Einsatz schwangerer Lehrerinnen im Präsenzunterricht

Kategorien: MitgliederinformationVeröffentlicht: 08.03.2023

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder,

aufgrund deutlich geringerer Infektionen mit dem Coronavirus und eines höheren Immunisierungsgrades der Bevölkerung bewertet das Schulministerium in Abstimmung mit dem Arbeits- und Gesundheitsministerium das Risiko einer Corona-Infektion für schwangere Lehrerinnen neu. Zu Anfang März hat das Haus eine neue Risikoeinschätzung veröffentlicht. Darin heißt es: „Im Regelfall steht die Corona-Infektionslage einer (…) Weiterbeschäftigung (…) nicht mehr im Wege.“

Demnach könnten sich schwangere Frauen nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen – vorbehaltlich individueller gesundheitlicher Einschränkungen – durch das zeitweilige Tragen einer FFP-2-Maske angemessen schützen. Laut MSB bleibe bei dem bisher praktizierten, für stillende und schwangere Lehrerinnen geltenden, Verfahren der individuellen anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung und der nachfolgenden Einbeziehung des betriebsärztlichen Dienstes zur Unterstützung.

Bei besonderen Risikofaktoren wie bekannten Vorerkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft sind zunächst technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu prüfen und festzulegen. Dies kann auch bei besonderen Infektionslagen an einer Schule ggf. der Fall sein. Danach ist zunächst das Ziel, den Arbeitsplatz mutterschutzkonform zu gestalten.

Gelingt dies nicht, ist zu prüfen, ob eine schwangere Lehrkraft anderweitig entsprechend eingesetzt werden kann, ein ggf. beschränktes und/oder befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot kommt nur als letzte mögliche Schutzmaßnahme in Betracht.

Bitte beachten Sie folgende Anmerkung: Unter Umständen kann die konkrete Umsetzung der MSB-Bestimmungen sich in den einzelnen Regierungsbezirken deutlich unterscheiden bzw. kann es sein, dass die einzelnen Bezirksregierungen Konkretisierungen und Präzisierungen zu den MSB-Bestimmungen beschlossen haben. So heißt es etwa von der Bezirksregierung Köln: „Sofern in der Schule eine COVID-19-Infektion auftritt, dauert das betriebliche Beschäftigungsverbot für eine schwangere Beschäftigte, unabhängig von ihrem Immunstatus, nunmehr acht ganze Tagen nach dem letzten bekannten Infektionsfall.“ Wir raten Kolleginnen daher dringend, sich genau hinsichtlich der Haltung der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu erkundigen.

Weitere Informationen finden Sie auf der PhV-NRW-Website. Haben Sie dazu Fragen? Ihre PhV-Personalrätinnen und PhV-Personalräte beraten Sie gern?

Herzliche Grüße

Ihre
Jutta Bohmann

Referat für Gleichstellung, Frauen und Familie im

PHILOLOGENVERBAND
Nordrhein-Westfalen