Stellungnahme des Philologen-Verbandes Nordrhein-Westfalen (PhV NW) zu den Kernlehrplänen der Fremdsprachen

Kategorien: Aktuelles, StellungnahmeVeröffentlicht: 13.05.2020

Im Februar 2020 wurde die Verbändebeteiligung für die neuen Kernlehrpläne der Sekundarstufe I des Gymnasiums in den noch ausstehenden Fremdsprachen gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 2 SchulG eingeleitet. Das Mitwirkungsverfahren endete am 03.04.2020. Den allgemeinen Teil unserer Stellungnahme möchten wir Ihnen hiermit zugänglich machen. Falls Sie Rückfragen zu den detaillierten Stellungnahmen einzelner Fremdsprachen haben, melden Sie sich gerne bei uns.


 STELLUNGNAHME

des Philologen-Verbandes Nordrhein-Westfalen (PhV NW)

zu den Kernlehrplänen der Fremdsprachen

(Entwurf Verbändebeteiligung Februar 2020)

für die Sekundarstufe I

Gymnasium in Nordrhein-Westfalen

I. Allgemeiner Teil

Der PhV NW nimmt zu fünf (Chinesisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch und Russisch) der neun neuen Kernlehrplanentwürfe Stellung. In einem ersten allgemeinen Teil zu den Kernlehrplänen der Fremdsprachen machen wir zunächst grundsätzliche Anmerkungen zu übergeordneten Aspekten:

  1. Der PhV NW erkennt das Bestreben an, die Spezifika des gymnasialen Bildungsganges auch bei den nicht so häufig vertretenen Fremdsprachen in der Sek. I hervorzuheben. Sichtbar wird dies in der Betonung der Fachlichkeit und des wissenschaftsorientierten Lernens, sowie der weitgehend gelungenen Verschränkung von Inhalten und Kompetenzen. Insofern sehen wir durchaus viele positive Aspekte in den Kernlehrplanentwürfen. Dennoch lenken wir in unseren Stellungnahmen den Blick auf die notwendigen Änderungen.
  2. Der PhV NW hält es für richtig, diese neun kleineren Fremdsprachen in die Fachsystematik der übrigen Fremdsprachen und die Struktur der anderen Fächer einzuordnen. Damit wird die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen gewürdigt, die diese Fächer im Land NRW in den letzten Jahren und Jahrzehnten unter hohem persönlichen Einsatz aufgebaut haben und am Leben erhalten. Auch wenn diese Fremdsprachen meist erst ab dem WPII-Bereich unterrichtet werden, sind sie als zweite Fremdsprache angelegt und der Beginn in Klasse 5 wie auch der Beginn als dritte Fremdsprache berücksichtigt. Einzig das Fach Altgriechisch ist nur als dritte Fremdsprache konzipiert. Da es in diesem Fach keine Muttersprachler gibt, ist diese Vorgehensweise nachvollziehbar.
  3. Der PhV NW merkt positiv an, dass der Hinweis auf die Richtlinien (von 1993) im Teil Vorbemerkung erfolgt ist.
  4. Der PhV NW weist wiederholt darauf hin, dass ein Hinweis zur Konkretisierung der in den Lehrplänen verwendeten Bezeichnung „Stufe 1“ und „Stufe 2“ dahingehend hilfreich wäre, auf welchen Zeitraum sich die jeweiligen Stufen genau beziehen. Der Hinweis auf die wenigen G8-Gymnasien scheint uns in diesem Zusammenhang als nicht hinreichend.
  5. Der PhV NW gibt erneut zu bedenken, dass im Kapitel 3 (Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung) die Anforderungen an die Beurteilung von Leistungen im Hinblick auf Diagnose und individuelle Förderung zu hoch angesetzt sind. So wurde die bisherige Formulierung in den KLP durch die Einfügung „grundsätzlich“ ergänzt, was im juristischen Sinne als „in der Regel“ zu interpretieren wäre. Hier ist aber für den Leser nicht eindeutig, ob es als Einschränkung oder als Erweiterung zu verstehen ist („Die Beurteilung von Leistungen soll ebenfalls grundsätzlich mit der Diagnose des erreichten Lernstandes und Hinweisen zum individuellen Lernfortschritt verknüpft sein“). Die folgenden Ausführungen stellen eine Erweiterung der bisherigen Anforderungen an die Leistungsbewertung dar: „Die Leistungsbewertung ist so anzulegen, dass … die Korrekturen sowie die Kommentierungen den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglichen. Dazu gehören – neben der Etablierung eines angemessenen Umgangs mit eigenen Stärken, Entwicklungsnotwendigkeiten und Fehlern – insbesondere auch Hinweise zu individuell erfolgversprechenden allgemeinen und fachmethodischen Lernstrategien.“ Der Umfang der Rückmeldungen an die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der individuellen Förderung (im Sinne von SchulG §§ 1 und 44 und APO-SI § 6) sollte auf ein leistbares Maß begrenzt bleiben.
  6. Der PhV NW hält nach wie vor den folgenden Passus im Kapitel 3 für problematisch: „Ein isoliertes, lediglich auf Reproduktion angelegtes Abfragen einzelner Daten und Sachverhalte allein kann dabei den zuvor formulierten Ansprüchen an die Leistungsfeststellung nicht gerecht werden.“ Die Reproduktion von Daten und Sachverhalten kann durchaus im Sinne der Schülerinnen und Schüler eine Möglichkeit sein, im Anforderungsbereich I Leistungen zu erbringen, die dann für weitere, komplexe Aufgaben genutzt werden können. Wir schlagen daher vor, dass klar formuliert wird, dass schriftliche Übungen zur Reproduktion (z.B. Vokabeltests) durchaus noch sinnvoll und zulässig sind. Dies ist insbesondere für die Fremdsprachen relevant.
  7. Der PhV NW fordert die Einhaltung von gymnasialen Standards und verbindlichen Vorgaben (besonders im Bereich der Leistungsbewertung), damit die Vergleichbarkeit der Leistungen der Schülerinnen und Schüler gegeben ist und die Lehrkräfte rechtssicher handeln können. Auch wenn es im letzten Jahr beim Kernlehrplanentwurf für das Fach Latein Nachbesserungen gab, ist der nun festgeschriebene Standard nach wie vor noch zu unverbindlich. Das zeigt sich bei der Übernahme der Ausführungen zur Leistungsbewertung aus dem KLP Latein für das Fach Griechisch, eine zu wenig konkrete Festlegung wird aber auch teilweise in den anderen Fremdsprachen kritisch angemerkt.
  8. Der PhV NW regt an, dass möglichst bald auch schulformbezogene Kernlehrpläne für das Gymnasium für die Fächer Praktische Philosophie, Alevitische Religionslehre, islamischer Religionsunterricht, jüdische Religionslehre, orthodoxe Religionslehre und syrisch-orthodoxe Religionslehre erstellt werden.

Als PDF: Stellungnahme des Philologen-Verbandes Nordrhein-Westfalen (PhV NW) zu den Kernlehrplänen der Fremdsprachen