Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten
„Verordnung über zur Verarbeitung zugelassene Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO DV I),
„Verordnung über zur Verarbeitung zugelassene Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO DV II) und
„Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (ZustVOSchAuf)“, Einleitung der Verbändebeteiligung
Der Philologen-Verband NW hat folgende Anmerkungen:
Grundlegende Überlegungen:
Die zunehmende Durchdringung des Schulalltags mit digitaler Technik – ob zum Einsatz im Unterricht oder zu Verwaltungszwecken – vermehrt datenschutzrechtlich sensible Prozesse im Schulalltag. Die Erfordernisse des Datenschutzes mit denen eines Schulalltags zusammenzubringen, hat gerade im vergangenen Jahr Lehrerinnen und Lehrern und vor allen Dingen Schulleitungen enorme Anstrengungen abverlangt. Die Delegation von Verantwortung auf Schulebene – namentlich in Fragen des Datenschutzes – erweist sich auch ganz aktuell als erheblicher Belastungsfaktor, da nach wie vor vielerorts die sächlichen Voraussetzungen – z.B. durch dienstliche Endgeräte – für einen datenschutzrechtlich völlig unbedenklichen Schulbetrieb auch im Distanzlernen nicht vorhanden sind und Elternschaft und Öffentlichkeit inzwischen sehr wohl den Umgang der Schulen mit den Daten der Kinder und Jugendlichen hinterfragen. Es entspräche daher dem Prinzip der Fürsorge des Dienstherrn, hier allen Beteiligten wünschenswerte Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, um sich gemeinsam und vertrauensvoll auf die Umsetzung des schulischen Bildungsauftrag konzentrieren zu können.
Allgemeines:
In beiden Verordnungen ist das Problemfeld der Betreuung bzw. Administration von Servern durch Kommunen bzw. von ihnen beauftragten Firmen nicht (hinreichend) beleuchtet. Es fehlt der Hinweis, dass eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten mit den „Dritten“ zu schließen ist. Das Problem stellt sich zum Beispiel bei der Einhaltung von Löschfristen dar, für die die Schulleitung verantwortlich ist. Wie soll sie die Einhaltung sicherstellen, wenn Dritte Backups von Servern speichern und so die notwendige zu löschenden personenbezogenen Daten wiederherstellen können?
Die Ausführungen in § 2 (beiden VO-en) und § 3 (VO-DV II) erfassen dies nicht bzw. nicht in der notwendigen Klarheit. Dies ist zwingend notwendig zum Schutz der Schulleitungen. Für Logineo hat das MSB eine entsprechende Vorlage auch bereitgestellt.
- § 1 Abs. 6 (VO DV II):
Der PhV NW lehnt die Möglichkeit von schuleigenen Datenschutzbeauftragten ab. Für eine solche Tätigkeit ist umfangreiches Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzverfahren erforderlich. Es erscheint höchst fraglich, wie das Ministerium schuleigene Beauftragte in die Lage versetzen will, rechtssichere Auskünfte zu erteilen. Schon bei den örtlichen Datenschutzbeauftragten in den Schulämtern gibt es keine einheitlichen Qualitätsstandards. Das Ziel von echter Rechtssicherheit für die Schulleitungen und Lehrkräfte lässt sich durch schuleigene Datenschutzbeauftrage nicht erreichen.
Schuleigene Datenschutzbeauftragte verfügten auch nicht über die erforderliche Unabhängigkeit, die für Lehrkräfte gegenüber der Schulleitung nicht gewährleistet ist.
- § 2 Abs. 1 (beide VO-en):
Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Protokolldaten ist nicht hinreichend konkret. Es fehlt eine Definition des Begriffes „zum Betrieb erforderlich“. Es muss ausgeführt werden, durch wen die Daten erhoben werden und wer sie einsehen kann.
Eine Verwendung von Logdateien zum Zwecke einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle muss ausgeschlossen sein. Ein Rückschluss auf einzelne Nutzer durch den Betreiber darf keinesfalls möglich sein.
Für S. 3 wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
„Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, von der Schule eingeführter digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung der zum Betrieb erforderlichen Protokolldaten unter Beachtung der DSGVO zulässig.“
- § 2 Abs. 2 (VO DV I) bzw. 2.4 (VO DV II):
Für die Verpflichtung zur Nutzung digitaler Endgeräte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird bei in Ausbildung befindlichen Personen eine Übergangsregelung getroffen. Die Möglichkeit der Nutzung von Privatgeräten ist vorgesehen, bis sämtliche mit der Ausbildung beauftragte Personen mit digitalen Geräten ausgestattet sind.
Der PhV NW fordert eine solche Übergangsregelung für alle Lehrkräfte, bis alle zur Wahrnehmung dienstlicher Pflichten erforderliche Software auf den dienstlichen Endgeräten tatsächlich funktioniert.
Die Untersagung der Möglichkeit zur Nutzung anderer als dienstlicher Geräte entspricht den Erfordernissen des Schulalltags zur Zeit leider noch nicht.
- § 2 Abs. 5 (VO DV II):
Es fehlt es eine Definition des Begriffes „Kontaktdaten“. Hier ist der Begriff „dienstlich“ zu ergänzen.
Düsseldorf, 27.01.2021
gez. Sabine Mistler
Vorsitzende des Philologen-Verbandes Nordrhein-Westfalens