Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
STELLUNGNAHME
des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(phv NRW)
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der
Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Beteiligung nach § 93 Landesbeamtengesetzes
Sehr geehrter Herr Staude,
hiermit nimmt der Philologenverband NRW Stellung zum oben angeführten Gesetzentwurf zur Lehrkräftebesoldung.
Der PhV NRW begrüßt, dass im Rahmen der Anpassung der Eingangsbesoldung die an den Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Gesamtschulen beschäftigten Sekundarstufen-I-Lehrkräfte die ihnen zustehende Wertschätzung erfahren.
Wir befürworten, die im Entwurf vorgenommen Zuordnung des betroffenen Personenkreises Laufbahngruppe 2 Eingangsamt 1. Aus Sicht des PhV NRW hätte andernfalls das “Abstandsgebot” zu Lehrkräften der Laufbahngruppe 2.2 nicht gewahrt werden können (vgl. zum Abstandsgebot BVerfG 23.5.2017 – 2 BvR 884/14).
Zudem rechtfertigen gemäß aktuellem Urteil des VG Gelsenkirchen erheblich unterschiedliche Anforderungen im Rahmen der Fachausbildung eine unterschiedliche Besoldung (14.09.2022 AZ 1 K 951/18).
Bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sind jedoch Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten und sie dürfen nicht infolge von Einzelmaßnahmen nach und nach eingeebnet werden. Darüber hinaus besteht ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, vgl. hierzu BVerfG 5.5.2015 – 2 BvL 17/09. Der Gesetzgeber handelt also zutreffend, wenn Lehrkräfte im Bereich der Primarstufe und der Sek. I in Laufbahngruppe 2.1 verbleiben.
Die unter Artikel 6 Nr. 3 und 4 vorgenommene Aufgabe der Ausweisung der Ämter der Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigungen für ein schulformspezifisches oder schulstufenbezogenes Lehramt zugunsten eines Einheitsamtes für Lehrkräfte der Primarstufe und der Sekundarstufe I, lehnt der Philologenverband NRW grundsätzlich ab. Zu dem in NRW tradierten und bewährten differenzierten Schulsystem gehören schulformspezifische Lehrämter. Die Gesetzesbegründung entbehrt an dieser Stelle jeglicher Begründung, sondern beschreibt lediglich den Sachverhalt. Offenbar soll die Aufgabe des gegliederten Schulsystems mittels der Einführung eines Einheitslehrers über eine Änderung des Landesbesoldungsgesetztes eingeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Sabine Mistler
– Vorsitzende PhV NRW –