Ausstellen von Testnachweisen für Schülerinnen und Schüler durch die Schule

Kategorien: Aktuelles, MitgliederinformationVeröffentlicht: 27.05.2021

Liebe Mitglieder,

ab dem 31.05.2021 sollen den getesteten Personen für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, auf Wunsch von der Schule ein Testnachweis nach §4a der Corona-Test- und Quarantäneverordnung ausgestellt werden.

Wir haben uns gemeinsam mit der Rheinischen und der Westfälisch-Lippischen Direktorenvereinigung sowohl schriftlich als auch mündlich dem MSB gegenüber kritisch geäußert.

Dies bedeutet erneuten großen zeitlichen und organisatorischen Aufwand für die Schulen. Das Ziel des Ausstellens der Testnachweise erschließt sich für uns nicht. Die bisherigen Maßnahmen in Schulen zielten darauf ab, den Präsenzunterricht in der Schule für die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte und die weiteren an Schule tätigen Personen im Sinne des Infektionsschutzes möglichst sicherer zu machen. Ein Nachweis über einen negativen Selbsttest unter Aufsicht kann aber doch ausschließlich dazu dienen, außerhalb von Schule, z.B. beim Einkaufen, beim Friseurbesuch, in der Gastronomie verwendet zu werden. Ein Nutzen für den Infektionsschutz in der Schule kann nicht erkannt werden.

Zudem ist die Frage zu stellen, wie die Unterscheidung zwischen Selbst- und Schnelltests zu bewerten ist. In den Bürgertestzentren handelt es sich um Schnelltests, die in einer 1:1 Testung bzw. unter 1:1 Aufsicht durchgeführt und dann ausgewertet und attestiert werden. In einem Klassenraum haben Lehrkräfte eine Relation von 1: (bis zu über) 30 Schülerinnen und Schülern. Bislang ging es zudem lediglich darum, positiv getestete Personen herauszufinden. Wir sehen nun auch diese neue Aufgabe nicht als Aufgabe des Lehrpersonals. Wie bereits an anderen Stellen mehrfach kundgetan, wären bereits die derzeitigen Testungen eher durch geschulte externe Personen durchzuführen.

Unter der Annahme, dass an einem durchschnittlichen Gymnasium mit ca. 800 Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Beschäftigten in der Woche 1600 Selbsttest durchgeführt werden, und dass jeder Getestete für jeden Test einen Nachweis erhalten möchte, kommen hier wöchentlich viele Stunden zusätzlicher Verwaltungsarbeit für das Anfertigen und Verteilen eines Nachweises auf die Schulen zu. Zudem wird sich auch der Aufwand der vorzubereitenden Testungen bei vollem Präsenzunterricht stark erhöhen, wenn nicht sogar verdoppeln, man denke dabei nur an die Vorbereitung der Teströhrchen.

Da die Testnachweise nur eine bestimmte Zeit gültig sind, ist der Zeitdruck auf die Schulleitungen und/oder beauftragten Lehrkräfte erheblich, zumal diese innerhalb eines Vormittages im normalen Schulbetrieb unterschrieben werden müssen.

Zusätzlich geht wieder wertvolle Unterrichtszeit durch das Ausfüllen, Einsammeln und das erneute Verteilen der Testnachweise verloren. Gerade in der jetzigen Zeit wäre für die Schülerinnen und Schüler doch gerade eine Konzentration auf den Unterricht sehr wichtig.

Unser Justitiar Stefan Avenarius stellt dazu folgendes klar:

Die Vorgabe in § 4a CoronaTestQuarantäneVO ist zunächst verbindlich für Schulen:

“Den unter Aufsicht getesteten Personen wird auf Wunsch von der Schule eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der Testung ausgestellt.”

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-05-21_coronatestquarantanevo_ab_22.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

Eine konkrete Dienstanweisung an Lehrkräfte ist hier nicht erkennbar, so dass diese auch nicht gegen die Verordnung remonstrieren können.

Aus Sicht des PhV NW ist hier in erster Linie der Schulträger in der Pflicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr PhV NW

 

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