Stellungnahme des PhV NRW zum Kernlehrplan Biologie | 2026
STELLUNGNAHME
des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(PhV NRW)
zum Kernlehrplan Biologie
für die gymnasiale Oberstufe an
Gymnasium und Gesamtschule
(Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG)
I. Allgemeine Hinweise zu allen Fächern
Diese allgemeinen Hinweise betreffen alle Fächer bzw. Fächergruppen. Wir stellen sie daher allen Stellungnahmen zu den einzelnen KLP-Entwürfen voran. Im Anschluss folgen unsere detaillierten, fachspezifischen Anmerkungen und Hinweise zu dem jeweiligen Fach. Insgesamt haben wir zu 21 der insgesamt 38 KLP-Entwürfe Stellungnahmen verfasst.
Dem MSB und den einzelnen Lehrplankommissionen sei ausdrücklich für die sehr sorgfältige und umfangreiche Arbeit gedankt!
Folgende wichtige Aspekte möchten wir allgemein anmerken:
- Wir begrüßen, dass alle notwendigen Dokumente (KLP, APO-GOSt, VVs sowie die Unterstützungsmaterialen) zeitgleich zur Verfügung gestellt wurden. So ist es möglich, in der Zusammenschau alle Dokumente auf Kohärenz hin zu prüfen, zumal die jeweiligen Regelungen in den KLP und in der APO-GOSt in Bezug auf die entscheidenden Neuerungen (gleichwertige komplexe Leistungsnachweise, Projektkurse, Präsentationsprüfung/Besondere Lernleistung im 5. Abiturfach) stark miteinander zusammenhängen.
- Wie bereits im Vorfeld angemerkt, wäre allerdings eine sukzessive Einführung der genannten Neuerungen mit einer entsprechenden Evaluation besser gewesen. Nun bleibt das Risiko bestehen, dass die Reform insgesamt das System Schule überfordert. Die vorgesehene umfassende Reform der Oberstufe ist komplex und in weiten Teilen zu kompliziert. Das geht auch aus zahlreichen Rückmeldungen hervor, die wir erhalten haben. Wir plädieren daher für eine Vereinfachung und Reduzierung, wo es möglich ist. Dazu machen wir konkrete Vorschläge.
- Da zu sieben Fächern bereits neue KLP vorlagen (BI, CH, PH von 2022; M, D, E, F von 2023), haben wir unsere Stellungnahme zu diesen Fächern kurzgefasst und verweisen nochmal auf unsere ursprünglichen Stellungnahmen im Rahmen der damaligen Verbändebeteiligung bzw. Kernlehrplanentwicklung (https://phv-nrw.de/aktuelles/stellungnahmen/). Die Änderungen in diesen Fächern beziehen sich nun hauptsächlich auf die Kapitel 3 und 4. Und auch hier sind diese Änderungen weitgehend allgemeine Vorgaben, die sich in allen KLP-Entwürfen wiederfinden.
- Eine Sonderstellung nimmt das Fach Englisch ein, da es dort auch in den Kapiteln 1 und 2 Änderungen gab und es wegweisend für alle Fremdsprachen ist.
- Wir bewerten es als sehr positiv, dass zeitgleich zu den Entwürfen viele Unterstützungsmaterialien bereitgestellt wurden. Es fehlen noch die Beispiele zu den gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen sowie die Vorlagen für die schuleigenen Lehrpläne.
- Problemfeld gleichwertige komplexe Leistungsnachweise: Im Kapitel 3 der KLP-Entwürfe sind die fachspezifischen Angaben sehr unterschiedlich im Hinblick auf Umfang und Konkretisierung. Sie reichen von nur einer vorgegebenen Möglichkeit ohne Gestaltungsspielraum für weitere Formate für die Fachkonferenz wie im Fach Mathematik (nur ein mündliches Format) bis hin zu mehreren mündlichen, praktischen und schriftlichen Formaten inkl. Gestaltungsspielraum für weitere Formate für die Fachkonferenz in zahlreichen anderen Fächern. Dies ist auch fachspezifisch nicht nachvollziehbar. Für eine genauere Beurteilung wären zudem Beispiele Die vorgegebene Anzahl der GKL (3 in der EF und in der Q1/2 einmal in allen schriftlichen Grundkursen) sollte reduziert werden (1xEF und 3xQ). Es müsste genauer durchdacht werden, welche Auswirkungen die Regelung in der EF im Bereich der Natur- und Gesellschaftswissenschaften hat, wo in der Regel nur eine Klausur pro Halbjahr geschrieben wird. Dort kann der GKL dann keine Klausur mehr ersetzen, weil mindestens eine Klausur pro Halbjahr geschrieben werden muss, und wäre dann zusätzlich. Der Aufwand bleibt insgesamt hoch wegen der gesonderten, teilweise zusätzlich zur Klausur zu findenden Themen und wegen der Organisation. Dort, wo in den KLP eine schriftliche Option (schriftliche Ausarbeitung) genannt wird, stellt sich die Frage, wie diese vor dem Hintergrund von KI zu bewerten ist, wenn keine Präsentation oder ein Fachgespräch folgen. Außerdem stellt sich die Frage, ob mit dem GKL auch die Anforderung CII in der Tabelle mit den obligatorischen Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung abgedeckt ist. Auch die Koordination und Organisation des GKL bleiben an vielen Stellen unklar. Kann er z.B. während der Unterrichtszeit durchgeführt werden (inkl. Vertiefungsgespräch)? Könnte eine Kommunikationsprüfung in den Fremdsprachen auch als GKL angerechnet werden (das wäre eine große Erleichterung!) oder ist damit womöglich schon automatisch ein GKL erfüllt? Der GKL sollte auch in den Religionslehren in der EF ermöglicht werden, auch wenn sie keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind. Zum Fach Sport gibt es eine Regelung, die in etwa der bisherigen entspricht.
- Das Kapitel 3 zur Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung stellt inzwischen sehr hohe und komplexe Anforderungen an obligatorisch zu berücksichtigende Aspekte. Zu den bereits schon sehr hohen Ansprüchen an Diagnose, individueller Förderungen und Hinweisen zu Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler kommen nun die differenzierten Dimensionen und Ausprägungen der Leistungserbringung sowie der Bereich der KI. Das ist insgesamt nicht mehr praxistauglich und praktikabel. Hier sollte mehr Spielraum geschaffen werden durch fakultative Formulierungen anstelle von obligatorischen!
- Die Regelungen zur Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen in den KLP (EF verpflichtend) und in der APO-GOSt (EF fakultativ) widersprechen sich. Eine fakultative Regelung würde den Schulen mehr Spielraum ermöglichen. Zumindest müsste man die Verpflichtung für neu einsetzende Kurse in der EF streichen.
- Es wäre hilfreich, wenn der Hinweis in den KLP (Kapitel 4), dass sich die Präsentationsprüfung pro weiteren Prüfling um ca. 20 Minuten verlängert, in die APO-GOSt (§35, Absatz 4) übernommen würde. Dort findet sich lediglich die vage Umschreibung: „Bei Gruppenprüfungen wird die Dauer angemessen erhöht.“ Gruppenprüfungen im Abitur stellen zudem für alle Lehrkräfte ein Novum dar und es wird schwierig sein, die individuellen Prüfungsleistungen bei Gruppenprüfungen rechtssicher einzuschätzen. Dabei hilft das kriterielle Bewertungsraster nur bedingt.
- Die Passepartout-Aufgabe bleibt in ihrer Formulierung und inhaltlichen Ausrichtung unklar. Es stellt sich die Frage, worin genau die zusätzliche Leistung in Bezug auf die bereits erstellten und bewerteten Teilprodukte besteht. Hier gilt es insbesondere das auch im Entwurf der APO-GOSt erwähnte Doppelbewertungsverbot der KMK zu beachten. Eigentlich müsste ein neues Produkt für die Prüfung im 5. Fach auch schon deswegen erstellt werden, um Nachteile für diejenigen Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, die ansonsten von ihren ggf. bereits schlecht bewerteten Teilprodukten ausgehen müssten.
- Bei der Besonderen Lernleistung (BLL) stellt sich die Frage, welche zusätzlichen Kompetenzen im Vergleich zu den GKL bzw. Präsentationsprüfungen (Projektkurs und 5. Fach) erworben bzw. geprüft werden. Man könnte erwägen, die BLL ggf. ganz zu streichen, um das System insgesamt zu vereinfachen.
- Wir begrüßen die Streichung der Aufzählung der Querschnittsaufgaben mit dem Hinweis auf das Schulgesetz und die Richtlinien (jeweils am Anfang der Kapitel 1).
II. Allgemeine Anmerkungen zum Entwurf des KLP Sek. II
Die Unterschiede zur ersten Version des Kernlehrplans Biologie sind nicht fachlich, sondern liegen in einigen Begrifflichkeiten, der Berücksichtigung von Entwicklungen aus dem Bereich der KI sowie insbesondere in den Hinweisen zu den neuen Leistungsformaten und -überprüfungen (Kapitel 3 und 4). Daher bleiben die Kritikpunkte, die in der ersten Stellungnahme genannt wurden, von dem Folgenden unabhängig unverändert bestehen. (Vgl. https://phv-nrw.de/2022/02/16/stellungnahme-des-phv-nrw-zum-kernlehrplan-biologie/)
III. Konkrete Hinweise
3. Kapitel: Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung
Die erste Neuerung findet sich in den in einer Tabelle dargestellten Dimensionen der Leistungserbringung (S. 53). In jedem Schuljahr ist sicherzustellen, dass alle diese Dimensionen in den genannten Ausprägungen im Unterricht berücksichtigt werden. Dies dürfte im regulären Unterricht problemlos möglich sein und auch bisher erfolgt sein, die Frage stellt sich nur, ob und in welcher Form dies nun dokumentiert werden muss. Auch die Nutzung von und Auseinandersetzung mit generativen KI-Systemen (S. 54) dürfte im Rahmen eines aktuellen Fachunterrichts von den meisten Lehrkräften schon praktiziert werden.
Anders sieht dies aus mit den Gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen, kurz GKL (S. 55). Hierbei handelt es sich um Überprüfungsformen, die dazu dienen sollen, die SuS mit Prüfungsformaten wie mündlichen Abiturprüfungen oder Präsentationsprüfungen vertraut zu machen. Sie sollen sich an den Prinzipien und Formen wissenschaftspropädeutischen Arbeitens orientieren und eine mündliche oder praktische Vermittlungsform umfassen. Als Beispiel wird ein fachlicher Vortrag mit vertiefendem Fachgespräch oder eine fachpraktische Arbeit genannt. Anhand dieser Angaben ist eine Bewertung schwierig, da sich weder zu Schwierigkeitsgrad noch Umfang oder formalen Aspekten Hinweise finden.
Unklar bleibt zum Beispiel, in welchem Kreis der Fachvortrag stattfinden soll (Kurs? Prüfungskommission?), welcher zeitliche Rahmen angedacht ist und wie die Bewertung zu erfolgen hat. Da die Fachlehrkraft zwingend an all diesen Überprüfungen teilnehmen muss, ist entweder von einem Unterrichtsausfall (wenn die Überprüfungen am Vormittag erfolgen) oder einer deutlichen Mehrarbeit auszugehen (wenn die Überprüfungen in den Nachmittag gelegt werden). Beispiele sind für das Jahr 2026 angekündigt.
Auch im – neuen – Abschnitt „Überprüfungsformen beider Beurteilungsbereiche“ (S. 56/7) wird noch einmal betont, dass im Verlaufe der Oberstufe ein möglichst breites Spektrum an Überprüfungsformen eingesetzt werden soll und KI-Systeme zu nutzen sind. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass auch weitere Überprüfungsformen zulässig sind, jedoch ohne dies genauer auszuführen. Es stellt sich die Frage, welche dies sind, und wer die Entscheidung (auch bzgl. Umfang und Schwierigkeitsgrad) trifft. Zudem wäre es wünschenswert, wenn von Seiten des Ministeriums klare Vorgaben erstellt würden, wie und in welchem Umfang KI bei diesen Prüfungsformen eingesetzt werden kann und soll, und wie dies zu bewerten ist.
4. Kapitel: Abiturprüfung
Die Änderungen in diesem Kapitel resultieren weitgehend aus der Einführung der Präsentationsprüfung (S. 63) als fünftem Abiturfach, sonst finden sich wenige Neuerungen.
Den Ausgangspunkt für den ersten Prüfungsteil der Präsentationsprüfung sollen in der Qualifikationsphase erstellte Schülerprodukte sein, wobei ein weit gefasster Produktbegriff zugrunde zu legen ist. Ohne Konkretisierungen und Bewertungsgrundlagen ist damit eine Vergleichbarkeit verschiedener Schüler- und Schülerinnenleistungen schon in einem Kurs kaum leistbar, noch viel weniger bei verschiedenen Lehrkräften oder verschiedenen Schulen. Zudem muss von der betreuenden Lehrkraft hier über mehrere Halbjahre eine individuell auf die Schülerinnen und Schüler und ihre Projekte ausgerichtete Betreuung geleistet werden, zusätzlich zu den regulären Unterrichtsaufgaben und Prüfungen, was Mehrarbeit bedeutet.
Diese Produkte sollen dann vom Fachprüfungsausschuss zur Kenntnis genommen werden, um dann mit dem Fachprüfer Frageimpulse für den zweiten Prüfungsteil abzustimmen. Dieses Procedere bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für die Fachprüfungsausschüsse, die sich zunächst mit möglicherweise umfangreichen Produkten auseinandersetzen müssen, um dann Frageimpulse abzustimmen und Erwartungen festzulegen. Da hier – im Gegensatz zu den Abiturprüfungen im 4. Fach – für jeden Prüfling eine individuelle Prüfung erstellt werden muss, woran auch noch der gesamte Prüfungsausschuss teilnehmen soll, ist die Mehrarbeit erheblich.
Die Prüfungsdauer soll pro Prüfling 20 bis 30 Minuten betragen, Gruppenprüfungen sind möglich. Dies entspricht der Dauer der Abiturprüfungen im 4. Fach. Geht man allerdings von einer Gruppenprüfung mit drei Prüflingen aus, dann wäre die Prüfungsdauer zwischen 60 und 70 Minuten anzusiedeln. Über diesen Zeitraum konzentriert zu prüfen oder auch so Protokoll zu führen, dass später die jeweilige individuelle Leistung jedes Prüflings erkennbar ist, erscheint als große Herausforderung.
Der Bewertungsvorgang entspricht dem aus den Prüfungen im 4. Fach.
Abschließend wird als Alternative zur Präsentationsprüfung auf die besondere Lernleistung verwiesen. Hier fallen im Vergleich zu den bisherigen Vorgaben keine (gravierenden) Unterschiede auf.
Fazit
Insgesamt zielen die Neuerungen auf eine größere Individualisierung der Prüfungsformate ab, um so eine größere individuelle Förderung zu erreichen.
Damit einher geht eine erschwerte Vergleichbarkeit von Schüler/-innenleistungen und ein deutlicher Mehraufwand für Lehrkräfte, sowohl bei der Prüfungsvorbereitung und -betreuung (‚Produkte aus mehreren Halbjahren‘) als auch bei den eigentlichen Prüfungen. Wenn dies gewünscht ist, dann müssen den Gymnasien auch die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Ohne angemessene Entlastungen an anderen Stellen ist diese Individualisierung nicht leistbar.
Zudem steht diese Individualisierung in deutlichem Widerspruch zur Zentralisierung von Prüfungen und dem Anspruch von Transparenz und Vergleichbarkeit.
Düsseldorf, den 28. Januar 2026
gez. Sabine Mistler
– Vorsitzende –