FAQs aus dem Schulrecht

Kategorien: Bezirk Köln, Bonn/Rhein-SiegVeröffentlicht: 01.06.2023

Bei einer Fortbildungsveranstaltung beantwortete Stefan Avenarius, Rechtsanwalt und Justiziar des Philologenverbandes NRW, die von Lehrkräften am häufigsten gestellten Fragen zum Schul- und Dienstrecht.

Darf eine Lehrkraft ihr Haustier täglich in die Schule mitbringen? Ist es der Schulleitung erlaubt, Lehrkräften Parallelaufsichten über mehrere Klassen anzuordnen? Wie lange dürfen Mobiltelefone, die unerlaubt während des Unterrichts benutzt werden, eingezogen werden? Ist es zulässig, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften bestimmte Kleidung in der Schule zu verbieten?

Dies ist nur eine kleine Auswahl der Fragen, die Herrn Avenarius in seinem täglichen Dienst für unseren Verband per Telefon und E-Mail seitens Rat suchender Lehrkräfte erreichen. Auf Einladung von Frau Jutta Bohmann, der Vorsitzenden des PhV-Bezirks Bonn/Rhein-Sieg und Mitglied sowohl des Bezirkspersonalrates Köln als auch des Hauptpersonalrates, kam Herr Avenarius am Nachmittag des 16. Mai in das Evangelische Gemeindezentrum in Niederkassel-Rheidt und bot für etwa ein Dutzend interessierter Kolleginnen und Kollegen bei köstlichem Kaffee und Kuchen einen überaus interessanten Vortrag zu ebendiesen Fragen an.

Darin stellte er zunächst die konkreten Fragen aus dem Schulalltag vor und erkundigte sich nach ersten Einschätzungen der Kolleginnen und Kollegen, die oft ein feines Gespür für die Problematiken, für eventuelle Normenkollisionen und für mögliche Antworten zeigten. Dann präsentierte der Justiziar äußerst kenntnisreich die relevanten Erlass-, Gesetzes- und Gerichtsurteilstexte sowie die daraus in der Schulrechtspraxis erfahrungsgemäß abzuleitenden Antworten. Diese können auf der einen Seite völlig eindeutig sein, sich andererseits – in Ermangelung von Regelungen für den konkreten Einzelfall – erst aus allgemein(er)en Vorschriften ableiten lassen oder sogar nur von individuellen Auswirkungen auf die Schulordnung bzw. auf den ,Schulfrieden‘ abhängen. Letzteres ist beispielsweise der Fall bei bestimmten politisch oder religiös motivierten Kleidungsstücken, die Schülerinnen und Schüler tragen. Dagegen wird die regelmäßige Mitnahme eines (privaten) Haustieres in die Schule infolge der damit verbundenen Störung der Schulgemeinschaft sowie der Betriebsabläufe wohl in den meisten Fällen durch die Schulleitung im Rahmen ihres Weisungsrechtes zu untersagen sein. Anders sieht es bei den sog. Schulhunden aus.

Während des kurzweiligen Vortrages gab es immer wieder Gelegenheit zum Austausch zwischen den Kolleginnen und Kollegen über bestehende Regelungen und Abläufe an den verschiedenen Schulen, die mit den vorgestellten rechtlichen Fragen zusammenhängen. Frau Bohmann und ihr Mann Jörg Bohmann, Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowohl im Bezirkspersonalrat Köln als auch im Hauptpersonalrat, steuerten Erfahrungen aus ihrer täglichen Arbeit in unseren Personalvertretungsgremien bei. Herr Avenarius ordnete all diese Beiträge juristisch ein und nahm sich zudem die Zeit, sämtliche Fragen aus dem Kreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausführlich und mit Verweisen auf Rechtstexte vom Landeserlass über das Bundesgesetz bis hin zu Urteilen auf Europaebene zu beantworten. Anlässlich aktuell gehäufter Fälle von Beleidigungen gegenüber Lehrkräften in Gruppenchats bot er zum Schluss einen erhellenden Exkurs in das Strafrecht.

Aufgrund der gelungenen Aufbereitung der komplexen rechtlichen Materien für juristische Laien, die wir Lehrerinnen und Lehrer sind, und aufgrund des durchgängigen Praxisbezuges sei diese Fortbildung allen, die ihre Kenntnisse im Schul- und Dienstrecht ausbauen oder auffrischen möchten, wärmstens empfohlen.

Marc André Hank