Stellungnahme zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung
STELLUNGNAHME
des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(phv NRW)
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung
von Vorschriften der Lehrerausbildung
– Verbändebeteiligung gem. § 77 SchulG NRW –
Sehr geehrter Herr Dr. Mauer,
vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der vorliegende Entwurf einer Mantelverordnung betrifft avisierte Änderungen der OVP, der OBAS und der Anerkennung von ausländischen Lehramtsqualifikationen.
Diese einzelnen Verordnungen sind individuell zu betrachten.
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen, kurz OVP
Viele Änderungen sind rein redaktioneller Art und setzen daher kaum einen erneuten Schwerpunkt. Es ist die Möglichkeit vertan worden, aus der Praxis angemahnte Änderungen einzufügen. Die Ankündigung, man habe die Ausbildung „praxisnäher und authentischer ausgestalten wollen“, wird somit nicht erfüllt.
So bleibt es beim Beginn 1. Mai eines Jahres, statt die auf 18 Monate gekürzte Ausbildung auf die drei Schulhalbjahre auszurichten. Dies hätte eine gründliche Einarbeitungszeit in eine theoretisch fundierte und praxisnahe Einführungsphase im ersten Schul- und Ausbildungshalbjahr ermöglicht. Dieser Einarbeitung gefolgt wäre ein ganzes Jahr mit persönlicher Verantwortung für den eigenen Ausbildungsstand und schulischen Verpflichtungen wie Selbstständiger Unterricht und der Staatsprüfung. Stattdessen ist von Quartalen die Rede, die künstlich geschaffen sind, mit der Schulrealität nicht übereinstimmen.
Noch dringlicher gefordert wurde von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern eine fairere und realistischere Bewertungsmöglichkeit. Wir kritisieren daher den Verzicht auf Notentendenzen im § 28 – Noten, die in Schule (Oberstufe) und Universität geschätzt und genutzt werden.
Zu den Veränderungen Im Einzelnen:
- §1
Hier wurde nur durch Hochziehen des letzten Satzes – die Kompetenzen und Standards des VD (Vorbereitungsdienstes) als Grundlage in den zweiten Satz, eine nachvollziehbare Fokussierung der Ziele erreicht. Die entsprechenden Handlungsfelder finden sich stichwortartig ebenso wieder. Das neu eingefügte Schlagwort der „Bildung in der digitalisierten Welt“ wird leider auch durch diese Ergänzung wie auch in §11 nicht besser, eher unkonkreter als der bisher genutzte Terminus der modernen Informations- und Kommunikationstechniken.
Zu beachten ist nach wie vor, dass die Voraussetzungen an den Schulen höchst unterschiedlich sind. Hier stellt sich das Problem der Chancengleichheit in der Ausbildung der LAA (Lehramtsanwärter) und müsste in irgendeiner Form aufgegriffen werden.
- §3 (3)
Diese Regelung ist grundsätzlich begrüßenswert.
Zu überlegen ist, ob eine Wartefrist von zwei Jahren immer sinnvoll ist. Sie erzwingt einen Seminarwechsel, nicht jede Erkrankung erfordert zwei Jahre Wartezeit.
- §4
Die Ergänzung bzw. Streichungen sind klärend, der Nachweis des Masernschutzes hinsichtlich Infektionsschutzgesetz nachvollziehbar.
Bei den Fristen ist jedoch zu beachten, dass die Koordination schwierig sein kann. Übergangsfristen statt Anschlussfristen könnten sinnvoll sein.
- %5
(1)
Wie bereits angeführt, wurde hier die Chance einer Anpassung zu schulischen Terminen nicht genutzt. Wir fordern daher weiter, den Einstieg zum jeweiligen Schulhalbjahresbeginn zu ermöglichen.
(3)
Eine erneute Wiedereinstellung nach weiterer vorzeitiger Entlassung sollen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ermöglicht werden, außerdem sind einmalige Wiedereinstellungen nach einer Entlassung aus einem wichtigen Grund geplant.
Diese Ergänzung begrüßen wir. So ermöglicht sie die Rückkehr nach einer Entlassung aus dem VD (Vorbereitungsdienst) einmalig, selbst wenn die Gründe der Unterbrechung nicht als „wichtig“ anerkannt wurden.
Warum die Grenze von nach mindestens 2 Jahren gewählt wurde, erschließt sich uns nicht. Wichtig bleibt, dass auf die Konsequenzen jeweils hingewiesen wird.
Hier ist dennoch kritisch zu prüfen, ob diese Regelungen nicht zu einer starken Zunahme von Abbrüchen des VD führen könnten. In jedem Fall verursacht die geplante Regelung für alle Beteiligten sehr viel Arbeit, die ausbildungsfachlich nicht sinnvoll ist – etwa in Form von Beratungsgesprächen, Gutachtenerstellung und Aktenweiterleitung. Die geplante Regelung dürfte u.U. dazu führen, dass LAA (hier als Kurzform genutzt für Lehramtsanwärterinnen und -anwärter) ihre Ausbildung abbrechen, um bei einer Wiedereinstellung einen Seminarort zugeteilt zu bekommen, der ihren Vorstellungen eher entspricht als der ursprüngliche.
- §10
(4)
Eine „maximal fünftägige überfachliche Kompaktphase“ gibt der bisher an den ZfsL (Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung) genutzten intensiven Schulungsphase nun einen Namen. Das Benennen der zur „Ausbildung gehörenden selbstorganisierten Lerngruppen einschließlich kollegialer Fallberatung“ ist vermutlich anderen Schulformen geschuldet. Da es in Gy/Ge-Seminaren in der Regel kleinere Lerngruppen gibt, ist dies keine neue Arbeitsform. Die Verpflichtung allerdings widerspricht §1, in dem die Eigenverantwortung der LAA benannt wird. In der Regel weiß jeder Auszubildende, mit wem er zielfunktional zusammenarbeiten will und kann, dies funktioniert im Alltag ohne Festlegung in Paragrafen. Die Verankerung „kollegialer Fallberatung“ empfinden wir als überflüssig.
Zudem stellt sich die Frage, warum diese Kompaktphase überfachlich gestaltet sein soll, und was das für die bisher an vielen ZfsL üblichen fachlichen Intensivphasen bedeutet. Sind sie in Zukunft nicht mehr zulässig?
Es muss ebenfalls ausgeschlossen werden, dass die LAAs durch den immer wieder von ihnen monierten Zeitmangel in der verkürzten Ausbildung, nicht zu einer zeitlichen Mehrbelastung kommen darf.
(6)
In Konsequenz der Eigenverantwortung und ggfs. Profilbildung der Seminare und Seminarstandorte erfolgt die Einbindung in lehramtsbezogene Ausbildungsprogramme.
- §11 Ausbildung an Schulen
Wir begrüßen die Ergänzung in (3), was die Widerspiegelung des Schulalltags in den UB (Unterrichtsbeurteilungen) angeht. Ebenso die nun mehr mögliche Schwerpunktsetzung für den LAA, wenngleich die Realität eine andere ist, weil der angesehene Unterricht in der Regel nicht 1:1 die schulische Praxis widerspiegelt. Die Ergänzung zur Vorlage der kurzgefassten Planung bei Terminierung der Unterrichtseinsichtnahme von mindestens drei Tagen zuvor ist hilfreich. Kurzfristige Hospitationsankündigungen (unter drei Tagen) gibt es in der Regel nicht, die Regelung mag aber den LAA schützen.
Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Regelung im Extremfall dazu führen könnte, dass keine schriftliche Planung eingereicht wird. Hier stellt sich die Fragen, ob es nicht sinnvoll ist, eine Mindestanzahl an länger geplanten UBs mit schriftlicher Planung mit aufzunehmen.
Die Ergänzung zu den genutzten Medien und Methoden „der digitalisierten Welt“ ist aus unserer Sicht überflüssig, eine ständige Wiederholung des Begriffs macht ihn nicht gehaltvoller oder konkreter. Auch die explizite Erwähnung kooperativer Unterrichtsformen ist überflüssig, gehören doch eine Vielzahl von Unterrichtsformen zur Praxis und damit längst zur Ausbildung.
(8)
Dies bedeutet eine schleichende Erhöhung der Arbeitszeit der Auszubildenden. Auch wenn die finanzielle Spritze hier und da hilfreich sein mag, die mit der Verdoppelung der möglichen Mehrarbeit einhergeht, so bleibt doch der Verdacht, dass damit Lücken im Kollegium aufgefüllt werden sollen. Mehrarbeit für LAA, auch freiwillige, taugen nicht als Maßnahmen gegen Lehrermangel.
Da die LAA von den Schulleitungen am Ende ihrer Ausbildungszeit beurteilt werden, dürften sie erheblichen Druck verspüren, Mehrarbeit nicht zu verweigern. In solchen Fällen sollte dringend die Zustimmung des Seminars eingeholt werden, um die LAA zu schützen.
Die Streichung des letzten Satzes „Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts“ ist für uns nicht nachvollziehbar und sollte dringend rückgängig gemacht werden. Die Ausbildung der LAA muss absolute Priorität haben.
- §12
Es handelt sich um eine offene Benachteiligung der LAA mit Sek-II-Lehrbefähigungen: Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Referendarinnen und Referendare der Sek II anders behandelt werden als die anderer Schulformen. Dies mit der womöglich engen Einstellungssituation zu begründen, lässt vermuten, dass andere Gründe als die Erweiterung des Horizonts eine Rolle spielen. Den jungen Menschen Hemmschwellen zu unterstellen, ist aus PhV-Sicht unangemessen.
Noch weniger nachvollziehbar ist, dass Art und Umfang dieses Einblicks in die Hände des HRSGE- Seminars (Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen) gelegt wird, mit dem vagen Hinweis „im Einvernehmen mit“ dem GY/GE-Seminar. Dieser Paragraf ist überflüssig und zu streichen.
- §15
Die Umbenennung und zeitliche Ausdehnung des (ersten) Perspektivgesprächs ist für die jeweiligen Planungen hilfreich. Zu präzisieren wäre, ob dieses Perspektivgespräch anders als das EPG (Eingangs- und Perspektivgespräch) ohne eine Unterrichtsmitschau der beteiligten Personen erfolgen kann und wer die Gespräche führen soll: Fachleitungen oder überfachliche Kernseminarleitungen? Sinnvoll erschiene im Übrigen eine Ausweitung des Gesprächsinhaltes auf das erste Quartal insgesamt.
Warum aber soll der gehaltene Unterrichtsbesuch als Grundlage gestrichen werden? Gerade dieser Unterrichtseinblick ermöglicht es dem beteiligten Seminarausbilder und schulischen Vertreter, die vom Kandidaten gemachten Angaben zum Professionalisierungsprozess zu verifizieren. Dass es ein weiteres explizites Perspektivgespräch geben soll, ist so kurz vor dem Prüfungstag nur sinnvoll, wenn die Gefahr besteht, diese nicht zu bestehen.
Auch für die schulischen Beteiligten entstehen hier Mehrarbeit und ggf. Unterrichtsausfall. An sich aber ist dieser zusätzliche Termin als überflüssig anzusehen, leisten doch die Beratungsanlässe im Verlauf der Ausbildung (Hospitationen und Reflexionen durch Fachleiterinnen und Fachfachleiter, sowie Kernseminarleitungen sowie durch Fachlehrkräfte, ABBs, Schulleitung …) genau dieses.
- $31 Prüfungsausschuss
Nicht hinreichend klar erscheint die Rolle der vierten an der Prüfung teilnehmenden Person. Der Wortlaut des Entwurfs legt nahe, dass es sich um eine Person handelt, die kein Benotungsrecht hat. Daher stellt sich uns die Frage, ob die Kommission dadurch nicht unnötig vergrößert wird und Reisekosten sowie Unterrichtsausfall erzeugt werden. Nach Ansicht des PhV NRW sollte es dabeibleiben, dass einer der Prüfer bzw. eine der Prüferinnen dem Prüfling bekannt ist.
Kaum nachzuvollziehen ist die Begründung zur Absetzung des oder der bekannten Prüfenden. Sie suggeriert, dass bisher keine objektiven Beurteilungen erfolgt sind und dass keine einheitlichen Bewertungskriterien genutzt wurden.
Wie wird angesichts des Wegfalls von dem Prüfling bekannten Prüfern bzw. Prüferinnen sichergestellt, dass die zur Bewertung notwendigen Kompetenzen vorhanden sind? Wir beobachten oft, dass z.B. Revisionsverfahren zur Berufung einer Fachleiterin oder eines Fachleiters für die ZfsL, gerade die Beratungs- und Bewertungskompetenz der bewerbenden Lehrkräfte trotz guter Leistungsberichte von Schulleitungen als mängelbehaftet bis unzureichend eingeschätzt werden. Allein die Kompetenzen als Unterrichtende/r in einem Fach an Schule reichen nicht aus, die Fähigkeiten eines anderen Kriterien gestützt bewerten zu können.
Die geplante Regelung mit womöglich zwei fremden Fachleitungen und einer „hausinternen“ Begleitung/Beratung führt aus unserer Sicht nicht zu einer objektiveren Beurteilung des Prüflings und sichert auch nicht die Qualität der Bewertung. Sie könnte vielmehr zu mehr Widersprüchen und gerichtlichen Prüfungen führen, da die Kompetenz des Bewertenden womöglich infrage gestellt werden kann. Auch ist unklar, wie bei Beteiligung in beobachtender Rolle die Geheimhaltung sichergestellt werden kann.
Der PhV NRW fordert hier dringend ein Überdenken des angedachten neuen Prozederes. Dass der Prüfling sich bisher auf einen bekannten Seminarausbilder verlassen konnte, hat sich bewährt, vor dem Hintergrund der emotionalen Stütze am wichtigen Prüfungstag, der gesicherten Transportwege der Prüfungsunterlagen, der gesicherten Geheimhaltung vor, während und nach der Prüfung.
- §32
Dass das Kolloquium bei nicht ausreichender Leistung in den UPP (Unterrichtspraktischen Prüfungen) dann nicht zu Ende gebracht wird, ist sachlogisch. Zugleich aber darf der erste Teil des Kolloquiums, der ja eher eine fiktive, nicht überprüfbare Selbstdarstellung des Prüflings ist, keine Bewertung erhalten. Sollte es bei diesem Teil bleiben, so muss dies verankert werden. Wir empfehlen daher dringend, auf eine Teilung zu verzichten.
(2)
Die Präferenz des Präsenzunterrichtes ist korrekt herausgestellt, die Möglichkeit der Prüfung im Distanzformat sachlogisch eingearbeitet. So können z.B. schwangere Lehrkräfte die UPPs in ihren Lerngruppen durchführen. Eine Prüfung dieses Einzelfalls sollte jedoch durch das Prüfungsamt erfolgen, dies müsste hier verankert werden.
(7)
Die Kürzung der Zeit der Stellungnahme nach erfolgter UPP auf 10 Minuten sehen wir als nicht sinnvoll an, denn der Fokus wird weggelenkt vom Unterricht und nimmt die Möglichkeit, eventuelle Fehlplanungen der UPP-Stunden zu reflektieren und zu korrigieren und ist gesehen im Zusammenhang mit der Gesamtdauer eher kosmetisch.
- $33 (2)
Die „Aufwertung“ des Kolloquiums ist ein im Ansatz nachvollziehbares Unterfangen, die Aufteilung in zwei halbe Teile jedoch weder praktikabel noch für den Prüfling sinnvoll. Diese Aufteilung führt zu einer Verlängerung des Prüfungstages, da statt der zweiten und vierten Unterrichtsstunde dann erst die dritte und fünfte Stunde für die UPPs (unterrichtspraktische Prüfung/en) gewählt werden können.
Zudem sieht der PhV NRW es als fragwürdig an, allgemeine und belastbare Beurteilungskriterien für die Darstellung des professionsbezogenen Entwicklungsprozesses hin zu einer „Lehrerpersönlichkeit“ im ersten Teil zu benennen.
Fraglich ist, warum das Kolloquium überhaupt zweigeteilt werden soll. Warum kann nicht ein Prüfling nach Durchführung und auf der Basis der gezeigten Stunden seinen professionsbezogenen Entwicklungsprozess darlegen, wobei zu prüfen ist, ob er selbst die Entwicklung seiner Berufspersönlichkeit hier ungeschönt darzustellen vermag. Auf der Basis der Stunden aber ermöglicht es den Prüfenden, mit einer erlebten Grundlage den Ausführungen zu folgen, ins Gespräch zu kommen und nimmt der Erzählung den fiktiven Charakter. Die Zusammenhänge des eigenen beruflichen Handelns auch innerhalb kollegialer Gruppen mögen angeführt werden, müssen aber, da nicht belegbar, da zudem nicht auf den Prüfungstag bezogen, sondern eben auf die ganze Ausbildung aus einem Bewertungsbereich herausgenommen werden, will man den Ausführungen Glauben schenken, dass eben nur der Tag stichprobenhaft gelten soll.
- §38
Den Ergänzungen zur Verlängerung des VD (Vorbereitungsdienstes) bei Teilzeit stimmen wir zu, diese fehlten bislang.
Artikel 2
Änderung der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneisteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung
Es ist offensichtlich, dass vor allem Personen gesucht werden, die die Lücken an den Grundschulen schließen. Somit scheint es vor allem auf Absolventen der universitären Ausbildung für die Gymnasien und Gesamtschulen zu zielen. Verständlicherweise müssen diese Absolventen immerhin eins der Fächer studiert haben, um in die 2. Ausbildungsphase / OBAS einsteigen zu können. Dies dürften Ausnahmefälle bleiben, da der Adressatenkreis hinsichtlich der Ansprüche und Schwerpunkte im Kontext mit Pädagogik, Didaktik und fachlichen Inhalten unterschiedlich sein dürfte. Es ist allerdings zu begrüßen, dass die Möglichkeit besteht.
- §4a
(4) Fragwürdig erscheint das Angebot an LAA, die bereits den Vorbereitungsdienst begonnen haben. Hier handelt sich um eine Abwerbung der LAA für eine andere Schulform.
- 4b
Auch hier gilt oben Genanntes, es verlängert sich zwar der VD so indirekt auf 24 Monate (6 Monate Gy/Ge plus 18 Monate HRSGE Ausbildung. Hier mag es tatsächlich Interessierte geben. Jedoch sind die pädagogischen und fachdidaktischen Unterschiede zu beachten. zudem stellt sich die Frage, wie dies an den ZfsL und Schulen geklärt werden kann, deren Planungen auf 18 Monate ausgerichtet sind.
In diesem Fall ist für die in OBAS Auszubildenden das Ausbildungsplanungsgespräch (§8) vier Wochen vor dem Termin der UPP sinnvoll, weil oft die begleitende ausbildungsgebundene Betreuung weniger präsent ist.
Artikel 3 Änderung der Verordnung… über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich
Hier wird das Niveau der Sprachkenntnisse von C2 für die Zeit der Ausbildung auf C1 heruntergesetzt. Sinnvollerweise sollte dies viel deutlicher verknüpft sein mit der Verpflichtung, den Nachweis der Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 später beizubringen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Sabine Mistler
– Vorsitzende PhV NRW –