Informationen zur Bagatellgrenze bei Teilzeitbeschäftigung

Kategorien: MitgliederinformationVeröffentlicht: 12.05.2026

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

auf mehrfaches Drängen des Philologenverbandes NRW hat das Ministerium für Schule und Bildung heute endlich eine klarstellende Regelung zur Bagatellgrenze bei Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften herausgegeben. Hieraus zitieren wir wie folgt:

„Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung (§ 61 LBG)

Wesentliche Aspekte der Neuregelung des § 61 Abs. 1 Satz 3 LBG und deren Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis bei angeordneter Mehrarbeit im Schulbereich werden nachfolgend dargestellt.

Es verstößt weder gegen die Richtlinie 97/81/EG noch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, wenn teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht (BVerwG vom 23. September 2010 – 2 C 27/09 und BVerwG vom 13. März 2012, – 2 B 98/11). (…)

Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich

Die Neuregelung des § 61 Absatz 1 LBG NRW ist am 7. Juni 2025 in Kraft getreten. Sie findet Anwendung auf sämtliche noch nicht abgerechnete Mehrarbeit, die nach diesem Zeitpunkt geleistet wurde.

Berechnungsgrundlage und mathematische Ermittlung

Als verbindliche Basis für die anteilige Berechnung bei Teilzeitbeschäftigten dient der Wert von drei Unterrichtsstunden. Dieser Wert resultiert aus der Umrechnung der gesetzlichen Bagatellgrenze von fünf Zeitstunden gemäß § 5 Abs. 2 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV). Aufgrund der Unteilbarkeit von Unterrichtsstunden erfolgt keine mathematische Rundung der individuellen Bagatellgrenze. Ein Vergütungsanspruch entsteht erst dann, wenn die geleistete Mehrarbeit die errechnete anteilige Grenze überschreitet. Maßgeblich ist somit die erste volle Unterrichtsstunde, die über dem errechneten Grenzwert liegt.

Sobald die Grenze überschritten ist, wird die geleistete Mehrarbeit ab der ersten Stunde abgegolten.

Zur Verdeutlichung der Systematik dienen folgende Beispiele:

Vergütungssystematik und Ausschluss der „Doppelten Bagatellgrenze“

Sobald bei Teilzeitbeschäftigten die individuelle Bagatellgrenze überschritten ist, besteht ein Anspruch auf anteilige Besoldung bzw. anteiliges Entgelt für jede geleistete Mehrarbeitsstunde, die über das individuelle Pflichtstundenmaß hinausgeht. Erst nach Überschreiten des Vollzeitmaßes greift die Mehrarbeitsvergütung. Eine erneute Anwendung der Bagatellgrenze bei Erreichen der Vollzeitgrenze („doppelte Bagatellgrenze“) ist rechtlich unzulässig. Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung für Mehrarbeit im Schuldienst bei Vollzeitbeschäftigten höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten ermäßigt sich diese Grenze entsprechend ihrer individuellen Teilzeitquote.

Tarifbeschäftigte

Die anteilige Bagatellgrenze für den Ausgleich von Mehrarbeit gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 LBG findet auch auf teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte Anwendung (§ 44 Nummer 2 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L). Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht vor. (…)

Abrechnungszeitraum für Mehrarbeit ist der Monat

Infolge der Änderung des § 61 Absatz 1 LBG gilt die Bagatellgrenze bei der Vergütung von Mehrarbeit auch für Teilzeitbeschäftigte proportional zu deren individueller Teilzeitquote. Eine Vergütung ab der ersten Stunde kommt daher erst ab Überschreiten der proportionalen Bagatellgrenze in Betracht. Diese wird monatlich betrachtet. Für die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung ist die Zahl der wöchentlich geleisteten Mehrarbeitsstunden ohne Belang.“

Gern können Sie diese Informationen an interessierte Kolleginnen und Kollegen weitergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Sabine Mistler
Landesvorsitzende

Philologenverband
Nordrhein-Westfalen 

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