Satzung

In der Satzung sind der Zweck des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen, seiner Struktur und die Regelungen für eine Mitgliedschaft niedergelegt.

I. Sitz und Zweck

§1

Der Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen (PhV NW) vertritt als Berufsverband die Interessen der beamteten und angestellten Lehrerinnen und Lehrer an den Gymnasien, Gesamtschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Instituten für Lehrerausbildung und -fortbildung und der Weiterbildung, Hochschulen und ihnen gleichgestellten Instituten sowie bei der Schulaufsicht des Landes.

Der PhV-NW ist Mitglied im

  • “Deutschen Philologenverband e.V.”

und im

  • “dbb beamtenbund und tarifunion nordrhein-westfalen”.

Er gliedert sich in Bezirksgruppen, die die zum Bezirk gehörenden Verbandsgruppen an den Schulen umfassen.

§2

Sitz des Verbandes ist die Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen. Dort unterhält der Verband eine Hauptgeschäftsstelle. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

(1) Zweck des Verbandes ist:

a) die Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung des Gymnasiums und des gymnasialen Bereichs anderer Schulformen, sowie der Schulaufsicht und der Institute für Lehrerausbildung und -fortbildung und der Weiterbildung.

b) die Vertretung der beruflichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder.

(2) Für die Durchsetzung von Forderungen seiner Mitglieder sind alle verfassungsmäßig zulässigen gewerkschaftlichen Mittel anzuwenden.

(3) Der Verband setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern wird in allen Bereichen, auf allen Ebenen und in allen Organen des Verbandes angestrebt.

(4) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§4

Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben, deren Höhe durch den Hauptausschuss beschlossen wird.

II. Mitgliedschaft

§ 5

Mitglieder können werden

a) alle Lehrerinnen und Lehrer an den nordrhein-westfälischen Gymnasien, Gesamtschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, an den Hochschulen und an lnstituten und Instituten für Lehrerausbildung und -fortbildung und der Weiterbildung,

b)Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Assessorinnen und Assessoren des Lehramts sowie im Ruhestand lebende Lehrerinnen und Lehrer der unter a) genannten Einrichtungen,

c) Mitglieder der Schulaufsicht und -verwaltung,

d) arbeitslose Lehrerinnen und Lehrer.

e) Weitere Einzelpersonen, die mit ihrem Beitritt die Ziele des Verbandes unterstützen wollen, können auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands Mitglieder werden.

§6

(1) Die Mitgliedschaft im PhV NW wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Landesverband erworben. Sie gilt auch für den Bezirk, in welchem die oder der Erklärende als Lehrkraft, Auszubildende oder Auszubildender oder Mitglied der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung tätig ist. Im Ruhestand befindliche Lehrerinnen und Lehrer, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wohnen, können auch unmittelbare Mitglieder des Landesverbandes sein.

(2) Die Mitglieder erklären sich bereit, dem Beitrags-Abbuchungsverfahren beizutreten.

§7

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss eines Mitglieds.

(2) Der Austritt ist zum Ende eines Quartals möglich. Er muss bis spätestens sechs Wochen vor Beginn eines neuen Quartals gegenüber dem Landesverband schriftlich erklärt werden.

(3) Der Ausschluss kann auf Antrag des Gesamtvorstands, des Ehrenrates oder eines Bezirks vom Hauptausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied der Satzung oder ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen der Verbandsorgane zuwiderhandelt, durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit schädigt oder gleichzeitig Mitglied in einem konkurrierenden Verband ist. Zur Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist die Zweidrittelmehrheit des Hauptausschusses nötig.

III. Verbandsstruktur

§8 Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:

(1) auf Schulebene

  • die Verbandsgruppe
  • die Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer

(2) auf Bezirksebene

  • die Bezirksversammlung
  • die Vertrauenslehrerversammlung
  • der Bezirksvorstand

(3) auf Landesebene

  • der Hauptausschuss
  • der Gesamtvorstand
  • der Geschäftsführende Vorstand
  • die Arbeitsgemeinschaft der Studienreferendare und Studienräte (ASS)
  • der Ehrenrat

§9 Die Verbandsgruppe

Alle dem PhV NW angehörenden Lehrerinnen und Lehrer einer Schule bilden die Schulgruppe. Sie treten mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung zusammen und wählen in dieser Versammlung die Vertrauenslehrerin oder den Vertrauenslehrer und die stellvertretende Vertrauenslehrerin oder den stellvertretenden Vertrauenslehrer aus ihrer Mitte. Sie beraten und beschließen über die Arbeit des Verbandes an der Schule und können Anträge an die Verbandsorgane stellen.

§10 Die Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer

(1) Von den beiden Vertrauenslehrerinnen oder Vertrauenslehrern sollte möglichst einer dem Kreis der Kolleginnen und Kollegen im Eingangsamt angehören und insbesondere für die Betreuung der jungen Kolleginnen und Kollegen und für die Mitgliederwerbung zuständig sein.

(2) Die Vertrauenslehrerin oder der Vertrauenslehrer und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter stellen die Verbindung zwischen der Schule und den Verbandsorganen auf Bezirks- und Landesebene her. Sie informieren und betreuen die Kolleginnen und Kollegen an ihrer Schule, berufen die Mitgliederversammlung ein, leiten sie und führen deren Beschlüsse aus.

§11 Die Bezirksversammlung

(1) Der Bezirksversammlung gehören alle Verbandsmitglieder eines Bezirks an.

Sie tritt – sofern es im Bezirk nicht anders geregelt ist – mindestens einmal jährlich auf Einladung der oder des Bezirksvorsitzenden zusammen.

Die Versammlung der Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer oder ein Fünftel der Mitglieder eines Bezirks können die Einberufung weiterer Bezirksversammlungen verlangen.

(2) Die Bezirksversammlung berät über die Arbeit des Verbandes; sie kann Anträge an alle Verbandsorgane stellen, Vorschläge unterbreiten und Resolutionen fassen. Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksvorstand, sofern im Bezirk dafür nicht die Vertrauenslehrerversammlung zuständig ist.

(3) In den Bezirken können die Aufgaben der Bezirksversammlung auch auf die Versammlung der Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer übertragen werden.

§12 Die Vertrauenslehrerversammlung

(1) Die Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer der Schulen eines Bezirks, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Mitglieder des Bezirksvorstandes bilden die Vertrauenslehrerversammlung. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

PhV-Mitglieder, die in den Personalräten tätig sind und Schulen des Bezirks betreuen, nehmen auf Einladung der oder des Vorsitzenden mit beratender Stimme teil.

(2) Die Vertrauenslehrerversammlung kann die Aufgaben der Bezirksversammlung wahrnehmen.

(3) Sofern im Bezirk dafür nicht die Bezirksversammlung zuständig ist, wählt die Vertrauenslehrerversammlung den Bezirksvorstand und kontrolliert dessen Arbeit.

Sie beschließt über Anträge des Bezirksvorstandes, der Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer und der Schulgruppen.

Zur Überprüfung der Kassengeschäfte des Bezirkes bestellt sie zwei Mitglieder als Kassenprüfer.

§13 Der Bezirksvorstand

(1) Dem Bezirksvorstand gehören an:

  • die oder der Vorsitzende,
  • die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  • die Kassenwartin oder der Kassenwart,
  • die Referentin oder der Referent für Gleichstellungsfragen,
  • die ASS-Referentin oder der ASS-Referent,
  • weitere Beisitzerinnen und Beisitzer mit festgelegtem Geschäftsbereich (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Kontakte zum dbb, Hochschularbeit, Angestelltenfragen, pensionierte Mitglieder, Recht).

PhV-Mitglieder, die in den Personalräten tätig sind und Schulen des Bezirks betreuen, nehmen auf Einladung der oder des Vorsitzenden mit beratender Stimme an der Vorstandsarbeit teil.

Der Bezirksvorstand kann weitere Personen für bestimmte Aufgaben mit beratender Stimme kooptieren.

(2) Der Vorstand wird spätestens drei Monate nach Beginn eines Schuljahres für die Dauer von vier Jahren von der Vertrauenslehrerversammlung gewählt, sofern nicht gemäß §11(2) die Bezirksversammlung zuständig ist.

(3) Der Bezirksvorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Bezirks; er bereitet die Sitzungen und Veranstaltungen auf Bezirksebene vor und beschließt über die Verwendung der Geldmittel. Er ist der Bezirksversammlung bzw. der Vertrauenslehrerversammlung für seine Arbeit verantwortlich.

(4) Die oder der Bezirksvorsitzende beruft die Versammlungen auf Bezirksebene ein und leitet sie. Sie oder er vertritt den Bezirk auf Landesebene und nach außen und gibt Mitteilungen auf Bezirksebene heraus.

(5) Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

§14 Der Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss ist das oberste Organ des Verbandes. Er besteht aus

  • den gewählten Mitgliedern des Gesamtvorstandes,
  • den Vorsitzenden der Bezirke, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  • der oder dem ASS-Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der ASS für die Landesteile Nordrhein und Westfalen.

Die Bezirksvorsitzenden können eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter ihres Bezirks zu den Sitzungen des Hauptausschusses ohne Stimmrecht einladen.

Die oder der Vorsitzende lädt die Ehrenmitglieder des Verbandes, die kooptierten und die nichtgewählten Mitglieder des Hauptausschusses, des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die dem Verband angehörenden Vorsitzenden bzw. Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der Personalräte mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Hauptausschusses ein.

Bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter befreundeter Fachverbände können auf Einladung der/des Vorsitzenden mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitglieder des Hauptausschusses haben bei Abstimmungen und Wahlen je eine Stimme, die Vorsitzenden der Bezirke jedoch für je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme. Maßgebend hierfür ist die Zahl der Mitglieder des Bezirks, die am Beginn des jeweiligen Quartals ihren Beitrag satzungsgemäß entrichtet haben einschließlich der Ehrenmitglieder.

(3) Aufgaben des Hauptausschusses sind:

  • die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Verbandsarbeit,
  • die Wahl des Gesamtvorstandes,
  • die Bestellung der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
  • die Entgegennahme der Geschäftsberichte, des Kassenberichtes und des Kassenprüferberichts sowie die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Ehrenrates,
  • die Festlegung von Sachgebieten, die vom Gesamtvorstand vorgeschlagen werden, für die Referentinnen  oder Referenten zu bestellen sind,
  • die Bestätigung von Kooptationen für den Gesamtvorstand und den  Geschäftsführenden Vorstand,
  • die Beschlussfassung über Anträge,
  • die Festsetzung des Verbandsbeitrags und des Bezirksanteils,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen der Ehrenratsordnung,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Benennung der Delegierten für die Vertretung in Dachorganisationen,
  • die Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung des Geschäftsführenden Vorstands.

(4) Der Hauptausschuss wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden in der Regel dreimal, mindestens aber zweimal jährlich einberufen.

Auf Antrag des Gesamtvorstandes bzw. eines Drittels seiner Mitglieder ist er innerhalb von vier Wochen zu einer weiteren Sitzung einzuberufen.

§15 Der Gesamtvorstand

(1) Dem Gesamtvorstand gehören an

  • die stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
  • je vier Beisitzerinnen oder Beisitzer aus den Landesteilen Nordrhein und Westfalen,
  • die Referentinnen und Referenten für die einzelnen Sachgebiete,
  • die oder der Vorsitzende des Ehrenrates.
  • die oder der Vorsitzende der ASS

sowie mit beratender Stimme:

  • die oder der Vorsitzende des Hauptpersonalrates beim Schulministerium, sofern sie bzw. er PhV-Mitglied ist,
  • die Justitiarin oder der Justitiar sowie die Vorstandsreferentin oder der Vorstandsreferent, sofern sie Angestellte des Verbandes sind.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes mit Ausnahme der oder des ASS-Vorsitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden der ASS werden für die Dauer von vier Jahren vom Hauptausschuss gewählt.

(3) Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:

  • die Beratung von schulischen, berufspolitischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen und die Beschlussfassung im Rahmen der vom Hauptausschuss festgelegten Richtlinien,
  • die Vorbereitung von Empfehlungen an den Hauptausschuss,
  • die Beratung und Beschlussfassung über die Richtlinien für die Referatsarbeit,
  • die Bewilligung von außerplanmäßigen Ausgaben bei nachgewiesener Deckung,
  • die Einrichtung nicht ständiger Arbeitsgruppen.

(4) Der Gesamtvorstand wird jährlich mindestens dreimal durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes kann die bzw. der Vorsitzende weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Sachverständige mit beratender Stimme einladen.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Personen für bestimmte Aufgaben mit beratender Stimme für eine Kooptation in dieses Gremium vorschlagen. Die Kooptation bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptausschusses.

§16 Der Geschäftsführende Vorstand

(1) Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an

  • die oder der Vorsitzende,
  • je eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender für die Landesteile Nordrhein und Westfalen,
  • die Schriftführerin oder der Schriftführer,
  • die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister,
  • die Referentin oder der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
  • die oder der ASS-Vorsitzende.

sowie mit beratender Stimme:

  • die oder der Vorsitzende des Hauptpersonalrates beim Schulministerium, sofern sie bzw. er PhV-Mitglied ist,
  • die Justitiarin oder der Justitiar sowie die Vorstandsreferentin oder der Vorstandsreferent als Angestellte des Verbandes.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung geregelt wird. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen. Er kann die Führung der laufenden Geschäfte der Hauptgeschäftsstelle einem Hauptgeschäftsführer aus seiner Mitte und einem Geschäftsführer aus der Mitte der angestellten Mitarbeiter der Geschäftsstelle übertragen.

(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen. Sie bzw. er leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie des Hauptausschusses und sie oder er ist Vorgesetzter der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Verband durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister vertreten.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand unterstützt und vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bereitet die Sitzungen des Gesamtvorstands und des Hauptausschusses vor, führt deren Beschlüsse durch und gibt die Mitteilungen des Landesverbandes heraus.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Personen für bestimmte Aufgaben mit beratender Stimme für eine Kooptation in dieses Gremium vorschlagen. Die Kooptation bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptausschusses.

(6) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§17 Die Arbeitsgemeinschaft der Studienreferendare und Studienräte (ASS)

(1) Die Arbeitsgemeinschaft der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Studienrätinnen und Studienräte ist die Vertretung der Kolleginnen und Kollegen vor dem ersten Beförderungsamt auf Landesebene. Sie nimmt innerhalb des Verbandes sowie in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand nach außen besonders die Interessen der Referendarinnen und Referendare sowie der Studienrätinnen und Studienräte wahr. Sie betreut die Studienseminare und gibt für die jungen Kolleginnen und Kollegen Informationen und Arbeitshilfen heraus. Sie besteht aus dem Vorstand, den Referaten und der Arbeitstagung.

(2) Der Vorstand der ASS besteht aus der oder dem Vorsitzenden, je einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden aus den Landesteilen Nordrhein und Westfalen sowie den Leiterinnen und Leitern der Referate.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Arbeitstagung jeweils für zwei Jahre gewählt und sind dieser für ihre Arbeit verantwortlich. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

(3) Die Referate werden vom ASS-Vorstand unter Festlegung ihres Aufgabengebietes eingerichtet; sie unterstützen die Arbeit des Vorstandes. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand benannt. Die Leiterinnen und Leiter der Referate sind für die Arbeit des Referats verantwortlich, sie berufen regelmäßig zu Sitzungen ein und leiten diese.

(4) Der Arbeitstagung (AT) gehören an:

  • die Mitglieder des Vorstandes der ASS,
  • die ASS-Referentinnen und ASS-Referenten der Bezirksvorstände,
  • die Mitglieder der Referate.

Jedes Mitglied der Arbeitstagung hat eine Stimme.

(5) Die oder der ASS-Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Arbeitstagung mindestens einmall im Jahr ein und leitet sie. Sie bzw. er vertritt die ASS innerhalb des Verbandes und in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand des PhV NW nach außen und führt zusammen mit dem ASSVorstand die laufenden Geschäfte.

§ 18 Der Ehrenrat

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbandsorganisationen und Mitgliedern oder Mitgliedern untereinander wird ein Ehrenrat gebildet.
Er besteht aus drei Mitgliedern. Er urteilt nach einer Ehrenratsordnung, die vom Hauptausschuss beschlossen wird und für alle Mitglieder verbindlich ist.

§19 Der Verbandstag

Zur Unterrichtung über die Verbandsarbeit wird in der Regel alle vier Jahre von der oder dem Vorsitzenden des Verbandes ein Verbandstag einberufen und durchgeführt. Daran nehmen die Mitglieder des Hauptausschusses sowie die Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer aller Schulen des Landes teil. Weitere Personen können dazu eingeladen werden.
Daneben können jährlich Regionalkonferenzen durchgeführt werden.

§20

Der Verband trägt die Kosten für die Arbeit der Organe auf Landesebene.

IV. Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen

§21

(1) Die Sitzungen aller Organe des Verbandes sind nach ordnungsgemäßer Einberufung, d.h. mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Die Organe des Verbandes können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie müssen es, wenn dies durch die Satzung vorgeschrieben ist.

(3) Über eine Erweiterung der Tagesordnung und über einen nicht fristgerecht eingereichten Antrag kann beraten und abgestimmt werden, wenn das Gremium dies mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließt. Findet dies nicht die notwendige Mehrheit, wird dieser Antrag Teil der Tagesordnung der folgenden Sitzung.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Abstimmungen können offen oder geheim erfolgen. Wird eine geheime Abstimmung nicht beantragt oder schreibt die Satzung keine geheime Abstimmung vor, wird offen abgestimmt.

(6) Beschlüsse des Hauptausschusses werden gemäß Absatz 5 mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Im Hauptausschuss wird auf eine gewichtete Abstimmung gemäß §14(2) verzichtet, sofern diese nicht beantragt wird oder ausdrücklich durch die Satzung vorgeschrieben ist. Eine nicht gewichtet durchgeführte Abstimmung kann auf Antrag unmittelbar anschließend einmal als gewichtete Abstimmung wiederholt werden.

(7) Die Beratungen und Beschlüsse der Organe werden von einem Mitglied in einer Niederschrift festgehalten.

(8) Wahlen können, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt oder es nicht beantragt wird, offen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

(9) Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstands erfolgt geheim, gewichtet und je gesondert für

  • die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
  • die stellvertretenden Vorsitzenden,
  • die Schriftführerin oder den Schriftführer,
  • die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister,
  • die Referentin oder den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

(10) Bei allen Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereinigen kann.
Kommt diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Für diesen können weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden. In diesem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. In einem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen der Anwesenden erhält.

(11) Scheidet ein einzelnes gewähltes Mitglied eines Organs vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode. Treten die Mitglieder eines Organs geschlossen zurück, so erfolgt binnen vier Wochen eine Neuwahl.

(12) Abwahl eines einzelnen gewählten Mitglieds bzw. eines Organs ist nur konstruktiv mit der Mehrheit aller Mitglieder des Wahlgremiums möglich.

V. Datenschutz im Verband

§ 22

(1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Verbandes verarbeitet.

(2)    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied des Verbandes insbesondere die folgenden Rechte:

–          Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,

–          das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,

–          das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,

–          das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,

–          das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und

–          das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.

(3)    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

(4)    Zur Wahrung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

VI. Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes

§23

(1) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Verbandes können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Hauptausschusses beschlossen werden. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Verbandes müssen bei Einberufung des Hauptausschusses auf der Tagesordnung stehen.

(2) Über die Verwendung des bei Auflösung des Verbandes verbleibenden Vermögens entscheidet die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.

§24

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 22.06.2018 in Kraft. Die bisherige Satzung des PhV NW einschließlich der vorgenommenen Abänderungen ist damit außer Kraft gesetzt.