STELLUNGNAHME des PhV NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen

Kategorien: StellungnahmeVeröffentlicht: 28.05.2026

STELLUNGNAHME

des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen
(PhV NRW)

zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen (Landtags-Drucksache 18/12817) – Entwurfsfassung

Beteiligung nach § 93 des Landesbeamtengesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Philologenverband Nordrhein-Westfalen (PhV NRW) bedankt sich für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen Stellung zu nehmen.

Der PhV NRW begrüßt ausdrücklich das erklärte Ziel der Landesregierung, den öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen zu modernisieren, attraktiver zu gestalten und die Leistungen der Beschäftigten sichtbar anzuerkennen. Der Dienstherr kommt damit dem dringenden Erfordernis nach, den Landesdienst für qualifizierte Nachwuchskräfte attraktiver auszugestalten.

Im Sinne der Lehrkräfte, die wir als Philologenverband vertreten, beziehen wir uns in unserer Stellungnahme lediglich auf für diese relevante Aspekte.

Vor diesem grundsätzlich konstruktiven Hintergrund sieht der PhV NRW gleichwohl in einzelnen Regelungsbereichen des Entwurfs noch einen gewissen Änderungsbedarf, um eine Ungleichbehandlung der Lehrkräfte zu vermeiden und die Rechte der Lehrkräfte zu schützen. Die nachfolgenden Hinweise sind in diesem Sinne als Beitrag zu einer rechtssicheren und praxistauglichen Ausgestaltung des Vorhabens zu verstehen.

Zu Artikel 1 – Änderung des LBG NRW: neu § 33a
(Mitteilung von Untersuchungsbefunden)

Die vorgesehene Übermittlung konkreter amtsärztlicher Untersuchungsbefunde an die personalaktenführende Dienststelle hält der PhV NRW für bedenklich. Aus Sicht des Verbandes ist nicht der Befund selbst, sondern allein das gutachterliche Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mitzuteilen, also etwa die Feststellung der Dienstunfähigkeit, einer begrenzten Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit oder der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Konkrete Gesundheitsdaten gehören – wie bislang – nicht in die Sphäre der personalaktenführenden Dienststelle.

Für eine darüberhinausgehende Übermittlung besteht weder ein zwingendes Erfordernis noch eine sachliche Notwendigkeit. Die rechtliche und medizinische Würdigung des Untersuchungsauftrages obliegt der Amtsärztin bzw. dem Amtsarzt. Es liegt erkennbar nicht in der Sachkompetenz der Sachbearbeitung der Bezirksregierungen, eigenständige Wertungen auf der Grundlage konkreter

Diagnosen oder Befunde vorzunehmen. Es bleibt unklar, wie die so übermittelten Gesundheitsdaten von nicht-ärztlichem Personal für Maßnahmen nach den §§ 26 bis 29 BeamtStG ausgewertet und in einheitliches Verwaltungshandeln überführt werden sollen.

Zugleich begegnet die Regelung erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Gesundheitsdaten zählen zu den besonders sensiblen Daten im Sinne des Art. 9 DS-GVO; eine Übermittlung an die Dienststelle ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Lehrkraft erscheint unzulässig.

Der Philologenverband NRW bittet daher, § 33a LBG NRW ersatzlos zu streichen oder zumindest dahingehend klarzustellen, dass an die Dienststelle ausschließlich das amtsärztliche Ergebnis, nicht aber zugrundeliegende Diagnosen, Befunde oder sonstige Gesundheitsdaten mitgeteilt wird und eine über das Ergebnis hinausgehende Mitteilung nur mit ausdrücklicher und informierter Einwilligung der betroffenen Beamtin bzw. des betroffenen Beamten zulässig ist.

Zu Artikel 12 – Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG
(Lebensarbeitszeitkonto / Pflichtstundengutschrift)

Der Philologenverband NRW begrüßt ausdrücklich die neu geschaffene Möglichkeit, im Rahmen eines Lebensarbeitszeitkontos einen Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden gutzuschreiben mit dem Ziel der Entlastung bzw. Freistellung im dem Ruhestand vorangehenden Schul(halb)jahr.

Die vorgesehene Ausgestaltung – Gutschrift von 0,5 Pflichtstunden pro Woche – führt jedoch zu einer Ungleichbehandlung der Lehrkräfte gegenüber den übrigen Landesbeamtinnen und -beamten.

Während diese 1/41 ihrer Wochenarbeitszeit, also rund 2,44 Prozent, gutgeschrieben bekommen, entspricht eine halbe Pflichtstunde bei Gymnasial- und Gesamtschullehrkräften einer Zeitgutschrift von lediglich1,96 % der wöchentlichen Arbeitszeit, fast ein halbes Prozent weniger. Diese Schlechterstellung trifft eine Beschäftigtengruppe, deren tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit nach diversen Arbeitszeituntersuchungen ohnehin deutlich oberhalb der Regelarbeitszeit liegt, und ist im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen.

Der Philologenverband NRW bittet daher, die Pflichtstundengutschrift in Artikel 12 dahingehend anzupassen, dass Lehrkräften 1/41 ihres schulformspezifischen Stundendeputats auf dem

Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. Dies entspräche bei Gymnasial- und Gesamtschullehrkräften 0,62 Wochenstunden pro Woche und stellt erst so die nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gebotene Parität zu den übrigen Beamtinnen und Beamten des Landes her. Aus Gründen der Transparenz und der einheitlichen Verwaltung regt der Verband an, den Umrechnungsmaßstab in den AVO-Richtlinien selbst klarstellend zu verankern.

Darüber hinaus regt der PhV NRW an, in Absatz 2 klarzustellen, dass bei einer Dienstunfähigkeit infolge eines anerkannten Dienstunfalls die wöchentliche Stundengutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto weiter zu erfolgen hat. Andernfalls würden Lehrkräfte, die gerade in Ausübung ihres Dienstes gesundheitlichen Schaden genommen haben, gegenüber dienstfähigen Kolleginnen und Kollegen zusätzlich benachteiligt; dies stünde in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu der vom Gesetzentwurf zu Recht hervorgehobenen Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Der Philologenverband Nordrhein-Westfalen steht für weitere Erörterungen zu den genannten Punkten gern zur Verfügung.

Düsseldorf, den 27. Mai 2026

Mit freundlichen Grüßen

gez. Sabine Mistler
(Vorsitzende PhV NRW)

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