Stellungnahme des PhV NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bildungsgerechtig-keit und der Demokratiebildung (19. Schulrechtsänderungsgesetz)

Kategorien: StellungnahmeVeröffentlicht: 20.04.2026

STELLUNGNAHME

des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(PhV NRW)

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung
(19. Schulrechtsänderungsgesetz)
Einleitung der Verbändebeteiligung

Sehr geehrter Herr Bals,

vielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf des 19. Schulrechtsänderungsgesetzes.

Vorabbemerkung:

Der Philologenverband NRW (PhV NRW) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung (19. Schulrechtsänderungsgesetz) ausdrücklich und unterstützt das Anliegen des MSB NRW darin, an den Schulen für mehr Bildungsgerechtigkeit durch entsprechende Aktualisierungen in den Bereichen Nachteilsausgleich und Notenschutz sowie Schutzmaßnahmen bei Gefahr im Verzug zu sorgen.

Im Folgenden äußern wir uns zu den von uns vertretenen Schulformen – insbesondere Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs – und legen dabei den Schwerpunkt auf kritische Aspekte.

zu § 42

Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis:

Die modifizierte Formulierung dieser Regelung ist in der beschriebenen Form zu weit gefasst. Es werden unterschiedliche Ebenen miteinander vermischt, wodurch sich sowohl pädagogisch als auch rechtlich problematische Wirkungen entfalten können. „Verhalten“ allgemein als Maßstab für die Erschwerung von Kommunikation heranzuziehen, greift zu kurz. Tragfähiger wäre es, vielmehr an die ohnehin bestehenden Grundsätze anzuknüpfen, wonach alle Beteiligten zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Mitwirkung im schulischen Leben verpflichtet sind.

Mit Blick auf den Aspekt Leistungsbewertung im Rahmen der Sonstigen Mitarbeit sowie der eindeutigen Identifizierung von Schülerinnen und Schülern bei den schriftlichen Abiturprüfungen ist die vorgenommene Ergänzung sinnvoll. Auch im Kontext der mittlerweile tradierten Motto-Wochen der Abiturienten ist das Verhüllungsverbot hilfreich, um einen geordneten Schulbetrieb sicherzustellen.

Der wichtige Hinweis zum individuellen gesundheitlichen Ausnahmefall, wonach die Schulleitung entsprechende Atteste einfordern kann, ist leider nur in der Begründung der Schulrechtsänderung enthalten. Es fehlt im Rechtstext beispielsweise eine Formulierung, wie „auf der Grundlage entsprechender ärztlicher Atteste“. Wir empfehlen daher dringend, an dieser Stelle eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.

Zu § 46

Die Ergänzung, wonach der Schulträger einzelne Schulen von der Festlegung nach Satz 1 ausnehmen kann, ist sinnvoll, da sie Kommunen und Schulen die Möglichkeit eröffnet, etwa aufgrund besonderer Profile von Aufnahmebeschränkungen befreit zu werden.

Der PhV NRW weist an dieser Stelle ergänzend auf die Möglichkeit einer Ausweitung eines Missstands hin, der sich bereits innerhalb vieler, zumeist ländlicher gelegenen Kommunen ergibt. Die Verknüpfung von Elternwillen mit der Notwendigkeit der Sicherstellung der Versorgung aller Schulen/Schulformen der Sek I/Sek II führt vielerorts dazu, dass Gymnasien immer wieder Schülerinnen und Schüler mit rein gymnasialer oder eingeschränkt gymnasialer Grundschulempfehlung ablehnen müssen. Das widerspricht dem Anspruch auf Wahlfreiheit und einer angemessenen Schulbildung. Es führt im Härtefall sogar dazu, dass Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulempfehlung beispielsweise an Gymnasien aufgenommen werden. Dieser Zustand ist aus pädagogischen und bildungspolitischen Gründen inakzeptabel. Um eine Ausweitung dieser Problematik über kommunale Grenzen hinweg zu verhindern, müsste das Prinzip der Auslosung noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden. Für den PhV NRW ist der Elternwille zwar ein hohes Gut, die Entscheidung für die weiterführende Schule sollte allerdings ausschließlich im Sinne der Kinder getroffen werden. In Zweifelsfällen, bei nicht gymnasialer oder eingeschränkt gymnasialer Grundschulempfehlung plädieren wir daher zum Wohle der Schülerinnen und Schüler für eine entsprechende Überprüfung durch entsprechende Aufnahmetests bzw. Probeunterricht.

zu § 48a

Nachteilsausgleich und Notenschutz:

Die Aufnahme der Thematik Nachteilsausgleich und Notenschutz ins SchulG ist zeitgemäß und notwendig und im ersten angeführten Fall („Anpassung der Rahmenbedingungen bei gleichen fachlichen Leistungsanforderungen“) aus PhV-Sicht grundsätzlich anzuerkennen.

Grundsätzlich ist die Anpassung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich) gem. §48a Abs. (1) nicht zu beanstanden. Im Abiturbereich wird dies bereits umfassend praktiziert. Aus Sicht des Philologenverbands erscheint aber im Zusammenhang mit § 48a SchulG insbesondere die Formulierung konfliktträchtig, wonach ein Nachteilsausgleich unter anderem bei einer „besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens“ gewährt werden kann. Diese unkonkrete Formulierung wirft grundlegende Fragen auf: Was genau ist unter einer „besonders schweren“ Beeinträchtigung zu verstehen? Wo verläuft die Grenze zwischen häufig auftretenden, beeinflussbaren Schwierigkeiten und einer rechtlich relevanten, besonders schweren Ausprägung? Es handelt sich um einen unklaren Rechtsbegriff, dessen Auslegung im schulischen Alltag erfolgen muss, ohne dass eindeutige Kriterien vorgegeben sind. Die Grenze ist in vielen Fällen nicht statisch, sondern durch Unterricht und Förderung möglicherweise veränderbar, dies bedeutet, es kann an Schule lediglich unterstützend gearbeitet werden. Bezogen auf eine LRS muss man allerdings klarstellen, dass diese nicht von Schule behoben werden kann und es nicht die Aufgabe von Schule ist, eine intensive professionelle therapeutische Behandlung zu übernehmen bzw. zu ersetzen.

Aus Sicht des Philologenverbands ist daher unbedingt zu klären, wie der unbestimmte Begriff der „besonders schweren Beeinträchtigung“ konkretisiert werden kann. Vielmehr muss das Ziel sein, die Diskrepanz zwischen Leistungsvermögen und schriftlicher Ausdrucksfähigkeit frühzeitig aufzulösen, indem der Schriftspracherwerb z.B. in der Primarstufe so gestaltet wird, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Leistungsfähigkeit ohne unnötige sprachliche Barrieren zur Geltung bringen können.

Ein Regelungsbedarf bleibt auch hinsichtlich der Voraussetzung für die Gewährung von Nachteilsausgleichen (NTA) bestehen. Ein Antrag der Eltern sowie die allgemeine Formulierung einer Attestpflicht reichen aus unserer Sicht nicht aus. Wir fordern daher eine Präzisierung der Attestpflicht, wie sie zum Beispiel der Erlass für die „Freistellung im Schulsport“ regelt. In einer eindeutigen Regelung muss konkretisiert werden, was ärztlich genau zu attestieren ist. Aus dem Attest muss die Art der Einschränkung eindeutig hervorgehen. Konkrete Maßnahmen dürfen dagegen nicht Teil des Attestes sein.

Unsere Erfahrungen zeigen, dass es in der Praxis leider häufig vorkommt, dass Ärztinnen und Ärzte den Nachteilsausgleich vorgeben, obwohl dieser rechtlich im Verantwortungsbereich der Schulleitung liegt.

Hinweise finden sich lediglich in den Handreichungen des MSB zum Nachteilsaugleich in den jeweiligen Schulstufen. Dies ist für den PhV nicht ausreichend.

Unklar bleibt aus unserer Sicht, welche Relevanz der Fall 2 (Notenschutz) hat bzw. wie dies praktisch umsetzbar ist. Notenschutz selektiv für einzelne Leistungsnachweise / Prüfungen zu gewähren weitet Bürokratie aus und erscheint grundsätzlich nicht sinnvoll. Eine LRS tritt z. B. nicht fachspezifisch auf. Zudem gelten die Regelungen gem. Satz 2 Absatz 2 beim Erwerb von Abschlüssen nicht am Gymnasium und an der Gesamtschule, folglich nicht in den Jahrgangsstufen 9 – Q2, da dort immer Abschlüsse und/oder Berechtigungen erworben werden. Anderslautende Vorgaben müssten folglich in die APO-en eingearbeitet werden, ggf. auch zum Ausschluss der Möglichkeit, einen NTA zu erhalten. Grundsätzlich müssen aus Sicht des PhV die Vorgaben aber derart gestaltet sein, dass NTA im Sinne der Vergleichbarkeit der Anforderungen die absolute Ausnahme bleiben.

Zudem erwirkt die Umsetzung von §48a, Absatz 2 unterschiedliche Prüfungs- und Bewertungsmaßstäbe in zielgleich unterrichteten Lerngruppen.

Es ist für Schülerinnen und Schüler sowie für Eltern nicht nachvollziehbar, dass in zielgleich unterrichteten Klassen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe gelten oder individuelle Erwartungshorizonte durch die Lehrkräfte festgelegt werden sollen.

Eine derartige Regelung kommt daher aus unserer Sicht nur an Schulen in Betracht, die explizit zieldifferent unterrichten. Die inhaltlichen Anforderungen müssen bei Prüfungen in zielgleich unterrichteten Lerngruppen für alle Teilnehmenden gleichermaßen gelten, eine Einführung fachlich unterschiedlicher Prüfungsanforderungen per NTA, lehnt der PhV ab.

Anzumahnen ist, dass der Fall Notenschutz in den APO-en und den Handreichungen zum NTA einzuarbeiten bzw. zu konkretisieren wäre. Bisher wird dieser unseres Wissens nur im LRS-Erlass aufgeführt. Zudem erachten wir eine einheitliche Vorgabe zur entsprechenden Zeugnisbemerkung für sinnvoll.

zu § 51

Schulische Abschlussprüfungen, Externenprüfung, Anerkennung:

Die Änderung erleichtert Schulwechsel zwischen den Bundesländern und baut Bürokratie ab.

zu § 52

Abs. 1.

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen:

(Nr. 4) Eine Festlegung des für eine Leistungsbewertung erforderlichen Umfangs der Teilnahme am Präsenzunterricht ist hilfreich und gibt Lehrkräften Handlungssicherheit bei der Benotung von Schülerinnen und Schülern mit hohen Fehlstundenzahlen. Auch die in der Begründung vorgenommene Setzung des Primats des Präsenzunterrichts ist richtig und sinnvoll, solange die VO zum Distanzunterricht nicht auf weitere Möglichkeiten ausgeweitet wird.

Alle weiteren Anpassungen ergeben sich sachlogisch insbesondere aus der neuen APO-GOSt sowie an dem zuvor neu eingefügten § 48a zum Nachteilsausgleich.

zu § 53

Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen:

Eine gute Ergänzung zur bisherigen Regelung, stellen die Sätze 6 und 7 in Absatz (1) dar.

Sie schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern entlasten auch die Lehrkräfte, die andernfalls die Verantwortung für das Nacharbeiten – etwa durch das Bereitstellen von Inhalten, Arbeitsblättern usw. – übernehmen müssten, und ordnen diese Verantwortung den betroffenen Schülerinnen und Schülern zu.

Auch mit Blick auf die Kommunikation mit Eltern ist diese Klarstellung hilfreich.

Der Satz 7 müsste allerdings in „Hierzu zählt auch die eigenständige Erarbeitung von Unterrichtsinhalten.“ umformuliert werden. Die vorgeschlagene Kann-Formulierung lässt noch zu viel Spielraum, sodass in der Folge Lehrkräfte zusätzlich belastet würden.

Die Verlagerung des Ausschlusses vom Unterricht, sonstigen Schulveranstaltungen oder dem Schulbesuch von bis zu einem Tag auf die Ebene der erzieherischen Einwirkungen zu legen, sehen wir ambivalent:

Zum einen sind Lehrkräfte damit unmittelbar handlungsfähig über ihre Unterrichtsstunde hinaus. Die Frage ist hier, ob dies rechtlich angemessen ist.

Zum anderen ist zu befürchten, dass damit weitere Dokumentationspflichten auf die Lehrkräfte verlagert werden. Wir halten es daher für nicht akzeptabel, wenn es dafür keine zusätzlichen Zeitressourcen gibt.

Auch die für den zweiten Gültigkeitstag einzuholende Zustimmung der Schulleitung erhöht die Arbeitslast bei den Lehrkräften, wenn man sich den geplanten Ablauf vor Augen führt: Zunächst erfolgt spontaner Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag ggf. mit Androhung der Ausweitung auf zwei Tage, dann folgt ein Gespräch mit der Schulleitung am selben Tag, um die Zustimmung diesbezüglich einzuholen. Bei positivem Votum der Schulleitung muss dann umgehend eine Information des Schülers / der Schülerin bzw. der Eltern erfolgen. Bei negativem Votum droht Gesichtsverlust der Lehrkraft, falls zwei Tage Ausschluss angekündigt wurden, was aber dann nicht umgesetzt wird.

Eine gestufte Ankündigung (zuerst ein Tag, dann der zweite) ist auch nicht sinnvoll. Die Hürden scheinen so hoch, dass es vermutlich nur zu eintägigem Ausschluss im Rahmen der erzieherischen Einwirkungen kommen wird. Dann ist das Instrument jedoch sinnlos. Die Frage ist also, ob es der Zustimmung der Schulleitung bedarf oder ob man sie nicht streichen könnte.

Die Ausschärfung, dass zur Wegnahme von Gegenständen auch private elektronische mobile Endgeräte gehören, verdeutlicht insbesondere den berechtigten Handlungsspielraum von Schule gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern. Der PhV NRW erachtet dies daher für sinnvoll. Es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die Konfliktsituationen mit Schülerinnen und Schülern bei der Wegnahme auswirkt. Die Klarstellung kann sich bei transparenter Kommunikation in die Schulgemeinde auch entsprechend positiv auswirken.

Der neu aufgenommene Satz 3 in Absatz (3) erscheint im Hinblick auf Nummer 3.a für die Sekundarstufe II in Teilen weder sinnvoll noch umsetzbar.

So bleibt völlig unklar, an welchem Unterricht Oberstufenschülerinnen und -schüler teilnehmen sollen, wenn sie durch eine Ordnungsmaßnahme vom Unterricht ausgeschlossen werden und vor allem, welches Ziel dadurch verfolgt werden soll. Hier muss der Passus „eigenständige Erarbeitung von Unterrichtsinhalten“ greifen. Offen und dringend klärungsbedürftig, unabhängig von der Stufenzugehörigkeit, bleibt die Frage, wie mit der Leistungsbewertung bei einem etwa maximal vierwöchigem Unterrichtsausschluss verfahren werden soll. Dies darf nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Lehrkraft führen, indem sie zur zusätzlichen Bereitstellung von Arbeitsmaterial herangezogen werden kann.

Zu § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

Abs. (3) bis (5)

Das (auch bisher praktizierte) Verfahren der Mitwirkung der Schulkonferenz sowie des Schulträgers, bei dem alle Bewerberinnen und Bewerber benannt werden, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen, führt oft dazu, dass es sich um eine Scheinmitwirkung handelt. Da nach Eignung, Befähigung und Leistung befördert werden muss, kommt die Schulaufsicht nicht umhin, den Bewerber/die Bewerberin mit der besten dienstlichen Beurteilung ins Amt zu setzen. Sinnvoll wäre daher, der Schulkonferenz sowie dem Schulträger die bestgeeigneten Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen, wenn mehrere mit gleicher dienstlicher Beurteilung zur Besetzung der Schulleitung vorhanden sind. Dann hätten die Voten von Schulkonferenz und Schulträger ausschlaggebenden Einfluss.

Düsseldorf, den 20.04.2026

Mit freundlichen Grüßen

gez. Sabine Mistler
– Landesvorsitzende –

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