Weitere Hinweise bei Schulschließungen aufgrund COVID-19:

Kategorien: AktuellesVeröffentlicht: 09.03.2020

Gemäß §§ 28, 33 Infektionsschutzgesetz haben die zuständigen Gesundheitsbehörden die Befugnis zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen:

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html

Wird eine Schule geschlossen, dann liegt ein sog. “Annahmeverzug” vor und gemäß § 615 BGB bleibt der Vergütungsanspruch für Lehrkräfte bestehen:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

Die ausfallenden Tage sind weder Urlaub noch ein Abbau von Plusstunden. Die nicht erteilten Unterrichtsstunden können Lehrkräften nicht als Minusstunde angerechnet und auch nicht mit Mehrarbeit verrechnet werden.

Die Schulleitung kann Lehrkräfte anweisen, zu Hause dienstliche Verrichtungen auszuführen.