Mehrarbeitsausgleich für Lehrkräfte in Fern- und Präsenzunterricht
Auf Nachfrage unseres Vorsitzenden des Hauptpersonalrates für Gymnasien, und Weiterbildungskollegs, Ingo Köhne, hat das Schulministerium des Landes bestätigt, dass Lehrkräfte, die zusätzlich zum Fernunterricht bzw. „Home-Schooling“ Vertretungsstunden im Präsenzunterricht leisten, diese Stunden als Mehrarbeit abrechnen können.
Seitens des Ministeriums für Schule und Bildung heißt es zum Mehrarbeitserlass:
„Soweit eine Lehrkraft ihren üblichen Präsenzunterricht nicht ableisten kann, sondern Fernunterricht bzw. „Home-Schooling“ erteilt, weil der Schulbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen ruht oder sie keinen Präsenzunterricht halten kann, weil sie einer Risikogruppe angehört, gelten die Pflichtstunden in Präsenz – entsprechend dem individuellen Stunden-Soll – grundsätzlich als erteilt. Sofern eine Lehrkraft über ihre eigentliche Unterrichtsverpflichtung hinaus – zusätzlich zum Home-Schooling – Präsenzunterricht als Vertretungsunterricht erteilen soll und hierfür keine anderweitige Entlastung erhält, stellt sich die Frage nach Mehrarbeit nach dem Mehrarbeitserlass (Bass 21-22 Nr. 21). Nur dann, wenn feststeht, dass der Unterricht wegen Abwesenheit der Klasse, etwa nach der Abiturprüfung, auch nicht im Wege des Home-Schooling erteilt werden kann, kommt Vertretungsunterricht als Ersatz für die Erteilung von Pflichtstunden in Betracht (§ 13 Abs. 4 ADO analog).“