Stellungnahme des PhV NRW Zum Entwurf der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) in Nordrhein-Westfalen (Version nach Verbändebeteiligung MSB)

Kategorien: StellungnahmeVeröffentlicht: 08.06.2026

Stellungnahme des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen

Zum Entwurf der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) in Nordrhein-Westfalen (Version nach Verbändebeteiligung MSB)

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme, die wir hier im Namen des Philologenverbands NRW gerne wahrnehmen.

Als Interessensvertretung der Lehrkräfte an Gymnasien und Gesamtschulen ist uns sehr daran gelegen, die geplante Reform der gymnasialen Oberstufe zu einem Erfolg zu führen. Damit dies gelingen kann, halten wir es für erforderlich, dass klare, eindeutige Vorgaben geschaffen und bestehende Widersprüche beseitigt werden. Der überarbeitete Entwurf ist dankenswerterweise an einigen Stellen angepasst worden. Allerdings bleibt er weiterhin an vielen Stellen komplex. Es gilt jedoch, Lehrkräfte davor zu schützen, unbeabsichtigt zu Leidtragenden eines bildungspolitischen Experiments zu werden, bei dem der zusätzliche Arbeitsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum pädagogischen und fachlichen Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang steht.

Grundsätzliches:

Grundsätzlich begrüßen wir eine Weiterentwicklung der Gymnasialen Oberstufe unter Berücksichtigung neuer Kompetenzen und Prüfungsformate.

Wir weisen darauf hin, dass unsere Einschätzungen in wesentlichen Teilen auf unseren im vorgelagerten Dialogprozess dokumentierten Haltungen und kritischen Anmerkungen beruhen.

Auch in dieser vorliegenden Version nach den Anpassungen im Zuge der Verbändebeteiligung, zeigen sich weiterhin Probleme, die sich vor allem auf die Themenfelder Qualitätssicherung, schulorganisatorische Herausforderungen und zusätzliche Belastungen für Lehrerinnen und Lehrer (LuL) und Schülerinnen und Schüler (SuS) beziehen.

Wir kommen zu diesem Schluss, obwohl Änderungen vorgenommen wurden und damit den kritischen Rückmeldungen der einbezogenen Fachleute Rechnung getragen worden ist. Wir begrüßen ausdrücklich die aktuell vorgenommenen positiven und konkretisierenden Anpassungen. Der PhV NRW stellt aber nach wie vor fest, dass unsere Kritik in den drei zuvor genannten Schwerpunkten nicht grundsätzlich ausgeräumt werden konnte.

Der vorgestellte Entwurf erscheint nach wie vor komplex und in Teilen widersprüchlich. Er ist selbst für schulfachlich versierte Expertinnen und Experten nicht an allen Stellen eindeutig zu verstehen. In einem so fundamentalen Bereich, der die Regeln zur Erlangung des Abiturs festlegt, ist dies aus unserer Sicht nicht angemessen.

In dem Bestreben, immer mehr individualisierte Schullaufbahnen zu ermöglichen, schafft man ein Konstrukt, dass die angestrebte und von der BMK (ehemals KMK) beabsichtigte Vergleichbarkeit der Schulabschlüsse konterkariert und eine verlässliche Beratung der SuS durch die KuK enorm erschwert. Ob das angekündigte neue LuPo-Programm (Laufbahnplanung und -beratung in der Oberstufe) den beratenden Lehrkräften tatsächlich hilft, können wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewerten, da das Programm noch nicht vorliegt.

Für die Organisation der Oberstufe (Koordinatorinnen und Koordinatoren, Beratungslehrkräfte) sind weitere Entlastungskontingente essenziell erforderlich, da die Laufbahnplanung durch die größeren Wahlmöglichkeiten erheblich umfangreicher und zeitintensiver wird. Ebenso ist der Planungsaufwand für die Präsentationsprüfungen im 5. Abiturfach deutlich vergrößert.

Unsere Anmerkungen in chronologischer Reihenfolge.

Wie sich zeigen wird, sehen wir in der Neufassung der APO-GOSt Anpassungen, die dem Ziel einer größtmöglichen Vergleichbarkeit und auch dem Qualitätsanspruch an eine vertiefte gymnasiale Bildung nach wie vor an einigen Stellen widerspricht.

Zu § 2 Abs.3 (VV 2.3.1 – Eltern statt Erziehungsberechtigte s.u.)

Auch mit Bezug auf das § 123 Schulgesetz, halten wir den Begriff der Erziehungsberechtigten für angemessener als den einschränkenden Begriff „Eltern“.

Zu § 3 Abs. 2 (Sprachkenntnisse)

Es fehlt eine klare Definition dessen, was unter „hinreichenden“ Sprachkenntnissen zu verstehen ist. Diese Vorgabe sollte präzisiert und konkretisiert werden, beispielsweise durch die verbindliche Bezugnahme auf die Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Zu § 5 Abs. 1 (Beratungspflichten s.o.)

Der Ersatz des Begriffes Erziehungsberechtigte durch Eltern ist nicht nachvollziehbar, da er weniger weit greift und so in Einzelfällen Erziehungsberechtigte nicht informiert werden, weil sie keinen Elternstatus haben. So bleibt beispielsweise unklar, wie z. B. bei einem Kind zu verfahren wäre, dessen Eltern verstorben sind und bei dem die Großeltern nun erziehungsberechtigt sind.

Zu VV zu 5.3 (Zeugnisbemerkung)

Hilfreich wäre, wenn die Zeugnisbemerkungen für Abgangszeugnisse zum Latinum bzw. zu den Kenntnissen im Umfang eines kleinen Latinums hier auch aufgeführt wären oder in der Anlage 15 zum Latinum. Diese sind bisher nur dem Abiturzeugnisformular zu entnehmen.

Zu §6 Abs. 1.3 und 1.4 (Unterrichtsorganisation)

Hier merken wir positiv an, dass dreistündige Zusatzkurse und dreistündige verpflichtende Projektkurse vorgesehen sind. Dies ist vor dem Hintergrund der Kursanzahlfestlegung von 40 zu belegenden Kursen sinnvoll.

Zu §6 Abs 1.1 – 1.5 (Vertiefungs- und Zusatzkurse)

Die Beurteilung der Punkte 1 – 5 ist unbedingt im Zusammenhang mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu sehen.

Die Belegungsmöglich-, bzw. -notwendigkeit von Vertiefungs- und Zusatzkursen in Q1 und Q2 kann vor allem in kleinen Oberstufen zu organisatorischen Problemen führen, wenn die Schüler-Lehrer-Relation nicht, wie von uns bereits gefordert, angepasst wird. Falls dies nicht geschieht, können Schulen u. U. nur sehr begrenzte Fächerangebote anbieten.

Als organisatorischen Ausweg werden jahrgangsübergreifende Kurse in der Q1 und Q2 vorgeschlagen. Dies sehen wir nach wie vor kritisch, da dies schulorganisatorisch nur schwer umzusetzen ist, wenn diese Kurse in zwei Stufen auf unterschiedlichen Schienen liegen müssen, um die Wahlmöglichkeiten der SuS nicht zu sehr einzuschränken. Eine jahrgangsübergreifende Ausblockung dieser Kursschienen verlängerte wiederum die tägliche Verweildauer der SuS an ihrer Schule und macht die Gestaltung kompakter Stundenpläne extrem schwierig.

Die Öffnung für weitere Fächer in den Vertiefungskursen (z. B. Instrumentalpraktischer Kurs (IP)/Vokalpraktischer Kurs (VP)) lässt zwar stärker individualisierte Schülerlaufbahnen zu, führt allerdings nicht zu einer größeren Vergleichbarkeit.

Wie bereits in der Stellungnahme vom 03.06.2024 begründet, sehen wir die Herabstufung von IP/VP zum Vertiefungskurs weiterhin kritisch.

Durch die verpflichtenden Projektkurse (PK) in Kombination mit den individuell zu belegenden Zusatzkursen können Sachzwänge auftreten, die die Anwahl von IP/VP als Vertiefungskurs (VK) ausschließen, so dass die Kurse ggf. an vielen Schulen mangels SuS-Zahl nicht mehr eingerichtet werden können. Das musische Angebot der einzelnen Schule könnte dadurch nachhaltig eingeschränkt werden. Dazu sei betont, dass dieser Aspekt unabhängig von der Ausweisung als GK oder VK rein organisatorischer Natur ist. Es stellt sich für den PhV weiterhin die Frage, warum Literatur als GK geführt eine höhere Wertigkeit als Musik hat.

SuS können bis zu vier Vertiefungskurse belegen, die nicht mit einer Note versehen werden. Bei der Belegungsverpflichtung von 40 Kursen und der Notwendigkeit 36 Kurse einbringen zu müssen, könnte in der Folge kein Kurs mehr gestrichen werden. Es handelt sich hiermit um eine milde Verschärfung, die wir nicht kritisieren. Diese muss gleichwohl gegenüber den SuS in der Beratung klar vermittelt werden.

Zu §6 Abs. 5 (Lernzeit)

Auch wenn die derzeit geltende APO-GOSt bereits die Möglichkeit eröffnet, neue Unterrichtsstrukturen zu beschließen, sehen wir darin Risiken für die Vergleichbarkeit zwischen den Schulen. Diese mangelnde Vergleichbarkeit kann sich insbesondere bei Schulwechseln nachteilig für die SuS auswirken.

Zu § 6 Abs. 10 (Sport als Abiturfach)

Den in diesem Absatz eröffneten neuen Regelungstatbestand sehen wir sehr kritisch, vor allem, wenn man dazu die im Bildungsportal veröffentlichte Checkliste hinzunimmt. Die vermeintliche Entbürokratisierung, die durch eine äußerst offene, um nicht zu sagen oberflächliche Checkliste ermöglicht wird, steht angemessenen Qualitätsstandards eher diametral entgegen. Wir fordern das MSB daher auf, die Entscheidung über die Einrichtung von Sport als Leistungskurs sowie als viertes Abiturfach weiterhin durch die zuständigen Fachdezernentinnen und Fachdezernenten auf Ebene der Bezirksregierungen prüfen und bewerten zu lassen. Für die Begründung, dem Fach Sport eine weitergehende Gleichstellung mit anderen Abiturfächern einzuräumen, sehen wir keine Veranlassung, auf den bisherigen Genehmigungsvorbehalt zu verzichten. Wir sehen darin eher den Erhalt einer qualitativ angemessenen Abiturprüfung, da die Dezernate die Rahmenbedingungen an den Schulen differenzierter einschätzen können. Für das 5. Fach gilt unser Einwand nicht.

Zu §7 Abs. 1 (Unterrichtsfächer)

Unverständlich ist für uns, warum das Fach Erdkunde (wie in den Stundenplänen, bei der Fächerwahl usw. bezeichnet) nach wir vor mit der Bezeichnung Geographie in der APO-GOSt aufgeführt wird, zumal die vom Duden empfohlene Schreibweise „Geografie“ lautet. Es sollte in jedem Fall eine durchgängig einheitliche Bezeichnung eingeführt werden.

Zu §7 Abs. 2 (Gestaltung Projektkurse)

Wir begrüßen den Versuch, eine Einordnung und klare Zielsetzung für die Strukturobligatorik der Projektkurse zu schaffen. Gleichzeitig zeigt bereits die Auflistung der vorgesehenen Elemente, dass in einem zunächst unbestimmten Übergangszeitraum ein erheblicher Mehraufwand für die Lehrkräfte und Fachschaften zu erwarten ist. Gleichzeitig bleibt der Begriff Strukturobligatorik vage, denn auch die zur Verfügung gestellten Beispiele zu den Projektkursen haben keinen eindeutigen Bezug zu den Punkten 1-7 der Strukturobligatorik.

Die im Bildungsportal bereitgestellten Unterstützungsmaterialien erkennen wir ausdrücklich an. Sie dienen als grobe Richtlinien und sind angesichts der Größenordnung dieser Reform unerlässlich. Gleichzeitig müssen sie jedoch an die jeweiligen Fächer, Fachlehrkräfte sowie die individuellen Erfordernisse und Herausforderungen jedes einzelnen Projektkurses angepasst werden. Zudem müssen die Musterbeispiele eindeutig ausweisen, wie die Punkte 1-7 inhaltlich zu füllen sind. Wir fordern daher zusätzliche Entlastungen, etwa durch die Einrichtung eines Konzeptpools für Projektkurse, aus dem sich die Schulen bedienen können.

Unter (7) in den VV ist uns die Bedeutung des Schlusssatzes schleierhaft, er ist aus unserer Sicht überflüssig.

Zu § 8 Abs. 5 (Belegungsverpflichtung)

Die Vorgabe, dass SuS neben Pflichtbelegung und Wahlkurs noch die Belegung von mindestens einem weiteren Grundkurs und einem Vertiefungskurs zu ermöglichen ist, führt zu einer Stundenzahl von 35 – 36 WS pro Schülerin und Schüler. Dies entspricht einer Erhöhung im Vergleich zur aktuellen APO-GOSt mit 34 Wochenstunden. Die Erhöhung der Wochenstundenzahl der einzelnen SuS führt aber nicht zu einer entsprechenden Anpassung der S-L-Relation. Die neue APO-GOSt wird nicht angemessen finanziert. Die gegebene Begründung stimmt so also nicht. Im alten Text hieß es: Den SuS stehen ein elftes Fach und bis zu zwei Vertiefungsfächer zur Wahl, hier nun „ist zu ermöglichen“. Die neue Formulierung hat eine andere Rechtsverbindlichkeit.

Zu § 9 Abs 2 (Versetzung)

Dass weiterhin das Urteil der jeweiligen Fachlehrkraft bei der Versetzungskonferenz ausschlaggebend ist, bewerten wir positiv.

Zu §11 Abs 9 (Projektkurs/Referenzfach)

SuS müssen darüber hinaus bei der Fächerwahl in Klasse 10 bereits den Projektkurs mitplanen und in der Fächerwahl das Referenzfach berücksichtigen. Bei kleinen Jahrgangsstufen ist das Zustandekommen der Projektkurse unsicher, wenn sie nicht an den Kernfachbereich angebunden sind. Will man also verlässlich planen, scheint bevorzugt eine Anbindung der PK an die Kernfächer M, D, Fremdsprachen oder an Sport angestrebt zu werden, da diese Fächer von SuS in der Oberstufe immer belegt werden müssen. Daraus folgt wiederum, dass viele existierende PK in der jetzigen Form aufgegeben werden müssten und dass schwerpunktmäßig wiederum die Kernfachlehrkräfte, die ohnehin schon verstärkt mit Korrekturen belastet sind, mit der Ausgestaltung der PK beauftragt werden.

Des Weiteren verweisen wir auf unsere Anmerkungen zu den §12 Abs. 3 sowie § 26 Abs. 2.

Zu §12 Abs. 1 und 2 (Mathebindung)

Die Aufhebung der Mathebindung durch die Einführung eines 5. Abiturfaches tragen wir mit, da Mathematik über einen GK weiterhin durchgängig zu belegen und auch grundsätzlich einbringungspflichtig ist. Einen Wechsel von Mathe GK in PK halten wir unter Qualitätsgesichtspunkten für schwierig bzw. sehen wir kritisch und plädieren dafür, dass dieser nicht ermöglicht wird. Positiv bewertet wird, dass dadurch bisher blockierte Fächer-Kombinationen im Abitur möglich werden (z. B. zwei Naturwissenschaften).

Zu §12 Abs. 3 (5. Abiturfach)

Die zeitliche Festlegung des 5. Abiturfaches in der Q2 suggeriert eine große Flexibilität der Wahlmöglichkeit, die faktisch aber nicht gegeben ist, da bestimmte Laufbahnentscheidungen bereits zu Beginn der Q1 getroffen werden müssen. Zudem kann das 5. Abiturfach nicht das zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bestimmte Referenzfach sein, wenn ein Leistungskursfach Referenzfach ist. Wenn ein LK-Fach Referenzfach für den PK ist, dann kann dieses Fach nicht als 5. Abiturfach eingebacht werden; das 5. Abiturfach resultiert damit zwingend aus einem weiterhin in der Q2 schriftlich zu belegenden GK oder einer BLL: Aus unserer Sicht wäre es für eine verlässliche Laufbahnplanung und -beratung zielführend, das LK-Fach nicht als Referenzfach für den PK zuzulassen. Hat der PK zwei Referenzfächer, müsste ohnehin das zweite Fach als Abiturfach eingebracht werden, wenn der PK der an das 5. Abiturfach gekoppelte Kurs bliebe.

Zu § 13 Abs. 1 (Leistungsbeurteilung Vertiefungskurse)

SuS erhalten in Vertiefungskursen in „geeigneter Form“ Rückmeldungen zu ihrem individuellen Lernfortschritt. Diese Formulierung wurde dankenswerterweise angepasst (vgl. § 16 Abs. 3), die aktuelle Version stellt eine etwas größere Verbindlichkeit her.

Diese Anpassung stärkt auch die Verbindlichkeit der Vertiefungskurse und setzt mit Blick auf die instrumentalpraktischen Kurse für musikalisch begabte und interessierte SuS zumindest den Anreiz, sich hier für die Schule zu engagieren, da sich so ein förderlicher Charakter für einen musikalischen Berufs- oder Studienweg ergibt.

Zu §13 Abs. 5 (Präsenzverpflichtung)

Wir begrüßen die Konkretisierung bzw. Verschärfung, dass die SuS den überwiegenden Umfang eines Kurses in Präsenz wahrgenommen haben müssen. Es fehlt an dieser Stelle ein deutlicher Hinweis auf die Konsequenz der Anwendung dieser Regelung.

Zu §14 Abs. 2 (Anzahl GKL in EF)

Die freie Wahl der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der drei gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise aus den schriftlichen Fächern und aus drei Aufgabenfeldern führt – sofern die Schule die Fachwahl in der GKL nicht einschränkt (bzw. einschränken kann) – zu einem erheblichen Mehraufwand für die Lehrkräfte. Diese wären verpflichtet, in ihrem jeweiligen Fach beziehungsweise ihren Fächern sowohl Klausuren als auch gleichwertige komplexe Leistungsnachweise anzubieten, vorzubereiten, durchzuführen sowie zu bewerten. Da bislang keine konkreten Erfahrungen vorliegen und keine Entlastungen angedacht sind, dürfte dies vor allem zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung der Lehrkräfte führen. Hier muss eine Lösung gefunden werden, die sowohl die Lehrkräfte entlastet als auch das Unterrichtsgeschehen nicht negativ beeinflusst, z.B. durch Reduzierung der Unterrichtszeit durch Vorstellung der GKL-Produkte. Gleichzeitig darf weder für die Lehrkräfte noch die SuS eine Ausweitung der Präsenzzeiten über den regulären Unterricht hinaus resultieren. Darüber hinaus bleiben viele Fragen ungeklärt, etwa bis zu welchem Zeitpunkt die SuS ihre Entscheidungen über die Fächer der GKL treffen sollen, insbesondere da sie einige dieser Fächer zuvor nicht als schriftliche Fächer kennengelernt haben.

Unser Vorschlag lautet weiterhin für die EF, dass SuS in EINEM Kurs, den sie schriftlich belegt haben, eine GKL anfertigen müssen. Da an vielen Schulen in den Natur- und Geisteswissenschaften oftmals in EF.1 nur eine Klausur geschrieben wird, böte sich an Schulen mit bisher zwei Klausuren in der EF.2 z. B. der erste Leistungsnachweis in der EF.2 an – zumal der zweite Leistungsnachweis in diesem Halbjahr in Mathe und Deutsch durch die ZKE (Zentrale Klausuren Einführungsphase) abgedeckt wird.

Die Ausgestaltung dieser GKL müssen zwingend entweder in der APO-GOSt oder in den KLP deutlicher formuliert werden. In den modernen Fremdsprachen erscheinen uns die Aussagen zur Verpflichtung bzw. Freiwilligkeit der mündlichen Kommunikationsprüfungen widersprüchlich. Zudem ist aus den VV nicht ersichtlich, ob die Lehrerkonferenz nur über die zeitliche Verortung der GKL entscheidet, oder auch über das Fächerangebot. Nach unserem Verständnis lesen sich die VV so, dass die Schulen in jedem Fach aus den Fächergruppen I – III, das in der EF schriftlich belegt werden kann, GKL ermöglichen müssen. Es stellt sich hier die Frage, wie mit dem Fach Sport zu verfahren ist, dass zwar schriftlich belegt werden kann, aber keiner Fächergruppe zugeordnet ist. Wir begrüßen ausdrücklich, dass im Fach Religionslehre in das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld ergänzt und somit dort ebenfalls eine GKL erbracht werden kann.

Die derzeit geltenden VV in der EF erzwingen faktisch, dass SuS, die sich für eine GKL entscheiden in einem Halbjahr, in dem nur eine Klausur geschrieben wird, eine GKL zusätzlich von der Fachlehrkraft durchzuführen ist, wohlgemerkt auf gleichwertig komplexem Niveau wie eine Klausur. Und dies kann kaum eine KI-generierte Hausarbeit oder ein KI-generiertes Kurzreferat im Unterricht sein. Daher fehlen in den KLP klare Kriterien, nach denen die GKL erbracht und vor allem bewertet werden soll. Ein ergänzendes Fachgespräch z. B. vor dem kompletten Kurs ist nicht angedacht und ist auch nicht praktikabel.

Mit Blick auf die VV begrüßen wir die Entscheidung, den Schulen in der EF keine variablen Klausurdauern vorzugeben. Dies trägt zur Planungssicherheit bei der Erstellung der Klausurpläne bei und stellt eine angemessene Vergleichbarkeit zwischen den Fächern sicher. Zudem ergibt sich daraus eine Entlastung bei der Korrekturarbeit.

Zu § 14 Abs. 2 und 3 (GKL in EF und Q2)

Haltung zu den GKL in jedem schriftlich belegten GK

Nach Meinung des PhV NRW müsste die Entscheidungshoheit über die zeitliche Verortung der GKL bei den Fachkonferenzen und nicht bei der Schulleitung liegen. Wir begrüßen daher die Ergänzung in den VV 14.2.2, dass die Schulleitung nach Beratung in den Fachkonferenzen sowie der Lehrerkonferenz nunmehr über die „Grundsätze“ für die zeitliche Verortung der GKL entscheidet.

Der organisatorische Rahmen der GKL ist unklar, da in den jeweiligen Kapiteln 3 der KLP-Entwürfe die fachspezifischen Angaben im Hinblick auf Umfang und Konkretisierung sehr unterschiedlich sind. Für eine genauere Beurteilung wären Beispiele wichtig. Die vorgegebene Anzahl (3 in der EF und in der Q1/2 einmal in allen schriftlichen Grundkursen) sollte reduziert werden (1xEF und 3xQ). Es müsste genauer durchdacht werden, welche Auswirkungen die Regelung in der EF auf die Natur- und Gesellschaftswissenschaften hat, in denen in der Regel nur eine Klausur je Halbjahr geschrieben wird. In diesen Halbjahren kann die GKL somit keine Klausur mehr ersetzen, weil mindestens eine Klausur pro Halbjahr geschrieben werden muss, und wäre dann zusätzlich einzurichten. Der zusätzliche Aufwand bleibt wegen der gesonderten, teilweise zusätzlich zur Klausur zu findenden Themen und wegen der Organisation insgesamt hoch. Wo in den KLP eine schriftliche Option (schriftliche Ausarbeitung bzw. Fachpraktische Arbeit) genannt wird, stellt sich die Frage, wie diese vor dem Hintergrund von KI zu bewerten ist, wenn keine Präsentation oder ein Fachgespräch folgen.

Genau dieser Problematik wollte man mit dem ursprünglich angekündigten Wegfall der Facharbeit begegnen, aber durch die Eröffnung o. a. Möglichkeiten bleibt sie erhalten.

Zudem wäre zu prüfen, wie sich die Belastung auf SuS auswirkt, die in 3 Fächern der Fächergruppe 2 ihre GKL im zweiten Halbjahr der EF schreiben müssten (z. B. MU, GE, BI). Der Zeitpunkt der Festlegung der SuS ist ebenfalls nicht geregelt.

Für die LuL ergeben sich aus o. a. Regelungen weitere gravierende Probleme. Wie ist z. B. in einem Grundkurs mit hoher Schülerzahl, in dem sich viele SuS zu einer GKL entschieden haben (z. B. GK PL, oder E) sicherzustellen, dass alle SuS Aufgabenstellungen bearbeiten, die einen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Tiefe vergleichbaren Anspruch aufweisen?

Wollte man hier zur Absicherung der Fachlichkeit bzw. bei Gruppenarbeiten zur Abschätzung der Individualleistung oder zur Feststellung des fachlichen oder methodischen Lernzuwachses noch Fachgespräche führen, dann wird ein solches Unterfangen schulisch kaum mehr organisierbar.

Vielmehr ist an dieser Stelle deutlich zu erkennen, dass aus organisatorischen Gründen eine Absenkung des gymnasialen Bildungsniveaus droht.

Während eine Lehrkraft bisher beispielsweise nur fünf Facharbeiten in der Q1 betreuen musste, besteht nun die Gefahr, dass sich dieser Aufwand durch eine deutlich höhere Zahl an Betreuungsaufträgen erheblich erhöht – insbesondere dann, wenn sie sowohl in der EF als auch in der Qualifikationsphase (Q-Phase) eingesetzt ist.

Außerdem stellt sich die Frage, ob mit der GKL auch die Anforderung CII (KLP) in der Tabelle mit den obligatorischen Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung abgedeckt ist. Auch die Koordination und Organisation der GKL bleibt an vielen Stellen unklar. Kann sie z.B. während der Unterrichtszeit durchgeführt werden (inkl. Vertiefungsgespräch)? Die Anpassung, dass die Kommunikationsprüfung in den Fremdsprachen in der EF auch als GKL angerechnet werden kann, begrüßen wir, da dies für die Fachlehrkräfte eine Erleichterung ist. Es würde daher ebenfalls eine Erleichterung sein, in der Q-Phase gleichsinnig zu verfahren.

Wir begrüßen ausdrücklich die Reduzierung der verpflichtenden GKL in der Q-Phase auf einen in jedem Aufgabenfeld, in Summe also drei. Dies ermöglicht sowohl eine Übung bzw. Durchführung alternativer Formate als auch eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung im 5. Abiturfach.

Wir betonen erneut, dass wir die Erweiterung der Aufgabenfelder durch die Fächer Religion und Sport (VV 14.4.3) als eine sehr gute Anpassung verstehen.

Wünschenswert wäre auch die Erstellung eines fachspezifischen Aufgabenpools für Lehrkräfte, um dieses Format verpflichtend für alle SuS behutsam einzuführen.

Zu § 14 Abs 3 (Klausurdauer)

VV 14.3. Wir begrüßen, dass es keine Bandbreiten in der EF geben soll, die jeweilige Klausurdauer zwischen GK und LK unterscheiden sich angemessen. Wir begrüßen, dass das MSB hier unserem Vorschlag gefolgt ist: Q1 GK 90 Minuten, LK 135 Minuten; Q2 GK 135, LK 180 Minuten. Auf diese Weise werden die SuS schrittweise an die Klausurdauer im Abitur herangeführt. Gleichzeitig können die erforderlichen Aufgabenformate der einzelnen Fächer besser berücksichtigt werden. Zudem steht die durch die Reduzierung der Klausuren in der EF und auch in der Q-Phase erwartete Entlastung bei der Korrektur nicht im Widerspruch zu dem zusätzlichen Druck, der bei zu kurzen Klausuren zulasten der notwendigen fachlichen Tiefe entsteht.

VV 14.3.3 Wir begrüßen, dass die GKL nur noch in Grundkursen vorgenommen werden können.

Ebenso merken wir positiv an, dass nun wieder die Möglichkeit einer Zeitverlängerung für Schülerexperimente oder praktische Arbeiten vorgesehen ist. Da im Abitur Schülerexperimente oder praktische Arbeiten wie z. B. in Kunst möglich sind, muss dies im Sinne einer angemessenen Prüfungsvorbereitung auf das 1.-3. Fach auch im Rahmen von Klausuren geübt werden und nicht nur GKL.

VV 14.3.3 und 14.3.4: Die Festlegung des Termins der GKL durch die Fachschaften kann bei Abwahl eines Faches in Q2 dazu führen, dass in einem Referenzfach kein LNW (da abgewählt werden kann) und keine Produkte angefertigt werden konnten. Es findet sich hier keine hinreichende Definition dazu, was ein Produkt ist, hierzu muss es klare Kriterien geben.

Bsp.: Ein GK GE wird im PK als Referenzfach schriftlich gewählt. Wenn er dann in der Q2 abgewählt wird, die Fachschaft Geschichte den GKL aber in das erste Halbjahr der Q2 legt, hat man vor dem PK keinen GKL im Referenzfach erbracht und „nur“ Klausuren geschrieben. Ein anderer SuS, der evtl. das andere Referenzfach (bspw. SW) über den PK als Abiturfach einbringt, hat aber bereits in Q1.2 eine Klausur durch einen GKL ersetzt, weil die Fachschaft SW dies so festgelegt hat. Schüler 2 ist also dadurch in seinem Abiturfach im Vorteil.

Zu § 14 Abs 4 (Kommunikationsprüfung)

Die Neuerung, in den modernen Fremdsprachen auch in der EF eine mündliche Kommunikationsprüfung zu ermöglichen, wird von Lehrkräften möglicherweise als Arbeitsentlastung gesehen werden. Ob diese allerdings der Vertiefung der Fachlichkeit dient, gerade auch in Vorbereitung auf die Q-Phase und zur Unterstützung der Entscheidung für die LK/GK-Auswahl, kann man kritisch sehen. Wir schlagen daher vor, zur Minimierung des Unterrichtsausfalls, des Vertretungsbedarfs und der Mehrarbeit angemessene organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen. Diese dürfen aber nicht zu einer Senkung des Anspruchsniveaus führen. In der Konsequenz der Ausweitung derartiger Prüfungsformate muss zwingend der Mehrarbeitserlass den schulischen Realitäten angepasst werden.

VV §14, 14.4.2 Wir begrüßen an dieser Stelle, dass die Kommunikationsprüfungen nun in der EF als GKL dienen können, wir würden allerdings eine Übertragung auf die Q-Phase begrüßen.

Zu §14 Abs. 5 (Umsetzung GKL)

Da die GKL in der APO-GOSt und den jeweiligen KLP recht offen bzw. sehr unterschiedlich eingeordnet und beschrieben werden, stellt sich die Frage, wie diese den Eltern vermittelt werden sollen. Man denke an Versuchsaufbauten in Physik, Biologie oder Chemie und auch eine Kommunikationsprüfung, wenn diese ebenfalls eine GKL sein kann (was leider nirgendwo definiert wird). Wir schlagen daher vor, z.B. Foto- oder Filmdokumentationen der Produkte zuzulassen.

VV 14.5.3 Die angepasste Formulierung zu individuellen Nachschreibetermine ist aus unserer Sicht zu weit gefasst, sie ist aus unserer Sicht nicht praktikabel, es müsste ein Passus eingefügt werden, der die Formulierung „in begründeten Ausnahmefällen“ enthält.

Zu §16 Abs. 3

Wir begrüßen ausdrücklich, dass hier qualifizierende Bemerkungen aufgenommen wurden, aus denen eine größere Verbindlichkeit der Teilnahme an den Vertiefungskursen erwächst.

Zu § 17 Abs. 1

Die Präzisierung in 17.1 unterstreichen wir ausdrücklich positiv.

Zu §17 Abs. 3 (Festlegung BLL)

In der Q2.1 sollte der Schulleiter nicht allein mit der Fachlehrkraft entscheiden, ob die vorgesehene Leistung angemessen ist. Aus laufbahnplanerischen Gründen muss auch die Oberstufenkoordinatorin/der Oberstufenkoordinator oder die Beratungslehrkraft eingebunden sein.

Ein Anzeigen der besonderen Lernleistung zu Beginn des zweiten Halbjahres der Q2 ist aus unserer Sicht zu spät, da dies die Abitur-Organisation in einem erheblichen Maße beeinflussen kann. Weitere Einlassungen zu BLL siehe §36.

Es erscheint dennoch bedenklich, wenn ein Prüfungsteil der Abiturprüfung bereits vor Zulassung zu dieser erbracht werden muss – also eine Leistungserbringung erfolgt, inkl. aller in der Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Maßnahmen, die unter Umständen keinerlei Berücksichtigung findet oder Relevanz hat.

Zu § 17 Abs. 4 (Bewertung Individualleistung in Gruppenprüfung)

Bei Gruppenprüfungen muss gewährleistet werden, dass die jeweils individuelle Leistung kenntlich und erkennbar ist, daher begrüßen wir die Anpassung, dass zum „überwiegenden Teil die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein“ muss.

Zu §22 Abs. 4 (Meldung ZK-Lehrkraft)

Auch wenn an dieser Stelle keine Änderung zur aktuellen APO-GOSt vorgenommen wurde, stellt sich die Frage, warum ein Zertifikatskurs nicht vollständig anerkannt wird und die Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde eingeholt werden muss. Im Sinne des Bürokratieabbaus würden wir darauf verzichten.

Zu §26 Abs 1 (Anrechnung Kurse für Zulassung)

Es soll zukünftig ein Kurs mehr in das Abitur eingebracht werden, während die Anzahl der erlaubten Defizite auf maximal sieben gedeckelt wird. Der PhV begrüßt diese Angleichung im Sinne der erhöhten Vergleichbarkeit und der Bestrebungen der BMK im Zusammenhang mit dem bundesweiten Zentralabitur. Wir begrüßen ausdrücklich, dass eine Präzisierung vorgenommen wurde, wonach die Konsequenzen von mit der Punktzahl „0“ abgeschlossenen Kursen definiert wurden, dies gilt ebenfalls für Vertiefungskurse, für die eine Bewertung „nicht teilgenommen“ vorliegt.

Zu § 26 Abs. 2 (Referenzfach PK)

Das Referenzfach (Grundkursfach) ist dem Projektkurs zugesprochen. Aus PhV-Sicht wäre es begrüßenswert, wenn es lediglich eine Anlehnung an einen Grundkurs gäbe. Wie in §12 Abs. 3 bereits dargelegt, halten wir dies für problematisch.

Zu §27 Abs 2 (Zulassung)

Ein Defizit weniger (vgl. § 26 Abs 1) ist aus PhV-Sicht begrüßenswert.

Zu §28 Abs. 4 (Verlängerungsmöglichkeit Klausuren)

Hier wird auf die Möglichkeit der gestalterisch-praktischen Aufgabe in Kunst oder Musik im 2. – 4. Abiturfach verwiesen. Wie zuvor schon angemerkt wurde aber die bisher sinnvollerweise mögliche Zeitverlängerung der Klausuren dafür gestrichen. Eine Beibehaltung der Verlängerungsmöglichkeit wäre wünschenswert.

Zu §34 Abs. 5 (Mündliche Prüfungen)

Die Neuerung, dass alle Mitglieder des FPA Fragen an den Prüfling richten dürfen, sehen wir kritisch. Die gleichzeitige Schriftführung erscheint uns damit unvereinbar, da bisher Ergebnisprotokolle nicht zulässig und auch zukünftig nicht sein sollten (vgl. Qualität des Protokolls VV 43.1.2).

Zu § 35 (Präsentationsprüfung)

Für die Organisation der Präsentationsprüfung im 5. Fach sehen wir ein erhebliches Zeitproblem. Die Vorgaben der APO-GOSt lassen den Schluss zu, dass die erste Sitzung des ZAA in zeitlich größeren Abstand vor den Osterferien stattfinden muss. In der Konsequenz führt das zu einem verkürzten zweiten Halbjahr der Q2. Wenn die Prüfungen in der ersten Woche nach den Osterferien laufen sollen, ist dies nicht vermeidbar. Dies verkürzt somit die Zeit der fachlichen Vorbereitung in allen Abiturfächern und gefährdet möglicherweise die Erfüllung der KLP-Erfordernisse.

Wir begrüßen, dass die FPA erst nach der Zulassungsentscheidung stattfinden.

Zu § 35 Abs. 2 (FPA 5. Abiturfach)

Die Vorgaben zur Gestaltung des FPA lassen auf einen hohen zeitlichen und organisatorischen Aufwand schließen, da der Fachprüfer/die Fachprüferin das Gremium über die der Präsentation zugrundeliegenden Leistungsnachweise aus der Qualifikationsphase informieren muss. Da der Fachprüfer/die Fachprüferin aber nicht zwingend der Fachlehrer des PK ist, der in der Q1 als Referenzfach unterrichtet wird, sind hier weitere Absprachen notwendig (Vornoten, Produktpräsentationen). Dies ist zeitlich durch benötigte Erläuterungen der Projektkurslehrkraft kaum darstellbar.

Der Verweis in § 35 Abs. 2 „Festlegungen und Leistungsnachweise des Prüflings aus der Q-Phase gemäß § 14 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 2“ ist u. E. nicht hinreichend klar. Es müsste für den Fall, dass sich die Prüfung aus einem GK generiert, gesondert erläutert werden, auf welche Produkte sich die Präsentationsprüfung bezieht.

Es bleibt aus unserer Sicht offen, wer der/die ausgewiesene Fachprüfer/in ist, wenn ein Projektkurs wegen der Möglichkeit der Anbindung an zwei Referenzfächer von mehr als einer Lehrkraft durchgeführt wird. Hier muss eine Konkretisierung erfolgen, die vor allem den Anspruch an den fachlichen Prüfungsteil sichert.

Für die Planung einer fachlich fundierten Prüfung im 5. Fach muss eine differenzierte Prüfungsvorbereitung erfolgen. Dennoch wiederholen wir unsere Kritik der enormen zusätzlichen zeitlichen Beanspruchung der Lehrkräfte.

Zu § 35 Abs 4 und VV 35.4.2 (neu)

Wir begrüßen die Ergänzung in den VV, dass Gruppenprüfungen eine entsprechend ausgewiesene Verlängerung der Prüfungsdauer vorsehen.

Zu § 35 Abs 5 (Prüfungsvorbereitung)

Dieser Absatz wird durch die VV nun angemessen definiert durch eine konkrete zeitliche Vorgabe der Vorbereitungszeit. Dies begrüßen wir ausdrücklich.

Zu § 35 Abs 6 (Bewertung Präsentationsprüfung)

Im Sinne des Qualitätsanspruchs begrüßen wir, dass das Fachgespräch eine fundamentale Bedeutung für die Gesamtprüfung hat, was bedeutet, dass keine Prüfung bestanden werden kann, wenn der zweite Teil mit weniger als vier Punkten bewertet wird.

Wir erlauben uns an dieser Stelle eine Einschätzung zum kriterialen Bewertungsraster. Wir begrüßen die Bemühungen nach Vereinheitlichung, besserer Vergleichbarkeit von Schülerleistungen und vereinfachter Protokollführung. Wir halten es jedoch für erforderlich, die Praktikabilität nach ersten Erfahrungen der Lehrkräfte unbedingt kritisch zu prüfen und gegebenenfalls nachzusteuern.

Zu § 36 (Besondere Lernleistung)                                                

Durch die Fachanbindung der BLL und die Vorgabe, ein Fach nicht zweimal einbringen zu können, kann die BLL ihren Charakter der Exzellenzförderung verlieren. So könnte beispielsweise eine sprachlich begabte Schülerin (LK E und LK D) keine BLL durch einen Sprachwettbewerb in Englisch einbringen. Die grundsätzliche Fachanbindung des 5. Abiturfaches ist richtig, bei einer Ermöglichung einer BLL als 5. Fach wird aus unserer Sicht eine besondere Begabung aber u.U. nicht ausreichend gewürdigt. Dies ist für SuS bedauerlich, die beispielsweise eine besondere Begabung in Mathematik oder Sprachen besitzen. Dennoch begrüßen wir die Anpassung, dass die BLL nicht mehr aus einem Projektkurs generiert werden kann.

Die BLL, so wie sie zurzeit angedacht ist, ermöglicht nach unserem Verständnis theoretisch die Hinzunahme eines 5. Abiturfaches in die Abiturprüfung, ohne dass im Vorfeld ein GK oder LK, also fachliche Leistungen in diesem Fach erbracht werden mussten. Das ist bei allen andern Abiturfächern ausgeschlossen. Diese Vorgabe liegt zwar näher an der bisherigen Regelung zur BLL, aber die o. a. Problemlage wird dadurch nicht aufgelöst. Hier wäre unbedingt zu präzisieren, ob das Fach, indem die BLL erbracht wird, zumindest als GK belegt werden, aber

nicht eingebracht werden muss oder ob der Wegfall der Einbringungspflicht o. a. Möglichkeit explizit eröffnet. Und falls man eine Belegungsverpflichtung beibehielte, ist festzulegen, wie lange. Dies wiederum machte eine Festlegung desjenigen Faches mit BLL bereits zu Beginn der Q1 bzw. Q2 erforderlich.

Ergänzungen zur Praxis

Die Hinweise zum Umgang mit SuS mit Sport-Attest in der Oberstufe sind entfallen. Hier besteht aber großer Regelungsbedarf, da SuS vermehrt solche Atteste vorlegen. Lediglich in §30 Abs.3.3 wird auf den Umgang mit Sportunfähigkeit im Abiturverfahren eingegangen. Diese Information sollte ergänzt werden.

Hinweis zu den Zeugnisanlagen: Zudem wäre es schön, wenn es für die Q-Phase auch eine Zeugnisvorlage mit Bescheinigung des Mittleren Schulabschlusses gäbe.

Fazit

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Neuerungen in der APO-GOSt, auch nach den vorgenommenen durchaus als sehr sinnvoll anzusehenden Anpassungen weiterhin ein hochkomplexes und in Teilen kompliziert gestaltetes Konstrukt bleiben, das in der Folgenabschätzung kaum zu überblicken ist. Dies geht auch aus zahlreichen Rückmeldungen hervor, die wir erhalten haben.

Da diese Oberstufenreform sehr umfänglich ist und die Änderungen viele unterschiedliche Bereiche tangieren, die an den meisten Gymnasien und Gesamtschulen weder erprobt noch evaluiert werden konnten, wäre eine sukzessive Einführung der genannten Neuerungen mit einer entsprechenden Evaluation aus unserer Sicht besser gewesen.

Auch die hier vorliegende Version der APO-GOSt birgt nach wie vor die Gefahr, Schulen, bzw. Kollegien organisatorisch mit der Umsetzung zu überlasten. Und das in einer Zeit, in der auch an anderen Stellen zahlreiche neue Herausforderungen und Veränderungsprozesse den Schulalltag prägen. Aus unserer Sicht besteht das Risiko, dass die Reform insgesamt das System Schule zu Lasten der SuS, der Lehrkräfte und auch der Qualität des Abschlusses Abitur überfordert.

Wir begrüßen daher die vorgenommenen Vereinfachungen und/oder Klarstellungen, plädieren allerdings gleichzeitig dafür, weitere vorzunehmen. Dazu haben wir hier und auch in unseren KLP-Stellungnahmen konkrete Vorschläge gemacht. Zudem müssen weitere konkrete Beispiele/Materialien zur Unterstützung der Lehrkräfte dringend zur Verfügung gestellt werden.

Wir gehen davon aus, dass die entsprechenden Regelungen für die Weiterbildungskollegs ebenfalls zeitnah überarbeitet werden.

Das deutlich ausgewiesene Bestreben des MSB, die allgemeine Hochschulreife und die vertiefte allgemeine Bildung auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zu erhalten, ist dem PhV NRW ein ebenso fundamentales Anliegen. Wir betonen an dieser Stelle erneut, dass wir die grundsätzliche Absicht, neue Kompetenzen und Prüfungsformate in den gymnasialen Bildungsgang zu integrieren als erforderlich erachten, um unsere SuS bestmöglich auf die Herausforderungen in Studium und Beruf vorzubereiten.

Aus diesem Grunde ist der PhV NRW bereit, an der Weiterentwicklung der gymnasialen Oberstufe konstruktiv mitzuarbeiten.

Düsseldorf, den 10.06.2026

Mit freundlichen Grüßen

gez. Sabine Mistler
Vorsitzende PhV NRW

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