Stellungnahem des PhV NRW zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes, zur Änderung der Lehramtszugangsverordnung sowie zum Entwurf einer Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung

Kategorien: StellungnahmeVeröffentlicht: 28.04.2026
STELLUNGNAHME
des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(PhV NRW)
zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Lehramtszugangsverordnung
zum Entwurf einer Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen und zur Änderung von Vorschriften der Lehrkräfteausbildung

Sehr geehrter Herr Dr. Mauer,

vielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme, die wir hiermit sehr gerne wahrnehmen.

Der PhV NRW begrüßt grundsätzliche Anpassungen der Lehrkräfteausbildung ausdrücklich, da sie wichtige Impulse für Qualität und Praxisbezug enthalten. Gleichwohl zeigt sich in der Gesamtschau Nachbesserungsbedarf, um die Reform praxistauglich zu gestalten. In dieser Stellungnahme legen wir unsere Bewertung der einzelnen Regelungen dar, weisen positive Entwicklungen aus, benennen Kritikpunkte und formulieren konkrete Forderungen. Grundlage unserer Positionen ist die Uberzeugung, dass eine qualitativ hochwertige Ausbil-dung der Lehrkräfte entscheidend für die Zukunftsfähigkeit unseres Bildungssystems ist.

Entwurf eines Dritten Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG)

Zum Entwurf des Dritten Gesetz zur Änderung des LABG nimmt der Verband zu folgenden Punkten Stellung.

In §7 (3) Nr. 5

ist eine klare Definition der Zusammenarbeit zwischen ZfsL, Hochschulen und weiteren Einrichtungen im Praxissemester erforderlich, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

Zu §12

betont der PhV NRW die Notwendigkeit einer Durchführung des Berufsfeldpraktikums als Blockveranstaltung. Wir begrüßen dessen schulische Anbindung, lehnen allerdings die Bilanz- und Perspektivgespräche durch Hoch-schulen ab, diese Aufgabe muss in der Hoheit der ZfsL liegen:

§13b (4)

schließlich sieht die Einführung von Einfachlehrkräften in Ausnahmefällen vor. Für das Lehramt GY/GE lehnt der Verband dies ab. Die Erfahrung zeigt, dass an Schulformen der S 11, mit einem Schwerpunkt auf den Fachunterricht, durch Einfachlehrkräfte die schulische Organisation sehr belastet wird, dies führt zur Minderung der Qualität und zu Verschiebungen im Fächergefüge.

Darüber hinaus betont der PhV NRW, dass die Einführung eines dualen Studi-ums ebenso abzulehnen ist wie ein erhöhter Hochschuleinfluss in der zweiten Phase der Lehrkräfteausbildung. Offene Fragen bestehen bei der Nutzung von KI, die bislang ohne klare Vorgaben erfolgt, sowie bei der bislang nicht geregelten Absicherung gegen den Einsatz von Bachelor-Studierenden im ei-genverantwortlichen Unterricht. Positiv ist, dass schulische Praxisphasen grundsätzlich gesichert bleiben, auch wenn die Verlängerung des Eignungs- und Orientierungspraktikums kritisch gesehen werden muss: Entscheidend ist nicht die Dauer, sondern die Konzeption.

Entwurf der zweiten Verordnung zur Änderung der LA-Zugangsverordnung (LZV)
In §3 und §4

wird den Universitäten Freiheit in der Gestaltung des Faches Wirtschaft-Politik eingeräumt – ein begrüßenswerter Schritt. Zugleich fordert der PhV NRW, Deutsch als Zweitsprache (DAZ) nicht als zweites Fach, sondern als Zusatzqualifikation auszugestalten. Der Bedarf ist regional begrenzt und die Relevanz ist perspektivisch schwer abschätzbar, so könnten Lehrkräfte mit DAZ als Zweit-fach langfristig gesehen ggf. schlechtere Einstellungschancen haben. Die vorgesehene Evaluation im Jahr 2030 ist aus unserer Sicht zu früh angesetzt, da nur wenige Studierende das Regelstudium beendet haben werden und der Einsatz und Bedarf an Schulen dann noch nicht evaluiert sein kann.

§7

legt eine ausführliche Darstellung des Berufsfeldpraktikums dar. Aus Sicht des PhV NRW ist zu begrüßen, dass dieses Praktikum schulisch angebunden wird, da nur so ein zielführender Praxisbezug entsteht. Es ist sicherzustellen, dass den Schulen ausreichend personelle Ressourcen und Freiräume zur Umsetzung dieser schulischen Anbindung zur Verfügung stehen werden.

§10

schließlich erfordert eine realistische und näher definierte Einschätzung politi-scher Loyalitätserwartungen, dies ist unabdingbar, da der Einfluss von Lehrkräften auf gesamtgesellschaftliche Entwicklungen begrenzt ist.

Entwurf der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen und zur Änderung von Vorschriften der Lehrkräfteausbildung

Der Entwurf der Verordnung über den Vorbereitungsdienst, der Staatsprüfung für Lehrämter und der Vorschriften der Lehrkräfteausbildung weist ebenfalls sehr positive, wie auch zugleich einige kritische Aspekte auf.

Zu § 1

Der Entwurf setzt mit §1 einen richtigen Akzent, indem die Stärkung der Demokratiekompetenz als Ausbildungsziel verankert wird. Dies ist ein zentraler Baustein schulischer Bildung, der in allen Fächern gefördert werden muss.

Zu §5

Der PhV NRW erwartet eine klare Ausrichtung der Ausbildung an den Schulhalbjahren, um organisatorische Brüche zu vermeiden. Kritisch ist, dass ausbildungsfachliche Gründe nicht als Wiedereinstellungsgrund anerkannt werden,

was insbesondere in Fremdsprachen zu erheblichen Nachteilen führt. Wenn beispielsweise sprachliche Schwächen erkannt werden und daher eine Unterbrechung angestrebt ist, müssten diese als Grund akzeptiert werden.

Zu §6

Wir halten es für erforderlich, ausbildungsfachliche Gründe als legitimen Unterbrechungsgrund des Referendariats zuzulassen.

Zu §7

Die Beibehaltung der Zwei-Phasen-Ausbildung mit 18 Monaten begrüßen wir ausdrücklich. Die Möglichkeit der Verkürzung des Referendariats auf 12 Monate hingegen überlastet Seminarausbilderinnen und -ausbilder zusätzlich und gefährdet daher die Ausbildungsqualität. Daher bitten wir dringlichst, diese Möglichkeit noch einmal zu überdenken. Zumindest müssten zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, wenn daran festgehalten werden soll.

Zu §9

Der PhV NRW lehnt die Auswahl von Ausbildungslehrkräften durch Schulleitungen entschieden ab. Dies birgt Risiken eingeschränkter Hospitationsmöglichkeiten, ungleicher Belastungen und möglicher Benachteiligungen bei Beförderungen. Zudem ist jede Lehrkraft zur Ausbildung verpflichtet, daher sollte den LAA die Wahlfreiheit nicht eingeschränkt werden. Positiv ist die Förderung der Kooperation zwischen Hochschulen, ZfsL und Schulen zu bewerten, wenngleich Ressourcenfragen offenbleiben. Der PhV NRW begrüßt die Fortbildungspflicht von Fachleitungen, fordert jedoch den Passus „auch in für Schulen unterrichtsfreien Zeiten” zu streichen, da jede Präzisierung in Bezug auf den Zeitpunkt einschränkend ist. Ferner fordert der PhV NRW den Umfang verbindlich zu definieren. Zudem darf die Seminarleitung nicht allein über die Fortbildungsplanung entscheiden, da die Bedarfe der Fachleitungen, die individuell sehr unterschiedlich sein können und müssen, sonst ggf. nicht berücksichtigt würden.

Zu §10

Wir begrüßen die Sicherstellung der Zahl der Ausbildungsstunden und des Ausbildungstags. Allerdings muss die Verteilung der sieben Ausbildungsstunden auf Fachseminar, Kernseminar und Lerngemeinschaften überprüft, konkretisiert und die Rolle professioneller Lerngemeinschaften zeitnah evaluiert werden. Begrüßt wird die Flexibilisierung durch den Wegfall von Regelgrößen für Kernseminare.

Zu §10a

Die Beratungsfunktion der Unterrichtsbesuche wird gestärkt und landesweite Standards werden hier begrüßenswerterweise gesetzt. Unverständlich bleibt, warum der Bewertungsaspekt zunächst gestrichen wurde, obwohl er später detailliert geregelt ist. Positiv hervorzuheben ist die Transparenz durch standardisierte Planungen und Notenrückmeldungen. Der PhV NRW fordert jedoch, Planungen bei Bedarf über fünf Seiten hinaus zuzulassen, sofern diese keine Redundanzen enthalten, und ab dem vierten Unterrichtsbesuch in Planungen längerfristige Unterrichtszusammenhänge berücksichtigen zu dürfen. Entwicklungsziele in Protokollen sind juristisch fragwürdig, weshalb ein verbindlicher Kriterienkatalog und Bewertungsbögen eingeführt werden müssen. Zudem begrüßt der PhV, dass der Begriff „Rückmeldung” den bisherigen Terminus „Auskunft” ersetzt, da eine Rückmeldung dialogisch und damit umfassender ist. Ressourcen für Unterrichtsbesuche sind insgesamt zu erhöhen.

Zu §11

Die Bedeutung von Fachleitungen wird erfreulicherweise unterstrichen, die weiterhin Unterricht erteilen sollen. Dies stärkt die Qualität.

Der Anteil eigenständigen Unterrichts durch Lehramtsanwärterinnen und -anwärter ist zu reduzieren, um den Fokus auf Ausbildung zu unterstreichen.

Zu §14

Der PhV NRW fordert klare Vorgaben für schulische Ausbildungsprogramme, um Schulen zu entlasten und Vergleichbarkeit sicherzustellen.

Zu §15

Das Vorziehen des Perspektivgesprächs ins vierte Quartal sieht der PhV NRW als sinnvoll an, es sollte jedoch zwingend zeitlich nach den Leistungsrückmeldungen nach dem dritten Unterrichtsbesuch in beiden Fächern verortet werden.

Zu §§ 28-29, 31-32

§28 ist mit der Festlegung einheitlicher Bewertungsstandards positiv zu bewerten,

Ebenfalls positiv ist in §29 das Festhalten an einem zentralen Prüfungstag.

§ 31 sichert den bekannten Seminarvertreter, was für Kontinuität sorgt.

Die nach §32 vorgesehenen Möglichkeiten digitaler Prüfungen sieht der Verband problematisch, da organisatorische Risiken bestehen, auch im Sinne der Vergleichbarkeit. Positiv hervorzuheben ist die vorgesehene Normierung der Prüfungsplanung, die zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit beiträgt. Der PhV NRW fordert jedoch, den Umfang von fünf Seiten als Mindestumfang festzuschreiben und die Gewichtung der Prüfungsbestandteile klar zu regeln. Als Vorschlag gilt: 10 % für die Examensstunde und 5 % für Planung und Reflexion. Die vorgesehene Verlängerung des Reflexionsgesprächs auf 20 Minuten ist sinnvoll, da sie eine vertiefte Auseinandersetzung ermöglicht, Redundanzen gegenüber der schriftlichen Planung vermeidet und einer unreflektierten Nutzung Kl-generierter Pläne vorbeugt. Kritik besteht weiterhin darin, dass die Vorgaben zum Gespräch zu ungenau bleiben und die Relevanz des Gesprächs für die Bewertung fehlt. Positiv ist hingegen die stärkere Gewichtung der Langzeitbeurteilung, die den Prüfungstag deutlich entlastet.

Zu §33

Aus Sicht des PhV NRW verlangt diese Anpassung eine Verkürzung des Kolloquiums, da dieses bei Streichung der Reflexion des Entwicklungsprozesses in der Praxis zu lang und wenig ertragreich ist. Der Wegfall der Reflexion des Entwicklungsprozesses ist zu begrüßen.

Zu §34

Die Vornotengewichtung stärkt die Rolle der Zfsl und der Schulen, dennoch fordert der PhV NRW differenziertere Notenstufen auch am Examenstag. Erstrebenswert ist, die Zwischennoten wie in der Oberstufe, an der Universität und wie früher üblich und fair wieder einzuführen.

Auch Anlage 3 zur Verordnung erfordert aus Sicht des PhV NRW Nachbesserungen.

In Anlage 3 lehnen wir die Anrechnung von PoBC auf Zfsl-Konten entschieden ab. Das bedeutet eine Kürzung der Ressourcen für Fachleitungen. Dafür muss das Ministerium eigene Ressourcen bereitstellen. Die Möglichkeit der Umverteilung von Anrechnungsstunden (2/3-Mehrheit) lehnt der PhV NRW ab, da diese zu einer etwaigen Mehrbelastung einzelner Fachleitungen führen kann. Zudem ist eine Grundentlastung von mindestens zwei Stunden pro Seminar, bei zwei Seminaren von drei bis vier Stunden, unverzichtbar. Diese Zeit ist realiter in der Seminarzeit für Seminarausbildende angegeben und wird geleistet. Die Kürzung der Anrechnung auf die Hälfte ist damit eine Missachtung der Arbeit, die geleistet wird.

Schlussbemerkung

Der PhV NRW sieht die hier dargestellten positiven Aspekte als absolut bewahrenswert an, unsere Kritikpunkte bitten wir ernsthaft zu prüfen und die formulierten Forderungen in die weiteren Gesetzgebungs- und Verordnungsprozesse einzubeziehen. Nur durch eine ausgewogene praxisgerechte und nachhaltige Lehrkräfteausbildung kann die Qualität des Bildungssystems langfristig gesichert werden.

Düsseldorf, den 27.04.2026

Mit freundlichen Grüßen

gez. Sabine Mistler
Landesvorsitzende

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