Dienstliche Endgeräte und Nutzungsordnungen

Kategorien: Aktuelles, MitgliederinformationVeröffentlicht: 08.02.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

derzeit erreichen uns viele Anfragen im Zusammenhang mit der Ausleihe von dienstlichen Endgeräten und der Vorlage von Leihverträgen, bzw. Nutzungsordnungen durch die kommunalen Schulträger. Hierzu möchten wir einige Aspekte benennen, die Beachtung verdienen.

1.
In vielen Kommunen werden kleine Tablets als Endgeräte angeschafft. Die Förderrichtlinien des Landes NRW (BASS 11-02 Nr. 36) sehen allerdings vor, dass die Endgeräte „zur dienstlichen Aufgabenerledigung“ zur Verfügung gestellt werden. Endgeräte müssen demnach für eine umfassende Organisation der schulischen Arbeit (Unterrichtsvorbereitung, Verwaltung, Unterrichtsdurchführung und Kommunikation) auch technisch angemessen ausgestattet und ergonomisch sein. Mithin müssen dienstliche Endgeräte über eine Tastatur und einen ausreichend großen Bildschirm verfügen, um den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung Genüge zu tun. Es kann keinesfalls von Lehrkräften verlangt werden, das ggf. erforderliche Zubehör privat zu finanzieren.
2. 
Während Schülergeräte aus Gründen der Gleichbehandlung und der Administration standardisiert sein müssen, ist Unterrichtsvorbereitung im Sinne der pädagogischen Freiheit und je nach Fach und Lerngruppe individuell und unterschiedlich. Daher sollten auch dienstliche Endgeräte für Lehrkräfte stärker individualisierbar sein. Die Bedarfe und die Anforderungen an die Geräte sind außerdem abhängig von den unterrichteten Fächern.
3.
Der Philologen-Verband NW setzt sich dafür ein, dass Lehrkräfte auch weiterhin ihre privaten Endgeräte für schulische Zwecke nutzen können, falls dies von ihnen gewünscht ist. Die im Entwurf zur Neufassung der VO DV I vorgesehene Regelung, dass diese Genehmigung mit der Aushändigung eines dienstlichen Endgeräts erlischt, ist daher abzulehnen.
4.
Die Förderrichtlinien sehen vor, dass die Nutzungsbedingungen für die digitalen Endgeräte durch den Schulträger festzulegen sind. Hierbei sind folgende Punkte besonders zu berücksichtigen:

Da die Endgeräte sowohl für pädagogische Tätigkeiten als auch für Verwaltungstätigkeiten gefördert werden, darf die Nutzungsordnung keinen dieser Bereiche ausschließen.

Lehrkräfte haften grundsätzlich nur für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstehen. Die Leihverträge dürfen keine anderslautenden Haftungsklauseln oder Hinweise auf eine durch die Lehrkraft abzuschließende Versicherung enthalten.

Laut Förderrichtlinien ist der Schulträger sowohl für die Einrichtung als auch für die Wartung und Administration der dienstlichen Endgeräte verantwortlich. Eine Übertragung auf die Lehrkräfte ist unzulässig.

5.
Die Medienberatung NRW hat im Auftrag des MSB eine Musternutzungsverordnung zur Verfügung gestellt, die aus Sicht des Philologen-Verbandes NW eine hilfreiche Orientierung geben kann

https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Lern-IT/Nutzungsbedingungen/

 

Bei Fragen oder Unsicherheiten im Umgang mit den Ihnen vorgelegten Nutzungsordnungen stehen Ihnen Ihre PhV-Personalräte gerne zur Verfügung.

Als PDF: Dienstliche Endgeräte und Nutzungsordnungen