Stellungnahme des PhV NRW zum Kernlehrplan Katholische Religion | 2026
STELLUNGNAHME
des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(PhV NRW)
zum Kernlehrplan Katholische Religion
für die gymnasiale Oberstufe an
Gymnasium und Gesamtschule
(Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG)
I. Allgemeine Hinweise zu allen Fächern
Diese allgemeinen Hinweise betreffen alle Fächer bzw. Fächergruppen. Wir stellen sie daher allen Stellungnahmen zu den einzelnen KLP-Entwürfen voran. Im Anschluss folgen unsere detaillierten, fachspezifischen Anmerkungen und Hinweise zu dem jeweiligen Fach. Insgesamt haben wir zu 21 der insgesamt 38 KLP-Entwürfe Stellungnahmen verfasst.
Dem MSB und den einzelnen Lehrplankommissionen sei ausdrücklich für die sehr sorgfältige und umfangreiche Arbeit gedankt!
Folgende wichtige Aspekte möchten wir allgemein anmerken:
- Wir begrüßen, dass alle notwendigen Dokumente (KLP, APO-GOSt, VVs sowie die Unterstützungsmaterialen) zeitgleich zur Verfügung gestellt wurden. So ist es möglich, in der Zusammenschau alle Dokumente auf Kohärenz hin zu prüfen, zumal die jeweiligen Regelungen in den KLP und in der APO-GOSt in Bezug auf die entscheidenden Neuerungen (gleichwertige komplexe Leistungsnachweise, Projektkurse, Präsentationsprüfung/Besondere Lernleistung im 5. Abiturfach) stark miteinander zusammenhängen.
- Wie bereits im Vorfeld angemerkt, wäre allerdings eine sukzessive Einführung der genannten Neuerungen mit einer entsprechenden Evaluation besser gewesen. Nun bleibt das Risiko bestehen, dass die Reform insgesamt das System Schule überfordert. Die vorgesehene umfassende Reform der Oberstufe ist komplex und in weiten Teilen zu kompliziert. Das geht auch aus zahlreichen Rückmeldungen hervor, die wir erhalten haben. Wir plädieren daher für eine Vereinfachung und Reduzierung, wo es möglich ist. Dazu machen wir konkrete Vorschläge.
- Da zu sieben Fächern bereits neue KLP vorlagen (BI, CH, PH von 2022; M, D, E, F von 2023), haben wir unsere Stellungnahme zu diesen Fächern kurzgefasst und verweisen nochmal auf unsere ursprünglichen Stellungnahmen im Rahmen der damaligen Verbändebeteiligung bzw. Kernlehrplanentwicklung (https://phv-nrw.de/aktuelles/stellungnahmen/). Die Änderungen in diesen Fächern beziehen sich nun hauptsächlich auf die Kapitel 3 und 4. Und auch hier sind diese Änderungen weitgehend allgemeine Vorgaben, die sich in allen KLP-Entwürfen wiederfinden.
- Eine Sonderstellung nimmt das Fach Englisch ein, da es dort auch in den Kapiteln 1 und 2 Änderungen gab und es wegweisend für alle Fremdsprachen ist.
- Wir bewerten es als sehr positiv, dass zeitgleich zu den Entwürfen viele Unterstützungsmaterialien bereitgestellt wurden. Es fehlen noch die Beispiele zu den gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen sowie die Vorlagen für die schuleigenen Lehrpläne.
- Problemfeld gleichwertige komplexe Leistungsnachweise: Im Kapitel 3 der KLP-Entwürfe sind die fachspezifischen Angaben sehr unterschiedlich im Hinblick auf Umfang und Konkretisierung. Sie reichen von nur einer vorgegebenen Möglichkeit ohne Gestaltungsspielraum für weitere Formate für die Fachkonferenz wie im Fach Mathematik (nur ein mündliches Format) bis hin zu mehreren mündlichen, praktischen und schriftlichen Formaten inkl. Gestaltungsspielraum für weitere Formate für die Fachkonferenz in zahlreichen anderen Fächern. Dies ist auch fachspezifisch nicht nachvollziehbar. Für eine genauere Beurteilung wären zudem Beispiele Die vorgegebene Anzahl der GKL (3 in der EF und in der Q1/2 einmal in allen schriftlichen Grundkursen) sollte reduziert werden (1xEF und 3xQ). Es müsste genauer durchdacht werden, welche Auswirkungen die Regelung in der EF im Bereich der Natur- und Gesellschaftswissenschaften hat, wo in der Regel nur eine Klausur pro Halbjahr geschrieben wird. Dort kann der GKL dann keine Klausur mehr ersetzen, weil mindestens eine Klausur pro Halbjahr geschrieben werden muss, und wäre dann zusätzlich. Der Aufwand bleibt insgesamt hoch wegen der gesonderten, teilweise zusätzlich zur Klausur zu findenden Themen und wegen der Organisation. Dort, wo in den KLP eine schriftliche Option (schriftliche Ausarbeitung) genannt wird, stellt sich die Frage, wie diese vor dem Hintergrund von KI zu bewerten ist, wenn keine Präsentation oder ein Fachgespräch folgen. Außerdem stellt sich die Frage, ob mit dem GKL auch die Anforderung CII in der Tabelle mit den obligatorischen Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung abgedeckt ist. Auch die Koordination und Organisation des GKL bleiben an vielen Stellen unklar. Kann er z.B. während der Unterrichtszeit durchgeführt werden (inkl. Vertiefungsgespräch)? Könnte eine Kommunikationsprüfung in den Fremdsprachen auch als GKL angerechnet werden (das wäre eine große Erleichterung!) oder ist damit womöglich schon automatisch ein GKL erfüllt? Der GKL sollte auch in den Religionslehren in der EF ermöglicht werden, auch wenn sie keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind. Zum Fach Sport gibt es eine Regelung, die in etwa der bisherigen entspricht.
- Das Kapitel 3 zur Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung stellt inzwischen sehr hohe und komplexe Anforderungen an obligatorisch zu berücksichtigende Aspekte. Zu den bereits schon sehr hohen Ansprüchen an Diagnose, individueller Förderungen und Hinweisen zu Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler kommen nun die differenzierten Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung sowie der Bereich der KI. Das ist insgesamt nicht mehr praxistauglich und praktikabel. Hier sollte mehr Spielraum geschaffen werden durch fakultative Formulierungen anstelle von obligatorischen!
- Die Regelungen zur Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen in den KLP (EF verpflichtend) und in der APO-GOSt (EF fakultativ) widersprechen sich. Eine fakultative Regelung würde den Schulen mehr Spielraum ermöglichen. Zumindest müsste man die Verpflichtung für neu einsetzende Kurse in der EF streichen.
- Es wäre hilfreich, wenn der Hinweis in den KLP (Kapitel 4), dass sich die Präsentationsprüfung pro weiteren Prüfling um ca. 20 Minuten verlängert, in die APO-GOSt (§35, Absatz 4) übernommen würde. Dort findet sich lediglich die vage Umschreibung: „Bei Gruppenprüfungen wird die Dauer angemessen erhöht.“ Gruppenprüfungen im Abitur stellen zudem für alle Lehrkräfte ein Novum dar und es wird schwierig sein, die individuellen Prüfungsleistungen bei Gruppenprüfungen rechtssicher einzuschätzen. Dabei hilft das kriterielle Bewertungsraster nur bedingt.
- Die Passepartout-Aufgabe bleibt in ihrer Formulierung und inhaltlichen Ausrichtung unklar. Es stellt sich die Frage, worin genau die zusätzliche Leistung in Bezug auf die bereits erstellten und bewerteten Teilprodukte besteht. Hier gilt es insbesondere das auch im Entwurf der APO-GOSt erwähnte Doppelbewertungsverbot der KMK zu beachten. Eigentlich müsste ein neues Produkt für die Prüfung im 5. Fach auch schon deswegen erstellt werden, um Nachteile für diejenigen Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, die ansonsten von ihren ggf. bereits schlecht bewerteten Teilprodukten ausgehen müssten.
- Bei der Besonderen Lernleistung (BLL) stellt sich die Frage, welche zusätzlichen Kompetenzen im Vergleich zu den GKL bzw. Präsentationsprüfungen (Projektkurs und 5. Fach) erworben bzw. geprüft werden. Man könnte erwägen, die BLL ggf. ganz zu streichen, um das System insgesamt zu vereinfachen.
- Wir begrüßen die Streichung der Aufzählung der Querschnittsaufgaben mit dem Hinweis auf das Schulgesetz und die Richtlinien (jeweils am Anfang der Kapitel 1).
II. Allgemeine fachspezifische Anmerkungen zum KLP-Entwurf Katholische Religionslehre
Der Lehrplan für das Fach Katholische Religionslehre (SII) ist, verglichen mit dem KLP von 2013, im Umfang deutlich reduziert. Eine Reduzierung der Kompetenzen und ein deutlich verringertes Maß an Konkretisierungen führen dazu.
In weiten Teilen bleibt der neue KLP sehr wenig konkret, sowohl bezogen auf die zu behandelnden Inhalte wie auch auf die zu erreichenden Kompetenzen. Dies verwundert besonders bei einem Fach, bei dem es wie bei keinem anderen auf Klarheit und begriffliche Schärfe ankommt.
Der Manteltext fokussiert sehr allgemein die Rolle der „Religionslehren“ und scheint ob seiner Banalität überflüssig. Gleichzeitig ist er das „große Vorzeichen“, das vor allen weiteren Kapiteln des KLP steht. Insofern sind, sollte er beibehalten werden, Änderungen zwingend vorzunehmen, steht er doch am Beginn eines Lehrplans für konfessionellen Unterricht. Völlig fehlen – und dies fällt im Vergleich mit dem KLP eR besonders auf – sowohl die explizite fachliche Anbindung an die katholische Theologie als universitäres Lehrfach als auch die Verankerung des Faches im Grundgesetz sowie der Hinweis auf die notwendige kirchliche Lehrerlaubnis. Der katholische Religionsunterricht ist damit an deutlich mehr Voraussetzungen und Absicherungen gebunden als andere Unterrichtsfächer.
III. Konkrete Hinweise zum KLP-Entwurf Katholische Religionslehre
Seite 8, Zeile 1: „auch mit anderen Konfessionen und Religionen“
Seite 8, Z. 23: „Der katholische Religionsunterricht“
Seite 8, Z. 26: „der katholische Religionsunterricht“
Seite 8, Z. 35: „setzt sie in prüfende Beziehung“, es muss auch darum gehen, Haltungen und Positionen aus kirchlicher Sicht zu bewerten.
Übernahme wesentlicher theologischer und ekklesiologischer Aussagen aus dem KLP 2013, S. 11 (unten) bis 15:
Seite 12, „Inhaltsfeld Antworten auf die Frage nach Gott“, zu ergänzen: „Christliche“. Es geht hier explizit nicht um Gottesvorstellungen in verschiedenen Religionen, sondern um christliche Antworten auf die Gottesfrage. Insofern ist eine Umbenennung des Inhaltsfeldes angemessen.
Seite 13: „Inhaltsfeld Verantwortliches Handeln aus christlicher Verantwortung (Motivation – 2013)“ Es geht im katholischen Religionsunterricht gerade nicht um ein eklektizistisches Auswählen aus einer gleichrangigen Auswahl ethischer Entscheidungsmodelle, sondern ganz konkret um ein Handeln aus christlicher Verantwortung. Dieses schließt selbstverständlich säkulare ethische Konzepte nicht aus, bindet diese aber stets nur vor dem Hintergrund des Lehramts und der katholischen Theologie ein.
Seite 14, Urteilskompetenz, zu ergänzen: Bewertung anderer religiöser Konzepte. Die Autoren führen explizit beispielsweise eine kritische Auseinandersetzung mit „einer fundamentalistischen Lesart der Bibel“ als zu erreichende Sachkompetenz (S. 18) aus. Diese Auseinandersetzung erfordert auch ein Urteil. Gleiches gilt für die Auseinandersetzung mit allen Unterschieden, die zu anderen Konfessionen und Religionen bestehen. Sie Schülerinnen und Schüler müssen befähigt werden, auch hierüber ein Urteil zu fällen. Bisher wurde dies z.B. durch die Beschäftigung mit Nostra Aetate und dem Wahrheitsanspruch der katholischen Kirche erreicht.
Seite 15, zweiter Punkt: Das explizite Einfordern von Ambiguitätstoleranz verwundert. Wem gegenüber soll diese aufgebracht werden, gegenüber den Mitdiskutanten oder gegenüber unterschiedlichen, möglicherweise auch widersprüchlich behandelten Positionen?
Seite 15, fünfter Punkt: „Verantwortliches Handeln aus christlicher Verantwortung (Motivation)“, Begründung s.o.
Seite 16, Inhaltsfeld „Verantwortliches Handeln aus christlicher Verantwortung (Motivation)“, Begründung s.o.
Seite 18, Sachkompetenz, dritter Punkt: „aus katholischer Perspektive“ statt „aus christlicher Perspektive. Angesichts der großen Differenzen bei der Bewertung ethischer Grenzfragen (Abtreibung, Sterbehilfe, Leihmutterschaft, künstliche Befruchtung, uvm.) ist es von entscheidender Bedeutung, in diesem Bereich die katholische/kirchliche Position zu fokussieren. Eine allgemein christliche Position, auf die man sich verständigen könnte, existiert nicht.
Seite 18, Sachkompetenz, neunter Punkt: Die in den Sachkompetenzen erwähnten konfessionellen Unterschiede sind im GK nicht vorgesehen. Dabei sind sie inhaltlich deutlich naheliegender als die Unterschiede zu anderen Religionen. Vorschlag für eine Neuformulierung: „stellen Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Konfessionen und Religionen dar.“
Seite 19, Urteilskompetenz, fünfter Punkt: „einer katholischen Perspektive“ statt „einer christlichen Perspektive“. Begründung s.o.
Seite 19, Urteilskompetenz, sechster Punkt: Ergänzung hinter „christlicher Werte“ mit „in katholischer Prägung“, Begründung s.o.
Seite 19, Inhaltsfelder, Inhaltsfeld „Verantwortliches Handeln aus christlicher Verantwortung (Motivation)“, Begründung s.o.
Seite 20, Urteilskompetenz, erster und zweiter Punkt: Ersetze „christlichen“ durch „katholischen“. Katholische, insbesondere kirchliche Stellungnahmen, unterscheiden sich wesentlich von evangelischen Positionen. Vor diesem Hintergrund ist die Erarbeitung einer katholischen Position geboten, die dann ggf. auch mit einer evangelischen Position kontrastiert werden kann.
Seite 20, Inhaltsfeld „Antworten auf die Frage nach Gott“, zu ergänzen: „Christliche“. Es geht hier explizit nicht um Gottesvorstellungen in verschiedenen Religionen, sondern um christliche Antworten auf die Gottesfrage. Darauf deuten auch die inhaltlichen Schwerpunkte hin. Insofern ist eine Umbenennung des Inhaltsfeldes angemessen.
Seite 20, Sachkompetenz, zweiter und dritter Punkt: Hier wird (wohl unbeabsichtigt) ein Bruch und eine Dichotomie zwischen dem Gott des AT und des NT aufgebaut. In der Exegese wird gerade vor einer solchen Gefahr gewarnt. Angemessen ist stattdessen folgende Formulierung:
„erläutern zentrale Aussagen des jüdisch-christlichen Gottesverständnisses“
„erläutern das von Jesus gelebte und gelehrte Gottesverständnis“
Seite 20, Sachkompetenz, vierter Punkt: Abweichend von der Systematik im gesamten Kernlehrplan wird hier mit der „negativen Theologie“ eine theologische Richtung konkret benannt. Dies wirkt angesichts der Unbestimmtheit in allen anderen Bereichen völlig willkürlich. Eine Begründung für diese Auswahl eines insgesamt eher randständigen Ansatzes gibt es nicht. Eine Streichung ist daher sinnvoll.
Seite 21, erster Punkt, Operator „erörtern“ ersetzen durch „beurteilen“. Es geht hier um ein fachliches Urteil, das eindeutig erreicht werden kann.
Seite 21, Inhaltsfeld „Das Evangelium von Jesus Christus“, Inhaltliche Schwerpunkte, zweiter Spiegelstrich: „Auferweckung“ ersetzen durch „Auferstehung“. Konsequente Verwendung des theologisch angemessenen Begriffs.
Seite 21, Inhaltsfeld „Das Evangelium von Jesus Christus“, Sachkompetenz, erster Punkt: Hier bleibt unklar, welche bzw. wessen Perspektiven eingenommen werden können oder sollen. Inhaltlich sinnvoll ist eine Konkretisierung in Klammern, beispielsweise: (Zuspruch und Anspruch der RGB Jesu, eschatologischer Vorbehalt, soziale Dimension, gesellschaftskritische Dimension, Kritik an den religiösen Verhältnissen zur Zeit Jesu)
Seite 22, Inhaltsfeld „Kirche und ihre Aufgabe in der Welt“, erster Punkt: Der Ausdruck „unterschiedliche Perspektiven“ ist völlig diffus und wenig zielführend, gleiches gilt für den Gegenstand „Debatten über Kirche und ihr Handeln“. Was ist hier intendiert? Geht es um innerkirchliche Reformdebatten, um Kirchenkritik aus der Perspektive sogenannter Humanisten, um die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche, das caritative Handeln der Kirche oder um den Umgang der Kirche mit den Missbrauchsfällen. Alles ist nicht zu leisten, ohne Konkretisierungen ergibt sich damit eine Unverwertbarkeit im Abitur.
Seite 22, Inhaltsfeld „Kirche und ihre Aufgabe in der Welt“, Sachkompetenz, siebter Punkt: Statt „gegen Antisemitismus“ „gegen die verschiedenen Formen des Antisemitismus“. Begründung: Antisemitismus zeigt sich heute nicht nur in offensichtlich antisemitischen Äußerungen, sondern beispielsweise auch in der BDS-Bewegung (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) und bei für die Auslöschung des Staates Israel eintretenden Demonstrationen. Darauf weist die Erweiterung der Kompetenzformulierung hin.
Seite 22, Urteilskompetenz, zweiter bis vierter Punkt: Der Operator „bewerten“ kann im Zusammenhang mit der Formulierung „Möglichkeiten und Grenzen nicht sinnvoll verwendet werden, da sich Möglichkeiten und Grenzen einer Bewertung entziehen. Zudem fehlt an einigen Stellen vor dem Wort Kirche das Wort katholische. Vorschlag für eine Reformulierung der Punkte:
- bewerten angesichts aktueller Herausforderungen die Orientierung der Praxis der katholischen Kirche an jesuanischen Maßstäben,
- bewerten verschiedene Vorstellungen von einer Erneuerung der katholischen Kirche,
- erörtern die Möglichkeiten und Grenzen des interkonfessionellen und interreligiösen Dialogs,
- bewerten gemeinsame religiöse Feiern von Katholikinnen und Katholiken mit Jüdinnen und Juden und Musliminnen und Muslimen.
Seite 22, Inhaltsfeld „Verantwortliches Handeln aus christlicher Verantwortung (Motivation)“, Begründung s. o.
Seite 22, Inhaltlicher Schwerpunkt „Christliche Perspektiven in ethischen Debatten“, ersetze „Christliche“ durch „Katholische“. Begründung s. o.
Seite 22, Sachkompetenz, vierter Punkt: Statt „der Kirche“ „der katholischen Kirche“, Begründung s. o.; statt „einer ethischen Fragestellung“ „ethischen Fragestellungen“, Begründung: Kongruenz zum zweiten Punkt.
Seite 22, Sachkompetenz: Ergänzung eines fünften Punkts, der eine theologische Bezugsgröße enthält, z. B.:
- erläutern die Sozialprinzipien/Kernprinzipien der katholischen Sozialethik (Personalität, Gemeinwohl, Solidarität, Subsidiarität, Nachhaltigkeit und die Option für die Armen)
Begründung: Katholische Ethik ist stets mehr als eine Individualethik. Die Prinzipien bilden die Hintergrundfolie jeder Argumentation und machen das Handeln der Kirche erst einsichtig.
Seite 23, Urteilskompetenz, erster Punkt: Der Operator „bewerten“ kann im Zusammenhang mit der Formulierung „Möglichkeiten und Grenzen nicht sinnvoll verwendet werden, da sich Möglichkeiten und Grenzen einer Bewertung entziehen. Vorschlag für eine Reformulierung des Punkts:
- bewerten unterschiedliche Typen ethischer Argumentation
Seite 23, Inhaltsfeld „Vorstellungen von Zukunft und Vollendung“, Inhaltliche Schwerpunkte: der zweite Spiegelstrich „Jenseitsvorstellungen in einer anderen Religion“ ist als Schwerpunktsetzung unangemessen für den katholischen Religionsunterricht der Oberstufe, da er religionskundlicher Natur ist. Zudem wird er gegenwärtigen gesellschaftlichen Tendenzen nicht gerecht, die in Richtung eines immanenten Heils und einer Selbsterlösung driften (EternalYou, Long Evity). Der alte KLP war da deutlich weiter. Vorschlag für eine Neuformulierung des zweiten Spiegelstrichs:
- Weltimmanente Glücks- und Heilsentwürfe und christliche Zukunftshoffnung (Übernahme aus dem alten KLP)
Seite 23, Sachkompetenz, erster und dritter Punkt: „beschreiben“ ist kein Operator, es wird nicht deutlich, worin der Unterschied zwischen beschreiben und erläutern besteht, offenbar wollte man sprachliche Abwechslung schaffen. Vorschlag: Auswahl eines anderen Operators aus dem AFB I-II, z. B. „erarbeiten“ oder durchgehende Verwendung von „erläutern“.
Seite 25, Urteilskompetenz, achter Punkt: Es ist unklar, was eine Positionierung „im Kontext der Pluralität“ sein soll. Die Formulierung klingt besonders zeitgemäß, ist aber inhaltlich unbestimmt. Sind Positionierungen im Kontext der Pluralität weniger eindeutig? Sind sie weniger verbindlich? Beides ist angesichts der Bedeutung der Fragestellungen unangemessen. Denkbar ist folgende Neuformulierung:
- positionieren sich begründet zu theologischen und anthropologisch-ethischen Fragen auch mit an die säkulare Gesellschaft anschlussfähigen Argumenten
Seite 25, obligatorische Inhaltsfelder: „Verantwortliches Handeln aus christlicher Verantwortung (Motivation)“, Begründung s. o.
Seite 26, Sachkompetenz, zweiter Punkt: Ersetze „christliche“ durch „katholische“: Begründung s. o.
Seite 26, Urteilskompetenz, erster und zweiter Punkt: „weiterer“/“einer weiteren“: Schaffung von Kongruenz, indem in beiden Punkt der Plural verwendet wird; der Begriff ist völlig unbestimmt, eine Konkretisierung wird empfohlen.
Seite 26, Inhaltsfeld: Antworten auf die Frage nach Gott, Inhaltliche Schwerpunkte, zweiter Spiegelstrich: Der Ausdruck „in religiöser und weltanschaulicher Pluralität“ ist inhaltlich unbestimmt. Vorschlag für eine Reformulierung:
- Christliche Gottesrede angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität
Seite 26, Sachkompetenz, dritter und vierter Punkt: Hier wird (wohl unbeabsichtigt) ein Bruch und eine Dichotomie zwischen dem Gott des AT und des NT aufgebaut. In der Exegese wird gerade vor einer solchen Gefahr gewarnt. Angemessen ist stattdessen folgende Formulierung (analog zu Seite 8):
„erläutern zentrale Aussagen des jüdisch-christlichen Gottesverständnisses“
„erläutern das von Jesus gelebte und gelehrte Gottesverständnis“
Seite 26, Sachkompetenz, fünfter Punkt: Abweichend von der Systematik im gesamten Kernlehrplan wird hier mit der „negativen Theologie“ eine konkrete theologische Richtung konkret benannt. Dies wirkt angesichts der Unbestimmtheit in allen anderen Bereichen völlig willkürlich. Eine Begründung für diese Auswahl eines insgesamt eher randständigen Ansatzes gibt es nicht. Eine Streichung ist daher sinnvoll. (analog zu Seite 20)
Seite 26, Sachkompetenz, siebter Punkt: Die Rede vom trinitarischen Gott wird im KLP für das Fach katholische Religionslehre als Herausforderung angeführt. Das ist geradezu grotesk. Vielmehr sind es doch die eindimensionalen Gottesvorstellungen anderer Religionen, die eine Herausforderung darstellen. Der KLP nimmt an dieser Stelle die falsche Perspektive ein. Vorschlag für eine Reformulierung:
- die Rede vom trinitarischen Gott angesichts der Eindimensionalität der Gottesvorstellung in anderen Religionen und die aus ihnen entstehenden Herausforderungen
Seite 26, Sachkompetenz, achter Punkt: Erst durch die Urteilskompetenz auf der Folgeseite wird deutlich, um welche Antwortversuche auf die Theodizeefrage es gehen soll, was von der Struktur des KLP her nicht angemessen ist. Vorschlag für eine Reformulierung des Punkts:
- erläutern philosophische und theologische Antwortversuche auf die Theodizeefrage
Seite 27, Inhaltsfeld: Das Evangelium von Jesus Christus, Inhaltliche Schwerpunkte, dritter Spiegelstrich: Die Formulierung ist sachlich schief. Vorschlag für eine Reformulierung:
- Die Rede von Jesus Christus im interreligiösen Dialog
Seite 27, Sachkompetenz, vierter Punkt: Statt „des Todes“ „des Todes Jesu“, Begründung: Sachliche Klarheit, zudem besteht eine Unschärfe in der Formulierung der Sachkompetenz insoweit, als dass die zugehörige Urteilskompetenz ausführt, dass „zeitgeschichtliche und aktuelle Deutungen des Todes Jesu“ beurteilt werden sollen. Dies ist in der Sachkompetenz zu ergänzen. Darüber hinaus wird nicht klar, was mit dem Wort „zeitgeschichtlich“ gemeint ist. Wird hier eine traditionelle Deutung fokussiert (was sinnvoll und wäre, da sich für Schülerinnen und Schüler gut erkennbare Veränderungen in der Deutung des Todes Jesu herausarbeiten ließen) oder meint zeitgeschichtlich lediglich aktuell? Dann läge eine Tautologie vor. Vorschlag für eine Neuformulierung des Punkts:
- erläutern traditionelle und gegenwärtige Deutungen des Todes Jesu
Seite 28, Urteilskompetenz, erster Punkt: Vorschlag für eine Reformulierung auf der Grundlage der zuvor gemachten Anmerkungen:
- beurteilen traditionelle und gegenwärtige Deutungen des Todes Jesu unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Gottes- und Menschenbildes
Seite 28, Sachkompetenz, erster Punkt: Ersetze „von“ durch „der“, Begründung: Verwendung von Hochsprache statt Umgangssprache.
Seite 28, Inhaltsfeld „Kirche und ihre Aufgabe in der Welt“, Sachkompetenz, achter Punkt: Statt „gegen Antisemitismus“ „gegen die verschiedenen Formen des Antisemitismus“. Begründung: Antisemitismus zeigt sich heute nicht nur in offensichtlich antisemitischen Äußerungen, sondern beispielsweise auch in der BDS-Bewegung (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) und bei für die Auslöschung des Staates Israel eintretenden Demonstrationen. Darauf weist die Erweiterung der Kompetenzformulierung hin. (Analog zu Seite 9)
Seite 29, Inhaltsfeld: Verantwortliches Handeln aus christlicher Verantwortung (Motivation)“, Begründung s. o.
Seite 29, Inhaltsfeld: Verantwortliches Handeln, Inhaltlicher Schwerpunkt: Ergänzung eines weiteren Spiegelstrichs
- Sozialprinzipien/Kernprinzipien der katholischen Sozialethik (Personalität, Gemeinwohl, Solidarität, Subsidiarität, Nachhaltigkeit und die Option für die Armen)
Seite 29, Sachkompetenz: Ergänzung eines fünften Punkts, der eine theologische Bezugsgröße enthält, z. B.
- erläutern die Sozialprinzipien/Kernprinzipien der katholischen Sozialethik (Personalität, Gemeinwohl, Solidarität, Subsidiarität, Nachhaltigkeit und die Option für die Armen)
Begründung: Katholische Ethik ist stets mehr als eine Individualethik. Die Prinzipien bilden die Hintergrundfolie jeder Argumentation und machen das Handeln der Kirche erst einsichtig. (Analog zu Seite 10)
Seite 29, Urteilskompetenz, dritter Nagelpunkt: ersetze „christlichen“ durch „katholischen“, Begründung s. o.
Seiten 29/30: Sachkompetenz, Nagelpunkt eins: „beschreiben“ ist kein Operator, es wird nicht deutlich, worin der Unterschied zwischen „beschreiben“ und „erläutern“ besteht, offenbar wollte man sprachliche Abwechslung schaffen. Vorschlag: Auswahl eines anderen Operators aus dem AFB I-II, z. B. „erarbeiten“ oder durchgehende Verwendung von „erläutern“.
Im Abgleich der Anforderungen von GK und LK fällt auf, dass in quantitativer Hinsicht mehr Fachlichkeit erwartet wird. Dies erscheint angemessen und findet auch in einer höheren Anzahl von Kompetenzformulierungen seinen Ausdruck. Mit Blick auf die fachliche Tiefe ist die Beobachtung weit weniger eindeutig. Die verwendeten Operatoren sind, betrachtet man die aktuelle Operatorenliste, nicht immer angemessen. So ist auffällig, dass beispielsweise bei den Urteilskompetenzen zum Inhaltsfeld „Kirche und ihre Aufgabe in der Welt“ im GK durchgehend der Operator „bewerten“, im LK der Operator „erörtern“ verwendet wird. Der Operator „bewerten“ verlangt laut Operatorenliste „zu Aussagen/Sachverhalten/Problemen nach ausgewiesenen Wertmaßstäben ein fachlich abgesichertes eigenes Urteil dar[zu]legen“. Schülerinnen und Schüler müssen sich der Wertmaßstäbe, auf denen ihr Urteil beruht, bewusst sein und diese auch nachvollziehbar darlegen können. Diese Werte können beispielsweise die Sozialprinzipien sein. Weiterhin ist durch die Prüflinge zu begründen, warum einem Wert eine größere Bedeutung als einem anderen zugewiesen wird. Die Ausführungen verdeutlichen, warum die Verwendung der Operatoren so nicht bestehen bleiben kann.
Im Bereich der Urteilskompetenzen tauchen immer wieder Operatoren auf, die nicht in der Operatorenliste stehen bzw. deren Definition nicht passend zur formulierten Urteilskompetenz ist. In der Liste aufgeführte Operatoren wie „Stellung nehmen“ und „prüfen/überprüfen“ finden hingegen keine Verwendung. Hier ist ein Austausch sinnvoll und damit eine Kongruenz zwischen KLP und Operatorenliste. Beispielsweise ist das bei folgenden Urteilskompetenzen der Fall:
GK/LK IF „Das Evangelium von Jesus Christus“:
- GK UK 3: beurteilen Chancen und Grenzen des interreligiösen Dialogs vor dem Hintergrund des christlichen Glaubens an Jesus Christus.
- LK UK 5: erörtern Chancen und Grenzen des interreligiösen Dialogs vor dem Hintergrund des christlichen Glaubens an Jesus Christus.
Seite 21, Sachkompetenz, zweiter Punkt und Seite 27, Sachkompetenz, vierter Punkt: Was wird durch die Unterscheidung der Kompetenzen („stellen dar“ und „erläutern“) bei gleichem Gegenstand erwartet? Vorschlag: Angleichung der Operatoren.
Anmerkungen zum Kapitel 4: Abiturprüfung
Seite 39: Fachspezifische Regelungen
Dort heißt es im ersten Spiegelstrich:
„Jede Aufgabe ist so konstruiert, dass sie Bezüge herstellt zwischen einem theologischen Gegenstand, der Lebenswelt des Menschen und den pluralen Deutungen der Wirklichkeit.“
Eine solche Formulierung erfordert Aufgaben, die zu einer völligen Überforderung der Prüflinge führen würden. Zudem ist eine Konstruktion solcher Aufgaben vor dem Hintergrund der Vorgaben kaum möglich. Die pluralen Deutungen der Wirklichkeit sind in der Lebenswelt der Menschen bereits enthalten. Der Aspekt „und den pluralen Deutungen der Wirklichkeit“ ist zu streichen. Zudem ist eine Reformulierung vorzunehmen, da die obige Formulierung eine Gleichwertigkeit der Aspekte suggeriert. Es wäre also eine Aufgabe denkbar, in der der Maßstab für theologische Konzepte die plurale Wirklichkeit ist. Das ist sachlich falsch.
Vorschlag für eine Reformulierung:
- „Jede Aufgabe ist so konstruiert, dass sie Bezüge herstellt zwischen einem theologischen Gegenstand und der Lebenswelt des Menschen.“
Seite 39, Ausführungen zu den Materialien der schriftlichen Aufgabenarten
Dort heißt es: „Alle verwendeten Materialien sollen eine Analyse zulassen, eine deutlich erkennbare Position enthalten, im Fall einer Vergleichsaufgabe Spannungs- und Berührungspunkte enthalten und die Auseinandersetzung mit anderen Positionen ermöglichen.“
Diese Aussage widerspricht den Anforderungen des Aufgabentyps III, dessen Materialien keine klare Position beziehen, sondern vor allem Informationen bereitstellen, die ein vollständiges Verständnis der Sachlage ermöglichen sollen. In den Implementationsmaterialien zum Aufgabentyp III heißt es ausdrücklich:
„Alle Materialien ermöglichen auf der Grundlage des im Unterricht erworbenen Wissens und Könnens eine Erschließung zentraler Aspekte, die anders als bei den Aufgabentypen I und II nicht die vertiefte Analyse in den Mittelpunkt stellen.“
Hier ist eine Korrektur vorzunehmen.
Düsseldorf, den 28. Januar 2026
gez. Sabine Mistler
– Vorsitzende –