Stellungnahme des PhV NRW zum Kernlehrplan Englisch | 2026
STELLUNGNAHME
des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(PhV NRW)
zum Kernlehrplan Englisch
für die gymnasiale Oberstufe an
Gymnasium und Gesamtschule
(Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG)
I. Allgemeine Hinweise zu allen Fächern
Diese allgemeinen Hinweise betreffen alle Fächer bzw. Fächergruppen. Wir stellen sie daher allen Stellungnahmen zu den einzelnen KLP-Entwürfen voran. Im Anschluss folgen unsere detaillierten, fachspezifischen Anmerkungen und Hinweise zu dem jeweiligen Fach. Insgesamt haben wir zu 21 der insgesamt 38 KLP-Entwürfe Stellungnahmen verfasst.
Dem MSB und den einzelnen Lehrplankommissionen sei ausdrücklich für die sehr sorgfältige und umfangreiche Arbeit gedankt!
Folgende wichtige Aspekte möchten wir allgemein anmerken:
- Wir begrüßen, dass alle notwendigen Dokumente (KLP, APO-GOSt, VVs sowie die Unterstützungsmaterialen) zeitgleich zur Verfügung gestellt wurden. So ist es möglich, in der Zusammenschau alle Dokumente auf Kohärenz hin zu prüfen, zumal die jeweiligen Regelungen in den KLP und in der APO-GOSt in Bezug auf die entscheidenden Neuerungen (gleichwertige komplexe Leistungsnachweise, Projektkurse, Präsentationsprüfung/Besondere Lernleistung im 5. Abiturfach) stark miteinander zusammenhängen.
- Wie bereits im Vorfeld angemerkt, wäre allerdings eine sukzessive Einführung der genannten Neuerungen mit einer entsprechenden Evaluation besser gewesen. Nun bleibt das Risiko bestehen, dass die Reform insgesamt das System Schule überfordert. Die vorgesehene umfassende Reform der Oberstufe ist komplex und in weiten Teilen zu kompliziert. Das geht auch aus zahlreichen Rückmeldungen hervor, die wir erhalten haben. Wir plädieren daher für eine Vereinfachung und Reduzierung, wo es möglich ist. Dazu machen wir konkrete Vorschläge.
- Da zu sieben Fächern bereits neue KLP vorlagen (BI, CH, PH von 2022; M, D, E, F von 2023), haben wir unsere Stellungnahme zu diesen Fächern kurzgefasst und verweisen nochmal auf unsere ursprünglichen Stellungnahmen im Rahmen der damaligen Verbändebeteiligung bzw. Kernlehrplanentwicklung (https://phv-nrw.de/aktuelles/stellungnahmen/). Die Änderungen in diesen Fächern beziehen sich nun hauptsächlich auf die Kapitel 3 und 4. Und auch hier sind diese Änderungen weitgehend allgemeine Vorgaben, die sich in allen KLP-Entwürfen wiederfinden.
- Eine Sonderstellung nimmt das Fach Englisch ein, da es dort auch in den Kapiteln 1 und 2 Änderungen gab und es wegweisend für alle Fremdsprachen ist.
- Wir bewerten es als sehr positiv, dass zeitgleich zu den Entwürfen viele Unterstützungsmaterialien bereitgestellt wurden. Es fehlen noch die Beispiele zu den gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen sowie die Vorlagen für die schuleigenen Lehrpläne.
- Problemfeld gleichwertige komplexe Leistungsnachweise: Im Kapitel 3 der KLP-Entwürfe sind die fachspezifischen Angaben sehr unterschiedlich im Hinblick auf Umfang und Konkretisierung. Sie reichen von nur einer vorgegebenen Möglichkeit ohne Gestaltungsspielraum für weitere Formate für die Fachkonferenz wie im Fach Mathematik (nur ein mündliches Format) bis hin zu mehreren mündlichen, praktischen und schriftlichen Formaten inkl. Gestaltungsspielraum für weitere Formate für die Fachkonferenz in zahlreichen anderen Fächern. Dies ist auch fachspezifisch nicht nachvollziehbar. Für eine genauere Beurteilung wären zudem Beispiele Die vorgegebene Anzahl der GKL (3 in der EF und in der Q1/2 einmal in allen schriftlichen Grundkursen) sollte reduziert werden (1xEF und 3xQ). Es müsste genauer durchdacht werden, welche Auswirkungen die Regelung in der EF im Bereich der Natur- und Gesellschaftswissenschaften hat, wo in der Regel nur eine Klausur pro Halbjahr geschrieben wird. Dort kann der GKL dann keine Klausur mehr ersetzen, weil mindestens eine Klausur pro Halbjahr geschrieben werden muss, und wäre dann zusätzlich. Der Aufwand bleibt insgesamt hoch wegen der gesonderten, teilweise zusätzlich zur Klausur zu findenden Themen und wegen der Organisation. Dort, wo in den KLP eine schriftliche Option (schriftliche Ausarbeitung) genannt wird, stellt sich die Frage, wie diese vor dem Hintergrund von KI zu bewerten ist, wenn keine Präsentation oder ein Fachgespräch folgen. Außerdem stellt sich die Frage, ob mit dem GKL auch die Anforderung CII in der Tabelle mit den obligatorischen Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung abgedeckt ist. Auch die Koordination und Organisation des GKL bleiben an vielen Stellen unklar. Kann er z.B. während der Unterrichtszeit durchgeführt werden (inkl. Vertiefungsgespräch)? Könnte eine Kommunikationsprüfung in den Fremdsprachen auch als GKL angerechnet werden (das wäre eine große Erleichterung!) oder ist damit womöglich schon automatisch ein GKL erfüllt? Der GKL sollte auch in den Religionslehren in der EF ermöglicht werden, auch wenn sie keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind. Zum Fach Sport gibt es eine Regelung, die in etwa der bisherigen entspricht.
- Das Kapitel 3 zur Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung stellt inzwischen sehr hohe und komplexe Anforderungen an obligatorisch zu berücksichtigende Aspekte. Zu den bereits schon sehr hohen Ansprüchen an Diagnose, individueller Förderungen und Hinweisen zu Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler kommen nun die differenzierten Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung sowie der Bereich der KI. Das ist insgesamt nicht mehr praxistauglich und praktikabel. Hier sollte mehr Spielraum geschaffen werden durch fakultative Formulierungen anstelle von obligatorischen!
- Die Regelungen zur Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen in den KLP (EF verpflichtend) und in der APO-GOSt (EF fakultativ) widersprechen sich. Eine fakultative Regelung würde den Schulen mehr Spielraum ermöglichen. Zumindest müsste man die Verpflichtung für neu einsetzende Kurse in der EF streichen.
- Es wäre hilfreich, wenn der Hinweis in den KLP (Kapitel 4), dass sich die Präsentationsprüfung pro weiteren Prüfling um ca. 20 Minuten verlängert, in die APO-GOSt (§35, Absatz 4) übernommen würde. Dort findet sich lediglich die vage Umschreibung: „Bei Gruppenprüfungen wird die Dauer angemessen erhöht.“ Gruppenprüfungen im Abitur stellen zudem für alle Lehrkräfte ein Novum dar und es wird schwierig sein, die individuellen Prüfungsleistungen bei Gruppenprüfungen rechtssicher einzuschätzen. Dabei hilft das kriterielle Bewertungsraster nur bedingt.
- Die Passepartout-Aufgabe bleibt in ihrer Formulierung und inhaltlichen Ausrichtung unklar. Es stellt sich die Frage, worin genau die zusätzliche Leistung in Bezug auf die bereits erstellten und bewerteten Teilprodukte besteht. Hier gilt es insbesondere das auch im Entwurf der APO-GOSt erwähnte Doppelbewertungsverbot der KMK zu beachten. Eigentlich müsste ein neues Produkt für die Prüfung im 5. Fach auch schon deswegen erstellt werden, um Nachteile für diejenigen Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, die ansonsten von ihren ggf. bereits schlecht bewerteten Teilprodukten ausgehen müssten.
- Bei der Besonderen Lernleistung (BLL) stellt sich die Frage, welche zusätzlichen Kompetenzen im Vergleich zu den GKL bzw. Präsentationsprüfungen (Projektkurs und 5. Fach) erworben bzw. geprüft werden. Man könnte erwägen, die BLL ggf. ganz zu streichen, um das System insgesamt zu vereinfachen.
- Wir begrüßen die Streichung der Aufzählung der Querschnittsaufgaben mit dem Hinweis auf das Schulgesetz und die Richtlinien (jeweils am Anfang der Kapitel 1).
II. Allgemeine fachspezifische Anmerkungen zum KLP-Entwurf Englisch
Insgesamt ist positiv zu vermerken, dass Formulierungen im KLP gestrafft und angeglichen wurden. Auch wurden die Rahmenbedingungen so gesetzt, dass die eigene pädagogische Freiheit der Fachschaften und Lehrkräfte sie gut ausgestalten kann.
Bedenklich ist, warum das Wort „authentisch“ in allen fachlichen Konkretisierungen gestrichen wurde. Das Wort „authentisch“ muss unbedingt beibehalten werden, um sicher zu stellen, dass Ausgangstexte im Englischunterricht der Oberstufe grundsätzlich von Menschen und nicht von Künstlicher Intelligenz verfasst worden sind und aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.Falls von KI verfasste Texte im Unterricht behandelt werden, müssen diese gekennzeichnet werden gemäß den Anforderungen des EU AI Act § 50, 4.
Dies gilt ebenso für das Hör/Hörsehverstehen. Auch wenn Lehrkräfte Probleme haben könnten, in ausreichender Zahl Hörverstehenstexte für die Klausurformate zu finden, sollten diese Texte grundsätzlich nicht durch Künstliche Intelligenz (z.B elevenlabs.io) erstellt werden dürfen. Die Schülerinnen und Schüler sollen laut KLP „Stimmungen“ (S. 16, 23 und 31) und „Beziehungen“ (S. 31) der „Sprechenden“ erkennen. Dies ist authentisch nur in Bezug auf realen Hörverstehenstexten möglichDaher müssen auch Hör-/Hörsehenstexte authentisch sein und aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenBei der Erstellung von Aufgaben durch die Lehrkräfte, ist die Nutzung von KI selbstverständlich möglich..
Die Beibehaltung des Wortes „authentisch“ in allen fachlichen Konkretisierungen mahnen wir ebenso an, wie wir eine mögliche definitorische Aufweichung des Begriffs der Authentizität ablehnen.
Der häufige Verweis auf Nutzung generativer KI zeigt, dass der KLP die Zeichen der Zeit und der Realität erkannt hat, da ein reflektierter und reflektierender Umgang damit gelernt werden muss. Dieser reflektierte und reflektierende Umgang wird im KLP allerdings nicht genügend betont, dafür wären mehr Rahmenbedingungen wünschenswert, z.B. dass, wenn ein Text mit KI generiert wird, ein Schüler darlegen muss, welche Gedankengänge er hatte, um seinen Prompt zu erzeugen, und wie er kritisch mit dem Ergebnis dahingehend umgeht, dass er überprüft und hinterfragt, was die KI ausgibt. So steht das Ergebnis nicht im Vordergrund, sondern der Weg, der dahinführt, was für Reflexion unerlässlich ist. Nicht genau erläutert wird jedoch, wie und nach welchen Kriterien dieser Prozess als Leistung bewertet werden soll (siehe unten).
Besonders positiv im Hinblick auf den gymnasialen Anspruch fällt die Betonung der Fachlichkeit und Wissenschaftspropädeutik auf (z.B. ausführlich auf S. 43), da diese Fähigkeiten notwendig sind, um Teilhabe an Gesellschaft und Fortschritt vollumfänglich zu ermöglichen. Gelungen ist dabei ebenfalls, dass Fachkonferenzen ein hohes Maß an Verantwortung – und damit Anerkennung ihrer Sach- und Fachkompetenzen – zur Ausgestaltung der Rahmenbedingungen neuer Prüfungsformate wie dem komplexen Leistungsnachweis, der Präsentationsprüfung und der besonderen Lernleistung zugesprochen wird. Die Schwierigkeiten, die aber auch damit verbunden sind, haben wir in den Anmerkungen zu den jeweiligen Kapiteln vermerkt.
Widersprüchliche Aussagen zur mündlichen Kommunikationsprüfung in der EF im KLP GOSt und in der APO-GOSt:
- KLP GOSt Englisch, S. 44, 2. Absatz: obligatorisch in EF
- APO-GOSt §14,4: in EF möglich („kann“ nach Festlegung durch die Schule)
Durch die Einführung einer weiteren verpflichtenden mündlichen Kommunikationsprüfungen in der EF kommt auf viele Schulen ein organisatorischer Mehraufwand zu, Lehrkräfte müssen vertreten werden, was eine zusätzliche Belastung der Kollegen ist und die Schüler so mancher Unterrichtsstunde beraubt.
Wie die Kommunikationsprüfungen, die es schließlich nicht nur in Englisch, sondern in allen modernen Fremdsprachen gibt, sinnvoll abgehalten werden sollen, ohne den Tagesbetrieb zu stark einzuschränken und zu stören, bleibt weiterhin eine Herausforderung. Ein Studientag für die Prüfungen, wie es an vielen Schulen praktiziert wird, ist keine gute Lösung, da dadurch wieder Unterricht ausfällt. Eine mögliche Lösung wäre, dass Prüfungen konsequent in den Nachmittag gelegt werden, auch wenn Schüler dann keinen Unterricht haben. Der KLP würdigt diese organisatorische Belastung des Systems Schule nicht hinreichend klar genug. Gelungene Praxisbeispiele wären hilfreich. Die obligatorische Anzahl der Prüfer sollte ebenfalls benannt werden.
Der KLP führt neben der weiteren verpflichtenden mündlichen Prüfung zusätzlich eine Präsentationsprüfung und eine besondere Lernleistung auf. Die Formate können sinnvoll sein, die Organisation und Durchführung wird aber zur Belastung. Auch bei den Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistung sind die Lehrkräfte zeitlich sehr stark belastet. Sinnvolle Vorschläge zur gelungenen Organisation sind daher notwendig.
III. Konkrete Hinweise zum KLP-Entwurf Englisch
Kapitel 2: Kompetenzbereiche, Inhaltsfelder und Kompetenzerwartungen
- Auf S. 13 wird der erweiterte Textbegriff von S. 12 wiederholt, auf S. 13 ist er aber präziser, so dass die Erwähnung auf S. 12 überflüssig ist.
- Die Textsorten der fachlichen Konkretisierungen der Text- und Medienkompetenz sind überfrachtet (wie bereits im derzeit gültigen
KLP, vgl: https://phv-nrw.de/2023/03/17/stellungnahme-zur-kernlehrplanentwicklung-fuer-das-fach-englisch-2/). Worin besteht der Sinn einer Auseinandersetzung mit einem Blog, wofür es noch nicht einmal klare Regeln gibt? Ebenso finden wir die Behandlung einer (Auto-)Biografe problematisch, da es nur wenige literarisch anspruchsvolle gibt und wir uns fragen, was damit bezweckt werden soll. Die Einordnung von (Auto-)Biografien als „fiktionale Texte“, wie im Zentralabitur 2025 geschehen, ist fragwürdig. Eine Auseinandersetzung mit allen möglichen Textsorten um der Textsorten willen ist sicherlich nicht dabei zielführend, die Schülerinnen und Schüler auf eine fundierte Meinungsbildung und damit sinnstiftende Teilhabe an der Gesellschaft vorzubereiten. Außerdem ist es schwierig, alle Textsorten in der Q-Phase zeitlich sinnvoll einzubinden.
Besser wäre ein Pool von Textsorten, von denen fünf oder sechs behandelt werden müssen, darunter verpflichtend der Roman, das Drama und die Poesie, Daher: Mehr Qualität der Texte statt zu vieler Textsorten mit fragwürdigem Mehrwert. Wir sind der Auffassung, dass man sich nicht zu lange an Ganzschriften aufhalten muss und eine Bandbreite an Textsorten und vor allem literarischen Texten kennenlernen muss, wir sehen aber nicht, dass diese Vielzahl an Textsorten so nötig ist, zumal Blog und E-Mail von Schülerinnen und Schülern heute kaum gelesen werden und auch keine genrespezifischen Merkmale aufweisen, sondern adressatengebunden sind.
In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Bedeutung von Literatur im Englischunterricht verweisen. Literatur gerät zunehmend in den Hintergrund und nimmt gegenüber Meta-Themen wie Klimawandel, Rassismus, Gender und Migration zunehmend eine dienende Funktion ein. Texte, die ausschließlich nach diesem Kriterium ausgewählt werden, sind eher von mittelmäßiger literarischer Qualität und altern in der Regel schlecht. Literatur kann viel mehr vermitteln: literarisch-ästhetische Gestaltung, universale Fragen und
Antworten zu dem, was Menschsein ausmacht, auch durch den Vergleich von alter und neuer Literatur.
- Seite 34: Die fachlichen Konkretisierungen zur IKK verwenden das Wort „erweitert“, nachdem in vorigen fachlichen Konkretisierungen statt dieses Wortes „vertieft“ benutzt wurde – warum hier nicht? „Vertieft“ ist ein viel sinnvollerer Ausdruck, da es ja genau darum geht, Kenntnisse zu vertiefen, also in Komplexität zu verstehen.
Kapitel 3: Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung
- Seite 39: Alle „Ausprägungen der Dimensionen der Leistungserbringung“ (sic) müssen in jedem Schuljahr Berücksichtigung finden. Das halten wir für formalistisch und in Teilen für redundant, da z.B. die Sonstige Mitarbeit vor allem durch hilfsmittel-/werkzeugfreie Leistung zustande kommen. Bauscht die Liste nicht Selbstverständlichkeiten auf und verklausuliert diese unnötig?
- Seite 39: Wie genau berücksichtigt die Lehrkraft „die kompetente Bedienung der KI“ und den „kritisch-reflektierten Umgang mit Ergebnissen generativer KI“ bei der Leistungsbewertung? Das ist Neuland. Hier wünschen wir uns verbindliche Kriterien und konkrete Beispiele für deren Anwendung bei der Leistungsbewertung.
- Seite 40: Was genau sind Überprüfungsformen „praktischer Art“? Wie unterscheiden sich diese von schriftlichen und mündlichen Überprüfungsformen? Hier bitten wir um konkrete Beispiele.
- Seite 40: Beim Verweis auf die Konstruktionshinweise für die Klausuren in den modernen Fremdsprachen wäre eine Verlinkung und / oder ein QR-Code nützlich, so wie es auf späteren Seiten geschieht.
- Seite 40: „Die Leistungsüberprüfung im Rahmen von Klausuren erfolgt in der Regel ausgehend von vorgelegten Texten.“ Wenn man von einem erweiterten Textbegriff ausgeht, was genau wäre hier die Ausnahme von der Regel, die hier eröffnet wird?
- Seite 41 Sämtliche Hinweise auf eine „neueinsetzende Fremdsprache“ in der EF sind für das Fach Englisch zu tilgen, da sie für das Fach Englisch nicht zutreffen:
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- „In der neu einsetzenden Fremdsprache sind in der Einführungsphase Aufgaben zu weiteren Kompetenzbereichen (z. B. zum Verfügen über sprachliche Mittel, durch impulsgesteuertes Schreiben oder die isolierte Überprüfung des Leseverstehens) möglich.“ (S. 41 untere Hälfte)
- „In der neu einsetzenden Fremdsprache kann in der Einführungsphase und im ersten Halbjahr der Qualifikationsphase von der Abdeckung der drei Anforderungsbereiche abgewichen werden.“ (S. 42 Englisch, 2. Absatz, zweiter Teil)
- „Die isolierte Überprüfung des Leseverstehens ist in den neu einsetzenden Kursen in der Einführungsphase und im ersten Halbjahr der Qualifikationsphase möglich.“ (S. 42 Mitte).
- Seite 41: „Abzüge für Verstöße gegen die Richtigkeit in der deutschen Sprache“ – Dieser Satz verwundert uns, da wir nicht ersehen können, wo in einer Englisch-Klausur von Schülern die deutsche Sprache genutzt werden muss. Die deutsche Sprache kommt nur im Mediationstext vor, der aber von Schülern ja nur gelesen wird.
- Seite 42: „Die isolierte Überprüfung des Leseverstehens …“ Wie soll Leseverstehen denn isoliert überprüft werden? Sollen die Schüler etwas vorlesen? Wenn Sie dazu Aufgaben schriftlich bearbeiten sollen, ist sofort die Teilkompetenz Schreiben mit an Bord, wenn Sie etwas dazu sagen sollen, ist es die Teilkompetenz Sprechen.
- Seite 43: Der KLP nennt für gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise lediglich das Beispiel „Produktbasierte Präsentation mit zielsprachlichem Vertiefungsgespräch“ und sagt weiterhin, „Die Liste kann nach Entscheidung der Fachkonferenz um weitere Formate ergänzt werden, die dem Anspruch an einen gleichwertigen komplexen Leistungsnachweis genügen“. Einerseits ist das gut, weil es den Fachkonferenzen die pädagogische Freiheit und Verantwortung gibt, ihre Sach- und Fachkompetenz in die Findung weiterer komplexer Leistungsnachweise zu stecken, andererseits ist es zu vage, hier fehlen weitere Beispiele. So wirkt die Beschreibung dieses neuen Prüfungsformats wenig differenziert im Hinblick darauf, was damit eigentlich erreicht werden und wie genau es durchgeführt werden soll. Dadurch kann ein sinnvolles Format in die Beliebigkeit abrutschen.
- Seite 43: Die Produktbasierte Präsentation mit zielsprachigem Vertiefungs-gespräch wird unserer Auffassung nach einen erhöhten Fortbildungsbedarf generieren. Folgende Hinweise sollten analog zu Klausuren (s. S. 41) ergänzt werden:
„Die produktbasierte Präsentation und das Vertiefungsgespräch sind in der Zielsprache zu führen. Bei der Bewertung von GKL kommt der sprachlichen Leistung / Darstellungsleistung ein höheres Gewicht zu als der inhaltlichen Leistung.“ - Seite 44: Was sind „praktische Beiträge“ bei der sonstigen Mitarbeit, die von ausdrücklich von schriftlichen und mündlichen Beiträgen unterschieden werden? Hier bitten wir um Konkretisierung.
Kapitel 4: Abiturprüfung
- Auf Seite 45 steht, dass „der Anforderungsbereich II den Schwerpunkt bildet“. Diese Schwerpunktsetzung begrüßen wir ausdrücklich. Sie bildet sich bislang nicht in der Bepunktung der Klausuren ab, da z.B. Analyse und Kommentar in der letzten Abiturprüfung dieselbe Punktzahl erhielten, die, obwohl absolut höher als die anderen Bewertungsbereiche, relativ gering ist im Verhältnis zu der Gesamtpunktzahl und so letzten Endes nicht so ins Gewicht fällt. Wenn also „der Anforderungsbereich II den Schwerpunkt bildet“, dann muss sich dies auch im Erwartungshorizont und der Verteilung der Punkte erkennbar widerspiegeln.
- Seite 47: Folgende Ergänzungen zu den Mündlichen Abiturprüfungen halten wir für notwendig:
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- Passus zur Wortzahl von ca. 200-300 Wörtern und Prüfungsgrundlagen sollte angegeben werden wie in den Bildungsstandards:
https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2012/2012_10_18-Bildungsstandards-Fortgef-FS-Abi.pdf (S. 28.) - Bei der Bewertung kommt dem Bereich ‚sprachliche Leistung/ Darstellungsleistung‘ ein höheres Gewicht zu als dem Bereich ‚inhaltlichen Leistung‘.
- Passus zur Wortzahl von ca. 200-300 Wörtern und Prüfungsgrundlagen sollte angegeben werden wie in den Bildungsstandards:
- Seite 47: Auf welchem Endgerät, das nicht mit dem Internet verbunden ist, nimmt der Prüfling den „auditiven bzw. audiovisuellen Text“ der Mündlichen Abiturprüfung im Vorbereitungsraum zur Kenntnis? Der Prüfling muss selbständig in der Lage sein, – wie bei einem analogen Text – zur Prüfungsvorbereitung den gesamten Text und einzelne Passagen ggf. auch wiederholt abzuspielen.
- Seite 49: Bei der Präsentationsprüfung bleibt unpräzise, was genau mit dieser Prüfung erreicht werden soll und worin der Mehrwert liegt, etwas längerfristig Vorbereitetes zu präsentieren. Welche „Ausprägungen der Dimensionen der Leistungserbringung“ werden bewertet? Ist Kohärenz des Denkens, im Unterschied zu ad-hoc-Leistungen, hier im Vordergrund?
Auch der Produktbegriff ist hier zu weit gefasst und muss dringend konkretisiert werden. Hier wären bereits im KLP sinnvolle Beispiele erforderlich.
Wie kann die Eigenständigkeit der Leistung gewährleistet werden, da die Schülerinnen und Schüler die Präsentation zuhause mit der Hilfe von Eltern und KI erstellen können?
Zur zeitlichen Organisation stellen sich uns viele Fragen, die das Schuljahr und den einzelnen Prüfungstag betreffen. Wann sollen die Präsentationsprüfungen abgenommen werden in einer ohnehin knappen Abitur-Prüfungsphase und in einer Zeit, in der an Schulen auch die ZP10 stattfinden? Die Phase zwischen Oster- und Sommerferien ist aufgrund der bundesweiten Ferienordnung Schwankungen unterworfen, die in manchen Schuljahren zu einer problematischen Häufung von Prüfungsterminen führt. Wenn mehrere Schüler in einer Gruppenprüfung Präsentationen vorstellen, verlängert sich laut KLP die Prüfungsdauer, so dass eine Prüfung sehr lange dauern kann.
„Der Fachprüfungsausschuss nimmt die vorliegenden Schülerprodukte vor der Prüfung zur Kenntnis … stimmt Frageimpulse ab.“
Dies stellt einen hohen Aufwand für die FPA-Mitglieder dar, insbesondere bei umfänglichen Produkten. Der Hinweis auf eine erforderliche thematische Anknüpfung der Produkte fehlt.
- 50: Besondere Lernleistung: Hier wird das „Kriterium der Eigenständigkeit besonders gewichtet“. – Regelungen für die Benutzung von KI fehlen und müssen vor dem Hintergrund der besonderen Gewichtung ergänzt werden.
5. Fach: Bewertungsraster moderne Fremdsprachen
Während der KLP keine konkreten Standardvarietäten des Englischen vorgibt, die von den SuS in ihrer Sprachproduktion jeweils ohne Wechsel zwischen Varietäten zu beherrschen sind, schlägt das kriterielle Bewertungsraster für das Fünfte Abiturfach in den modernen Fremdsprachen als mögliches Beispiel unter ‚Aussprache/Intonation‘ die Anforderung vor, dass der Prüfling eine „an einer Varietät orientierte Aussprache“ (‚Aufschließende Hinweise…‘, S. 4 und S. 5) zeigt. Eine solche Kompetenzerwartung müsste im KLP aufgeführt werden, wenn sie in der Abiturprüfung eingefordert werden soll, erscheint jedoch für das Englische mit der großen Bedeutung als lingua franca in der weltweiten, internationalen Kommunikation nicht angemessen. Dies sollte aus den ‚Aufschließenden Hinweisen zu dem kriteriellen Bewertungsraster‘ (S. 4 und 5) gestrichen werden.
Düsseldorf, den 28. Januar 2026
gez. Sabine Mistler
– Vorsitzende –