.de/aktuelles/stellungnahmen/). Die Änderungen in diesen Fächern beziehen sich nun hauptsächlich auf die Kapitel 3 und 4. Und auch hier sind diese Änderungen weitgehend allgemeine Vorgaben, die sich in allen KLP-Entwürfen wiederfinden.
- Eine Sonderstellung nimmt das Fach Englisch ein, da es dort auch in den Kapiteln 1 und 2 Änderungen gab und es wegweisend für alle Fremdsprachen ist.
- Wir bewerten es als sehr positiv, dass zeitgleich zu den Entwürfen viele Unterstützungsmaterialien bereitgestellt wurden. Es fehlen noch die Beispiele zu den gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen sowie die Vorlagen für die schuleigenen Lehrpläne.
- Problemfeld gleichwertige komplexe Leistungsnachweise: Im Kapitel 3 der KLP-Entwürfe sind die fachspezifischen Angaben sehr unterschiedlich im Hinblick auf Umfang und Konkretisierung. Sie reichen von nur einer vorgegebenen Möglichkeit ohne Gestaltungsspielraum für weitere Formate für die Fachkonferenz wie im Fach Mathematik (nur ein mündliches Format) bis hin zu mehreren mündlichen, praktischen und schriftlichen Formaten inkl. Gestaltungsspielraum für weitere Formate für die Fachkonferenz in zahlreichen anderen Fächern. Dies ist auch fachspezifisch nicht nachvollziehbar. Für eine genauere Beurteilung wären zudem Beispiele Die vorgegebene Anzahl der GKL (3 in der EF und in der Q1/2 einmal in allen schriftlichen Grundkursen) sollte reduziert werden (1xEF und 3xQ). Es müsste genauer durchdacht werden, welche Auswirkungen die Regelung in der EF im Bereich der Natur- und Gesellschaftswissenschaften hat, wo in der Regel nur eine Klausur pro Halbjahr geschrieben wird. Dort kann der GKL dann keine Klausur mehr ersetzen, weil mindestens eine Klausur pro Halbjahr geschrieben werden muss, und wäre dann zusätzlich. Der Aufwand bleibt insgesamt hoch wegen der gesonderten, teilweise zusätzlich zur Klausur zu findenden Themen und wegen der Organisation. Dort, wo in den KLP eine schriftliche Option (schriftliche Ausarbeitung) genannt wird, stellt sich die Frage, wie diese vor dem Hintergrund von KI zu bewerten ist, wenn keine Präsentation oder ein Fachgespräch folgen. Außerdem stellt sich die Frage, ob mit dem GKL auch die Anforderung CII in der Tabelle mit den obligatorischen Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung abgedeckt ist. Auch die Koordination und Organisation des GKL bleiben an vielen Stellen unklar. Kann er z.B. während der Unterrichtszeit durchgeführt werden (inkl. Vertiefungsgespräch)? Könnte eine Kommunikationsprüfung in den Fremdsprachen auch als GKL angerechnet werden (das wäre eine große Erleichterung!) oder ist damit womöglich schon automatisch ein GKL erfüllt? Der GKL sollte auch in den Religionslehren in der EF ermöglicht werden, auch wenn sie keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind. Zum Fach Sport gibt es eine Regelung, die in etwa der bisherigen entspricht.
- Das Kapitel 3 zur Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung stellt inzwischen sehr hohe und komplexe Anforderungen an obligatorisch zu berücksichtigende Aspekte. Zu den bereits schon sehr hohen Ansprüchen an Diagnose, individueller Förderungen und Hinweisen zu Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler kommen nun die differenzierten Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung sowie der Bereich der KI. Das ist insgesamt nicht mehr praxistauglich und praktikabel. Hier sollte mehr Spielraum geschaffen werden durch fakultative Formulierungen anstelle von obligatorischen!
- Die Regelungen zur Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen in den KLP (EF verpflichtend) und in der APO-GOSt (EF fakultativ) widersprechen sich. Eine fakultative Regelung würde den Schulen mehr Spielraum ermöglichen. Zumindest müsste man die Verpflichtung für neu einsetzende Kurse in der EF streichen.
- Es wäre hilfreich, wenn der Hinweis in den KLP (Kapitel 4), dass sich die Präsentationsprüfung pro weiteren Prüfling um ca. 20 Minuten verlängert, in die APO-GOSt (§35, Absatz 4) übernommen würde. Dort findet sich lediglich die vage Umschreibung: „Bei Gruppenprüfungen wird die Dauer angemessen erhöht.“ Gruppenprüfungen im Abitur stellen zudem für alle Lehrkräfte ein Novum dar und es wird schwierig sein, die individuellen Prüfungsleistungen bei Gruppenprüfungen rechtssicher einzuschätzen. Dabei hilft das kriterielle Bewertungsraster nur bedingt.
- Die Passepartout-Aufgabe bleibt in ihrer Formulierung und inhaltlichen Ausrichtung unklar. Es stellt sich die Frage, worin genau die zusätzliche Leistung in Bezug auf die bereits erstellten und bewerteten Teilprodukte besteht. Hier gilt es insbesondere das auch im Entwurf der APO-GOSt erwähnte Doppelbewertungsverbot der KMK zu beachten. Eigentlich müsste ein neues Produkt für die Prüfung im 5. Fach auch schon deswegen erstellt werden, um Nachteile für diejenigen Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, die ansonsten von ihren ggf. bereits schlecht bewerteten Teilprodukten ausgehen müssten.
- Bei der Besonderen Lernleistung (BLL) stellt sich die Frage, welche zusätzlichen Kompetenzen im Vergleich zu den GKL bzw. Präsentationsprüfungen (Projektkurs und 5. Fach) erworben bzw. geprüft werden. Man könnte erwägen, die BLL ggf. ganz zu streichen, um das System insgesamt zu vereinfachen.
- Wir begrüßen die Streichung der Aufzählung der Querschnittsaufgaben mit dem Hinweis auf das Schulgesetz und die Richtlinien (jeweils am Anfang der Kapitel 1).
II. Allgemeines
Insgesamt ist der KLP-Entwurf für das Fach Chemie in Teilen gelungen. Unsere Kritik an der Auswahl der Themenfelder, besonders im Grundkurs, halten wir aufrecht und verweisen auf. (vgl. https://phv-nrw.de/2022/02/16/stellungnahme-des-phv-nrw-zum-kernlehrplan-chemie/)
Anmerkungen des PhV gibt es zu den Kapiteln 3 und 4, da nur diese Kapitel wesentliche Neuerungen enthalten.
III. Konkrete Hinweise zu den Kapiteln 3 & 4
- Kapitel 3 – Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung
Die im Kapitel 3 (S. 57) enthaltene tabellarische Übersicht über die Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung ist nachvollziehbar. Besonders positiv heben wir zwei Aspekte hervor: zum einen den explizit erwähnten fachlichen Anspruch (ebd.: „Grundlage jeder Leistungserbringung in sämtlichen Dimensionen und Ausprägungen ist die Fachlichkeit.“) und den gymnasialen Anspruch (S. 58: „Ein isoliertes, lediglich auf Reproduktion angelegtes Abfragen einzelner Daten und Sachverhalte allein kann dabei den zuvor formulierten Ansprüchen an die Leistungsfeststellung nicht gerecht werden.“)
Neu auf Seite 58 aufgenommen wurde der folgende Abschnitt zur verpflichtenden Nutzung generativer KI. Unklar ist, was mit „angemessen“ gemeint ist, hier eröffnet sich ein großer Interpretationsspielraum. Wichtig ist unseres Erachtens nach, dass die Vergleichbarkeit erhalten bleibt und Lernende nicht an Standort A Texte/Auswertungen/Protokolle ausschließlich mit generativen KI-Modellen erstellen und an Standort B nahezu gar nicht. Ebenso bleibt unklar, nach welchen fachlichen oder/und formalen Kriterien der kritisch-reflektive Umgang mit Ergebnissen generativer KI-Systemen erfolgen soll. Zur zeitlichen Problematik s. u.
Dass sich gleichwertige komplexe Leistungsnachweise (GKL) an den Prinzipien und Formen wissenschaftspropädeutischen Arbeitens orientieren sollen, begrüßen wir ausdrücklich.
In den Ausführungen zu GKL wird eine „wissenschaftliche Grundhaltung“ erwähnt, für die u. a. „Interessiertheit“ und „neugierige Haltung“ als Kriterien genannt werden. Wie diese Haltung in einem Leistungsnachweis bewertet werden soll, erscheint uns fraglich – so wünschenswert diese Haltung für das Fach Chemie auch sein mag. Eine Bewertung von Mindsets finden wir grundsätzlich (Kriterien intransparent) problematisch.
Die Ausführungen zur praktischen Vermittlungsform halten wir für zu oberflächlich. Hier sollten die Anforderungen näher beschrieben werden, ähnlich denen zur mündlichen Form. Gerade im Fach Chemie, aber auch in anderen Naturwissenschaften, könnte ein praktischer, experimenteller Anteil verpflichtend für eine derartige schriftliche Ausarbeitung sein – so wie es einigen Schulen bereits für die stattfindenden Facharbeiten festgelegt haben. Eine Arbeit, die sich z. B. rein auf Textexegese bzw. Internetrecherche begründet, entspricht nicht den wissenschaftlichen Methoden dieser Fächer. Auch könnten andere Möglichkeiten der Ausarbeitung (Webseite, Videos…) Erwähnung finden.
Dieses Kapitel ist auch im Zusammenhang mit der neuen APO-GOSt zu betrachten. Immerhin sollen neue Prüfungsformate m Rahmen der GKL Klausuren ersetzen. Wann und wie dies im regulären Unterricht so umgesetzt werden kann, dass SuS z. B. in der Leistungsdimension CII, die einen o. a. Leistungsnachweis erfordert, exzellente Leistungen erbringen können, bleibt völlig unklar.
Gestützt wird diese Forderung nach verpflichtenden Praxisanteilen auch durch die Erläuterungen auf S. 61: „Experimentelles Arbeiten umfasst die qualitative und/oder quantitative Untersuchung von Zusammenhängen, aber auch den Umgang mit umfangreichen Daten aus Messreihen sowie die Arbeit mit bzw. an Modellen.“
Dies entspricht unserer Ansicht nach umfänglich einem schülerzentrierten, anspruchsvollen, wissenschaftspropädeutischen Unterricht, der auch auf ein Studium z. B. eines naturwissenschaftlichen Faches vorbereitet.
- Kapitel 4 – Abiturprüfung
Neu ist in diesem Kapitel die Prüfungsform der „Präsentationsprüfung“, zu der wir Folgendes anmerken:
Positiv ist der erkennbare Wille, die Erstellung des Prüfungsprotokolls durch die vorgegebenen Formulare zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Für eine Präsentationsprüfung sind aber auch zeitlich deutlich erweiterte Absprachen im FPA nötig, z. B. durch die Kenntnisnahme der angefertigten „Produkte“.
Das für die Prüfung zentral vorgegebene Bewertungsraster ist für beide Prüfungsteile aus unserer Sicht allerdings bedingt tauglich. Gibt es für die Hauptkriterien jeweils unterschiedlich ausdifferenzierte Unter-Kriterien, die man in Betracht ziehen soll/muss? Bei Verpflichtung alle Aspekte gleichermaßen zu berücksichtigen, entfielen darauf im ersten Prüfungsteil folglich 19 Einzelbetrachtungen, im zweiten Teil immerhin noch 14. Es ist daher zu befürchten, dass die Notengebung im Falle eines Widerspruchs durch die derzeit noch unklare Gewichtung der einzelnen Kriterien vor Gericht angreifbar wäre.
Ein Vorschlag wäre daher, im Protokoll bzw. im kriteriellen Bewertungsraster die Unterkategorien nicht explizit auszuführen, sondern in der Anleitung zu belassen oder den Unteraspekten ein „z. B.“ vorzusetzen.
Zudem entfiele auf die Fachlichkeit im ersten Teil nur 1/19 der Bewertung (nur 2f „Fachsprache“). An dieser Stelle sollten daher die Anforderungen an die Fachlichkeit prägnanter ausgeführt werden. Ggf. sollte solch ein Bewertungsraster auch explizit für das Fach Chemie, bzw. generell fachspezifisch ausgearbeitet werden. So ist es z. B. nicht zielführend für eine Prüfung im Abitur, wenn der Prüfling seinen Vortrag zeitökonomisch, frei und flüssig hält, aber der Vortrag fachlich nicht überzeugen kann.
IV. Hinweise zur zeitlichen Umsetzbarkeit
Auch wenn es nicht Thema der KLP ist: Die Forderung nach alternativen Formen der Leistungsüberprüfung bei gleichbleibend gymnasialem Anspruch bzw. einer mit Oberstufenklausuren vergleichbaren Komplexität kann nur dann sinnvoll umgesetzt werden, wenn dafür ausreichend zeitliche Ressourcen zur Verfügung stehen. Während Fachlehrkräfte bei der bisherigen Facharbeit durch Obergrenzen für die Zahl der teilnehmenden SuS sowie der zu betreuenden Themen entlastet wurden, ist eine solche Begrenzung bei den in der APO-GOSt vorgesehenen verpflichtenden alternativen Leistungsnachweisen mit klausurähnlicher Komplexität nicht mehr vorgesehen.
Der KLP-Entwurf ermöglicht insgesamt einen anspruchsvollen, aber nicht immer am Experiment orientierten (im GK viel zu viel Physikalische Chemie, Kunststoffe vs. Aromaten, Farbstoffe früher) und in Teilen auf das Studium vorbereitenden Unterricht. Dennoch ist eine vollständige und fachlich hinreichend tiefe Behandlung der im KLP genannten Inhaltsfelder und Kompetenzen zeitlich nahezu nicht umzusetzen. Aus der Unterrichtspraxis erfahren wir bereits jetzt, dass Lehrkräfte es oftmals kaum schaffen, die geforderten Inhalte im vorgegebenen Zeitrahmen vollständig und vor allem in der gymnasial angemessen Fachtiefe zu behandeln.
Die geplante Einführung und Ausweitung andersartiger Leistungsnachweise (z. B. Fachvorträge, Kommunikationsprüfungen) wird den zeitlichen Druck noch weiter erhöhen, hinzu kommt eine ausgeweitete Studien- und Berufsorientierung. Zuzüglich soll die Nutzung und die Auseinandersetzung mit generativen KI-Systemen verpflichtend behandelt werden, ohne dass dazu zusätzliche (zeitliche) Ressourcen vorgesehen sind – das bedeutet, dass theoretisch andere Inhalte reduziert werden müssten. Wann und wie das geschehen soll, bleibt unklar. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Leistungserbringungen (zzgl. dem Umgang mit KI) in allen Dimensionen und den genannten Ausprägungen in jedem Schuljahr berücksichtigt werden sollen (vgl. S. 57), unter Beibehaltung bzw. Ausweitung der Fachobligatorik (s.o.) erscheint dies aber nicht durchführbar.
Wollte man beispielsweise allen SuS in einem Chemie-GK (oft ca. 20) die Leistungserbringung E-II ermöglichen, ergäben sich ca. 10-15 Präsentationen, die im Unterricht gezeigt werden müssten, gefolgt von einer Diskussion/Reflexion. Bei vier Präsentationen pro Doppelstunde wären damit zwei komplette Wochen Unterricht nötig, und das in jedem Schuljahr der Q1 und Q2. Dies erscheint uns zeitlich nicht umsetzbar zu sein. Die Themenfindung in jedem Jahr ist dabei ebenfalls problematisch.
Der KLP-Entwurf ist aber auch in Verbindung mit dem Entwurf der neuen APO-GOSt zu betrachten.
Die Verkürzung der Klausurzeiten auf 90 Minuten ist auch zur Vermeidung von Unterrichtsausfall ein richtiger Schritt, denn oftmals sind in den Klausurwochen Kurse in den im Stundenplan einer Klausur nachfolgenden Fächern nur mit einem Bruchteil der SuS besetzt. Warum aber eine LK-Klausur mit erweiterter Fachtiefe bzw. erhöhtem Anforderungsniveau in der Q1 wie im GK 90 Minuten dauern soll, um dann plötzlich in der Q2 doppelt so lang dauern soll, erschließt sich uns fachlich und methodisch nicht.
Hier könnten die LK-Klausuren in der Q1 auf 135 Minuten aus o. a. Gründen auf Länge angehoben werden. Inwieweit dann noch eine weitere zeitliche Ausdehnung im Abitur stattfinden wird, werden die Abiturerlasse bzw. Abiturverfügungen zeigen. Wichtig ist, dass SuS angemessen auf die Klausurformate und damit auch deren Dauer im Abitur vorbereitet werden.
Düsseldorf, den 28.01.2026
gez. Sabine Mistler
– Vorsitzende –